Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen
                            Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen  vom 5. Mai 1978 (Stand 1. Januar 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Rechtsbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Systematische Sammlung
                            1  Alle geltenden kantonalen Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt sind in einem «Thur  -  gauer Rechtsbuch» bereinigt und systematisch gegliedert herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Inhalt
                            1  Ins Rechtsbuch sind in bereinigter Fassung insbesondere aufzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kantonsverfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die rechtsetzenden Vereinbarungen mit dem Bund, Kantonen (Konkordate)  oder Staaten (Staatsverträge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die kantonalen Gesetze und Verordnungen sowie alle anderen allgemeinver  -  bindlichen oder organisatorischen Erlasse des Grossen Rates, des Regierungs  -  rates und der Departemente, der kantonalen öffentlichen Anstalten sowie des  Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die kantonalen Normalarbeitsverträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die kantonalen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Gesamtarbeitsver  -  trägen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die rechtssetzenden Erlasse der Landeskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abgrenzung
                            1  Nicht aufzunehmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse wie verwaltungsinterne Weisungen  und Richtlinien, sofern nicht §  2 die Aufnahme vorschreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Beschlüsse des Grossen Rates über Voranschlag, Steuerfuss und Staats  -  rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Kreditbeschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Reglemente und Hausordnungen der kantonalen öffentlichen Anstalten,  soweit der Regierungsrat nicht ihre Aufnahme beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bereinigung, Stichtag
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, die nicht ins Rechtsbuch aufzunehmenden Er  -  lasse festzustellen und den Stichtag zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Negative Rechtskraft
                            1  Sämtliche bis zum Stichtag ergangenen Erlasse und Bestimmungen, die im Rechts  -  buch nicht enthalten sind, gelten als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben das Vertragsrecht sowie die weitere Anwendung eines aufge  -  hobenen Erlasses nach den Regeln des Übergangsrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Nachführung
                            1  Erlasse, die nach dem Stichtag in Kraft treten, werden im Rechtsbuch nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * ...
                            3. Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikationsorgan
                            1  Das   «Amtsblatt   des   Kantons   Thurgau»   ist   amtliches   Publikationsorgan   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erscheint wöchentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inhalt
                            1  Erlasse, die ins Rechtsbuch aufzunehmen sind, müssen im Amtsblatt veröffentlicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlasse, Verfügungen und Verlautbarungen, die nicht ins Rechtsbuch aufzunehmen  sind, jedoch zur Erfüllung ihres Zweckes der Bekanntmachung bedürfen, werden im  Amtsblatt veröffentlicht, sofern nicht im Einzelfall ein anderes Publikationsmittel  zweckmässig und zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private Anzeigen werden nicht ins Amtsblatt aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Redaktion
                            1  Die Staatskanzlei besorgt die Redaktion und bezeichnet die publikationsfähigen  Bekanntmachungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten von Erlassen
                            1  Kantonale Erlasse treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft,  sofern sie dem Referendum unterstehen am Tage nach der Annahme durch das Volk  oder am Tage nach dem Ablauf der unbenützten Referendumsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung durch den Erlass selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ausserordentliche Bekanntmachungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Notstand
                            1  Im Falle von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder Unruhen können auf  Weisung des Regierungsrates ausserordentliche Bekanntmachungen erfolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  in der Presse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  durch Radio und Fernsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inkrafttreten und Vollzug sind nicht an die Veröffentlichung im Amtsblatt gebun  -  den; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Bezug
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, Amts- und weiteren Stellen, welche  Rechtsbuch oder Amtsblatt beziehen müssen. Er legt die Bezugsbedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Das Dekret betreffend die Herausgabe eines Kantons- und eines Amtsblattes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Februar 1850 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  November 1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.05.1978  01.11.1978  Erstfassung  ABl. 21/1978
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 03.07.1991 01.01.1991 ABl. 28/1991
§ 2 03.07.1991 01.01.1991 ABl. 28/1991
                            Titel 2.  03.07.1991  01.01.1991  aufgehoben  ABl. 28/1991