Vereinbarung zur Aufhebung der «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs»
                            Vereinbarung  zur Aufhebung der «Vereinbarung über die Hochschule für  Technik Buchs»  vom 12. März 2019 (Stand 1. September 2020)  Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St.Gallen und Graubünden  vereinbaren:  1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Aufhebung der «Vereinbarung über die Hoch  -  schule für Technik Buchs» sowie den Umgang mit den im Eigentum der Hoch  -  schule für Technik Buchs (nachfolgend NTB) stehenden Immobilien.  II. Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom 20.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufhebung der NTB-Trägervereinbarung und Rechtsnachfolge
                            1  Die «Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs» vom 20. Juni 1968  2  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsnachfolgerin der NTB ist die Fachhochschule, welche die Interkantonale  Fachhochschule St.Gallen, die Hochschule Rapperswil und die NTB zusammen  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übergangsbestimmungen
                            a) Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahrs in Vollzug, wird  das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 12. März 2019, sGS 234.111.10,  und Kantonsratsbeschluss vom 13. August 2019, sGS 234.111.1; in Vollzug ab 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  234.111  ; nachfolgend NTB-Trägervereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht ge  -  deckten Kosten der NTB nach Art. 23 ff. der NTB-Trägervereinbarung für das  ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das  Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Mass  -  gabe der NTB-Trägervereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden  der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zuständige  Regierungsmitglied der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahrs in Vollzug, werden  Abs.  3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht  des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zuständigkeit für die Aufhebung von Vereinbarungen nach Art. 6
                            der NTB-Trägervereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungspartner delegieren die Zuständigkeit für die Aufhebung beste  -  hender Vereinbarungen nach Art. 6 der NTB-Trägervereinbarung an die Regie  -  rung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege und Umgang
                            mit hängigen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der NTB verlängert  sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege der Rechtsnach  -  folgerin der NTB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Rechtspflege der NTB führen die hängigen Verfahren bis zur  Übernahme durch die Organe der Rechtsnachfolgerin der NTB in den bisherigen  Strukturen weiter und beurteilen die Streitsachen nach bisherigem Recht.  III. Immobilien  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übergang von Eigentum an Immobilien
                            1  Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der NTB stehenden  Immobilien gehen entschädigungslos in das Eigentum des Kantons St.Gallen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Weitere Nutzung durch die Rechtsnachfolgerin der NTB
                            1  Der Kanton St.Gallen als Eigentümer stellt der Rechtsnachfolgerin der NTB die  Immobilien gegen Entschädigung zur Nutzung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton St.Gallen und die Rechtsnachfolgerin der NTB vereinbaren die Nut  -  zung der Immobilien in einer separaten Vereinbarung. Der Kanton St.Gallen wirkt  darauf hin, dass der Rechtsnachfolgerin der NTB darin – analog der Hochschule  Rapperswil – eine erhöhte Autonomie im Immobilienbereich eingeräumt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung der «Vereinbarung zwischen den Trägern
                            der Hochschule für Technik Buchs (NTB) über die Finanzierung  der Erneuerungsinvestitionen an der NTB» vom 12.  Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die «Vereinbarung zwischen den Trägern der NTB über die Finanzierung der  Erneuerungsinvestitionen an der NTB» vom 12. Januar 2011  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abgeltung Ansprüche aus unentgeltlicher Nutzung des Campus
                            Waldau in den Jahren 2010 bis 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der entschädigungslosen Eigentumsübertragung der NTB-eigenen Immobi  -  lien nach Art. 6 dieser Vereinbarung erklären sich die Vereinbarungspartner hin  -  sichtlich der unentgeltlichen Nutzung des Campus Waldau  4    durch die NTB im  Zeitraum 1. September 2010 bis 31. Dezember 2014 als auseinandergesetzt.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzug
                            1  Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, sobald ihr alle Vereinbarungspartner zu  -  gestimmt   haben   und   die   Rechtsgrundlagen   der   Rechtsnachfolgerin   der   NTB  rechtsgültig sind. Sie kann im Einvernehmen aller Vereinbarungspartner geändert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  234.110.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Liegenschaft Waldau in der Stadt St.Gallen ist im Eigentum des Kantons St.Gallen. Ihre  entgeltliche Nutzung durch die NTB ab 1. Januar 2015 ist Gegenstand einer separaten Nut  -  zungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-072  12.03.2019  01.09.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2019  01.09.2020  Erlass  Grunderlass  2019-072