Reglement des Regierungsrates für das Personalamt
                            Reglement des Regierungsrates für das Personalamt  vom 23. Oktober 1979 (Stand 1. Juni 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit, Stellung
                            1  Das Personalamt ist nach Massgabe dieses Reglementes in allen personellen Ange  -  legenheiten zuständig. Seine Tätigkeit richtet sich im einzelnen nach den Richtlinien  und   Weisungen   des   Regierungsrates   sowie   des   Departementes   für   Finanzen   und  Soziales.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterstützt die Linien- und Stabsstellen und koordiniert deren Tätigkeit im Per  -  sonalbereich.  Alle  grundsätzlichen  Personalfragen  sind  ihm  zur  Stellungnahme  zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation, Weisungsbefugnis
                            1  Das Personalamt ist eine zentrale Dienststelle für die gesamte Verwaltung und un  -  tersteht dem Departement für Finanzen und Soziales.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Departement bezeichnet eine oder mehrere dezentrale Personalstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt kann im Rahmen seiner Befugnisse mit den dezentralen Personal-  und Lohnzahlungsstellen direkt verkehren und ihnen Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben für die gesamte Verwaltung
                            1  Dem Personalamt obliegen als zentraler Dienststelle für die gesamte Verwaltung  folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  im Auftrag des Regierungsrates der Entwurf und die Begutachtung von Ver  -  ordnungen,   Richtlinien   und   Weisungen   zu   allen   Bereichen   des   Personalwe  -  sens, wie Planung und Organisation, Werbung, Anstellung, Besoldung, Förde  -  rung, Betreuung und Administration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die   Überwachung   des   Vollzuges   der   personalrechtlichen   Vorschriften   nach  einheitlichen Grundsätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Begutachtung von Fragen aus einzelnen Dienstverhältnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Lösung von Einzelproblemen des Dienstverhältnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Beratung des Regierungsrates, der Departemente und der Dienststellen in  Fragen des Dienstverhältnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  zusammen  mit der Finanzverwaltung  und der  Finanzkontrolle  die Vorberei  -  tung der Budgetierung der Personalkosten sowie deren Überwachung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Vorbereitung und laufende Überwachung des Organisations- und Stellen  -  planes  sowie weiterer organisatorischer Hilfsmittel, die  der Personalführung  dienen, wie Stellenbeschreibungen usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Leitung und Koordination der Personalwerbung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die Leitung und Koordination der Aus- und Weiterbildung des Personals und  die Nachwuchsförderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  die Information und Beratung des Personals in allen dienstlichen Angelegen  -  heiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  die Förderung und Erhaltung der Verbundenheit des aktiven Personals und der  Pensionierten mit der Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  das Erstellen von Statistiken und Berichten über den Personalbestand, Perso  -  nalkosten und das Personalwesen zu Handen vorgesetzter Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben für die Zentralverwaltung
                            1  Dem Personalamt obliegen für die Zentralverwaltung insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Suche nach Personal durch Ausschreibung der Stellen und Mitwirkung bei  der Anstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Mitwirkung bei der Einführung neuer Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Förderung und Betreuung der Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besoldungsordnung
                            1  Die Aufgaben des Personalamtes im Rahmen des Besoldungswesens richten sich  nach den Besoldungsverordnungen des Grossen Rates sowie nach den einschlägigen  Vollziehungserlassen des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammenarbeit mit Departementen, Ämtern und Anstalten
                            1  Das Personalamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Departe  -  menten, Ämtern und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Kontakt zu Personalverbänden und -organisationen
                            1  Im Auftrag des Departementes für Finanzen und Soziales informiert das Personal  -  amt den Dachverband der Personalverbände sowie die Personalkommission frühzei  -  tig über alle grundlegenden Personal-, Führungs- und Organisationsfragen und lädt  sie gegebenenfalls zur Stellungnahme ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  23.10.1979  01.01.1980  Erstfassung  keine Angabe