Dekret zum Steuergesetz
                            Dekret  zum Steuergesetz  Vom 19. Februar 2009 (Stand 1. April 2011)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  196 des Gesetzes  vom 7.  Februar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Steuerausscheidung (§ 6 Absatz 4 StG)
                            1  Die interkantonale Steuerausscheidung erfolgt nach den Grundsätzen des  Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Steuerausscheidungen mit Staaten, mit denen der Bund Abkommen zur  Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, sind die betreffenden  Staatsverträge massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Berücksichtigung des Index (§ 20 StG)
                            1  Massgebend ist der vom Bundesamt für Statistik berechnete Index der Kon  -  sumentenpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt der neue Juni-Indexwert tiefer als vor einem Jahr, so bleibt der Tarif un  -  verändert. Eine Anpassung erfolgt erst, wenn ein höherer Juni-Indexwert ermit  -  telt wird als der für den geltenden Tarif berücksichtigte Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Veränderungen des Geldwertes bei Grundstückgewinnen
                            (§  21  StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berücksichtigung des Geldwertes bei den Grundstückgewinnen erfolgt  aufgrund des durchschnittlichen Jahresindex. Die Steuerverwaltung erstellt all  -  jährlich eine Tabelle der massgebenden Umrechnungsfaktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 25.427, SGS 331  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Staats- und Gemeindesteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.1 Einkommenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Minderjährige Kinder im elterlichen Betrieb (§ 29 Ab -
                            satz  1  Buchstabe  b StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für im elterlichen Betrieb arbeitende minderjährige Kinder wird höchstens der  branchenübliche Ansatz, der einem gleichaltrigen Dritten für dieselbe Arbeit  vergütet würde, als Gewinnungskosten des Betriebsinhabers anerkannt. Für  Kinder unter 15 Jahren wird ein Gewinnungskostenabzug nicht anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Spesenabzug bei Sitzungsgeldern (§ 29 Absatz 1 StG)
                            1  Bei Sitzungsgeldern, Gangentschädigungen, Spesenvergütungen usw. kann  der den tatsächlichen Unkosten entsprechende Betrag abgezogen werden.  Dasselbe gilt für feste Entschädigungen, die an Behördenmitglieder, Vereins  -  vorstände, Mitglieder der Verwaltung von juristischen Personen usw. ausge  -  richtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanz- und Kirchendirektion kann für den Spesenabzug Pauschalansät  -  ze festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften (§ 29 Ab -
                            satz  2 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften gelten insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Reparatur- und Erneuerungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude  oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserscha  -  den-, Glasschadenversicherung usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften  sind im Pauschalabzug gemäss §  29  Absatz  2 des Steuergesetzes inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kinder (§ 34 Absatz 4 StG)
                            1  Unter Kinder im Sinne von §  34  Absatz  4 des Steuergesetzes sind auch Stief-  und unentgeltlich betreute Pflegekinder zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rentensatz bei Kapitalabfindungen (§§ 35 und 36 StG)
                            1  Die   der   Kapitalabfindung   entsprechende   Rente   ist   aufgrund   anerkannter  Lebenserwartungs- und Rententafeln zu berechnen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.2 Vermögenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 43 StG)
                            1  Als landwirtschaftliche Nutzung gilt auch der Anbau von Früchten, Gemüse  und Medizinalpflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als landwirtschaftliche Nutzung gilt der für den Handel bestimmte Anbau  von Blumen, Zierpflanzen und Bäumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes (§ 43 StG)
                            1  Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt eine aus Land und Gebäuden bestehende  Einheit, die geeignet ist, einem Landwirt (Eigentum oder Pacht) und seiner Fa  -  milie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftli  -  chen Gewerbes zu dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als landwirtschaftlich genutzt gelten auch Grundstücke, aus deren Bewirt  -  schaftung die steuerpflichtige Person einen erheblichen Teil ihres Erwerbsein  -  kommens erzielt. Das Nähere bestimmt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ertragswert von Grund und Boden (§ 43 StG)
                            1  Als Ertragswert der nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gilt derje  -  nige Wert, der sich durch die zu einem durchschnittlichen Zinssatz vorgenom  -  mene Kapitalisierung des normalen Reinertrages ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ertragswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gilt derjenige  Wert, der sich durch die zu einem durchschnittlichen Zinssatz vorgenommene  Kapitalisierung des während einer längeren Wirtschaftsperiode durchschnittlich  erzielten Reinertrags ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt für die nach Absatz  2 vorzunehmende Ertragswert  -  berechnung die massgebliche Bemessungsperiode fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ertragswert der Gebäude (§ 43 StG)
                            1  Als Ertragswert der Gebäude gilt der zu 6 - 8% kapitalisierte Bruttoertrag. In  Ausnahmefällen kann ein höherer oder niedrigerer Kapitalisierungssatz ange  -  wendet werden. Der Kapitalisierungssatz bemisst sich nach Alter, Ausbau und  Zustand des Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bruttoertrag vermieteter oder verpachteter Gebäude oder Gebäudeteile  gelten, vorbehältlich der Regelung gemäss den Absätzen  4 und 5, die effekti  -  ven Mietzinseinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den vom Eigentümer selbst genutzten Räumlichkeiten, die weder gewerb  -  lichen noch industriellen Zwecken dienen, tritt anstelle des effektiven der erziel  -  bare Mietzins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei gewerblichen oder industriellen Bauten ist in jedem Fall dem Ertragswert  durch Berücksichtigung der Nutzungsintensität Rechnung zu tragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Ertragswert   landwirtschaftlicher   Gebäude   ist   nach   Zimmereinheiten  (Wohngebäude)   und nach  Grossviehplätzen  (Ökonomiegebäude)   festzuset  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Nähere bestimmt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verkehrswert von Grund und Boden (§ 43 StG)
                            1  Als Verkehrswert von Grund und Boden gilt der in der Flur unter normalen  Umständen im Durchschnitt erzielte Preis in den ersten 15 der letzten 17 Jahre  vor der Neuschätzung. Auf die Lage und auf die Verwendungs- und Verkaufs  -  möglichkeiten ist Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verkehrswert der Gebäude (§ 43 StG)
                            1  Als Verkehrswert der Gebäude gilt grundsätzlich der durchschnittliche Brand  -  versicherungswert in den ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Neuschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bewertung der Wertpapiere (§ 46 StG)
                            1  Als Kurswert für Wertpapiere mit regelmässiger Notierung gilt der Schluss  -  kurs des letzten Börsentages des Monats Dezember. Bei fehlenden Kursen  wird auf den letzten verfügbaren Kurs abgestellt. Diese Kurse gelten als Steu  -  erwert am 31.  Dezember der jeweiligen Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schätzung des Verkehrswertes der nicht regelmässig vor- oder aus  -  serbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der Regel die im entsprechenden  Kreisschreiben   der   Schweizerischen   Steuerkonferenz   aufgestellten   Bewer  -  tungsrichtlinien anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schuldenabzug (§ 48 StG)
                            1  Besitzt die steuerpflichtige Person Vermögen ausserhalb des Kantons Basel-  Landschaft, so ist sie verpflichtet, die erforderlichen Angaben für die proportio  -  nale Schuldenverteilung auf einem besonderen Formular oder Beiblatt zu ma  -  chen und dieses der Steuererklärung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.3 Steuern der juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 53 Absatz 1 Buchstabe b
                            StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als verdeckte Gewinnausschüttungen an Anteilsinhaber oder an diesen nahe  stehende Personen gelten namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kapital-, Miet- und Pachtzinse, soweit sie von den landesüblichen Ansät  -  zen abweichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Verzicht auf die übliche Gegenleistung bei Gewährung von Darlehen  oder anderen Leistungen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  übersetzte Entschädigungen für Arbeitsleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  vom Unternehmen ausgerichtete übersetzte Ruhegehälter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Buchgewinne auf Grundstücken (§§ 23 Absatz 4 und 53 Ab -
                            satz  2  StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Buchgewinne, die bei der Veräusserung von zum Geschäftsbetrieb gehören  -  den Grundstücken entstehen, unterliegen in der Höhe der steuerlich anerkann  -  ten Abschreibungen der ordentlichen Einkommens- bzw. Ertragssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Immobiliensteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkonvenienzentschädigungen (§ 76 Absatz 2 StG)
                            1  Enteignungsentschädigungen für persönliche Nachteile unterliegen der Ein  -  kommenssteuer, soweit es sich nicht um Ersatz von Auslagen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Berechnung der Besitzesdauer (§ 80 Absatz 3 StG)
                            1  Bei der Bestimmung der Besitzesdauer ist für den Erwerb und die Veräusse  -  rung auf den Tag des Grundbucheintrages abzustellen. In Gemeinden, welche  seinerzeit noch kein Grundbuch hatten, gilt der Zeitpunkt der Fertigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Formulare und Wegleitungen (§§ 101 und 107 Absatz 4 StG)
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung erlässt zu Beginn jeder Veranlagungsperiode  die erforderlichen Steuerformulare und Wegleitungen, in denen die zur Anwen  -  dung gelangenden Einschätzungsgrundsätze niedergelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Amtliche Einschätzung (§ 106 Absatz 3 StG)
                            1  Der   Regierungsrat  kann  für   die  im  Rechtsmittelverfahren  gegen  amtliche  Einschätzungen sich ergebenden Mehrkosten Pauschalen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Veranlagung der Unselbständigerwerbenden in den Gemeinden
                            (§  107 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Veranlagung der unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen  Steuerpflichtigen durch die Gemeinden gemäss §  107  Absatz  3 des Steuerge  -  setzes gehören folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entgegennahme der Steuererklärungen und deren Ergänzung gemäss  §  105 des Steuergesetzes;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Datenvorerfassung und EDV-mässige Verarbeitung gemäss der einge  -  reichten Selbstdeklaration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Veranlagung der unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen  Steuerpflichtigen zu allen Arten von Einkünften inklusive jener aus be  -  weglichem   Vermögen   (Wertschriftenertrag   usw.)   sowie   des   gesamten  Vermögens inklusive des beweglichen Vermögens (Wertschriftenvermö  -  gen usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Überprüfung und Erledigung der Anträge auf Rückerstattung der eidg.  Verrechnungssteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Vornahme aller Steuerausscheidungen im interkommunalen, interkanto  -  nalen und internationalen Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Durchführung des Meldeverfahrens gegenüber inner- und ausserkantona  -  len Steuerbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Begründung der Veranlagungskorrekturen in Abweichung der Selbstde  -  klaration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  EDV-mässige Verarbeitung der getroffenen Steuerveranlagungen zuhan  -  den der kantonalen Steuerverwaltung für die Eröffnung der Steuerveran  -  lagung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erteilung aller mit der Veranlagung zusammenhängenden Auskünfte an  Steuerpflichtige und andere Steuerbehörden sowie Erledigung aller damit  verbundenen Korrespondenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Archivierung  der   Steuerakten   inkl.   Wertschriftenverzeichnisse   auf   den  Gemeinden während 10 Jahren nach Ablauf des Steuerjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vergütungen (§ 107a StG)
                            1  Die Entschädigungen können von der Finanz- und Kirchendirektion gekürzt  werden, wenn die Gemeinden den ihnen durch das Steuergesetz oder dieses  Dekret oder durch Verordnung oder Weisungen auferlegten Pflichten nicht  nachkommen. Die Bestimmungen des §  15 des Gemeindegesetzes bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Veranlagung von Spezialfällen durch die kantonale Steuerver -
                            waltung (§  107 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg die Spezialfälle von  unselbständig erwerbenden und nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen, die von  der kantonalen Steuerverwaltung zu bearbeiten sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Einsichtnahme in die Staatssteuerakten durch die Gemeinden
                            (§  111  Absatz  2 StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemeinden, welche die Veranlagung der unselbständig erwerbenden und  nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen im Sinne von §  107  Absatz  3 des Steu  -  ergesetzes nicht vornehmen und damit nicht nähere Kenntnis von den Staats  -  steuerakten haben, können im Hinblick auf ihre Parteistellung im Rechtsmittel  -  verfahren (§§  122-132 des Steuergesetzes) in diese Akten Einsicht nehmen  bzw. sie zur Einsichtnahme herausverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * ...
§ 28 Voraussetzungen der Neuschätzung (§ 121 Absatz 3 StG)
                            1  Eine erhebliche Veränderung des Verkehrswertes liegt vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Grund und Boden:  wenn die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkehrswert ge  -  mäss § 13 und dem Verkehrswert, welcher der letzten allgemeinen  Katas  ter  schätzung zugrunde gelegt worden ist, 70% übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Gebäuden:  wenn der durchschnittliche Brandversicherungswert gemäss § 14 mehr  als 70% über oder un  ter   dem Brandversicherungswert derjenigen Be  -  messungsperiode liegt, die der letzten allgemeinen Katas  ter  schät  -  zung zugrunde gelegt worden war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Durchführung der Neuschätzung (§ 121 Absätze 3 und 4 StG)
                            1  Innerhalb der verschiedenen vom Regierungsrat für die Katasterschätzung zu  bildenden Wertkategorien ist der nichtlandwirtschaftliche Grund und Boden je  nach dem Grad der Erschliessung, der Lage, der Verwertbarkeit und der Nut  -  zungsintensität   im   Verhältnis   Verkehrswert/Ertragswert   von   6:1   bis   1:6   zu  schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Verkehrswertschätzung   öffentlichen   Zwecken   dienender   sowie  gewerblicher oder industrieller Bauten ist von einem der Besonderheit dieser  Gebäudekategorien   Rechnung   tragenden   Brandversicherungswert   auszuge  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Selbstanzeige (§ 151 StG)
                            1  Die stillschweigende Deklaration der hinterzogenen Beträge in einer späteren  Steuererklärung gilt nicht als Selbstanzeige.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Interkommunale Steuerausscheidung (§ 187 StG)
                            1  Für die Ausscheidung der Gemeindesteuern der natürlichen und juristischen  Personen sind die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkan  -  tonalen   Doppelbesteuerung   sinngemäss   anwendbar,   soweit   im   Folgenden  nicht etwas anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einkommens- und Vermögensbestandteile natürlicher sowie Ertrags- und Ka  -  pitalbestandteile juristischer Personen, die gemäss Absatz  1 nicht in der Wohn  -  sitz- bzw. Sitzgemeinde zu versteuern sind, sind gleichwohl dieser zuzurech  -  nen, wenn der Anteil der anderen Gemeinde am steuerbaren Einkommen bzw.  Ertrag weniger als 20'000  Fr. oder am steuerbaren Vermögen bzw. Kapital we  -  niger als 200'000  Fr. ausmacht. Der Wohnsitzgemeinde eines Steuerpflichti  -  gen, der im Kanton einen Geschäftsbetrieb besitzt, steht in jedem Fall der Be  -  steuerungsanspruch für wenigstens einen Drittel des im Kanton Basel-Land  -  schaft erzielten Geschäftseinkommens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person können die Gemeinden im  Einzelfall eine von den in den Absätzen  1 und 2 erwähnten Grundsätzen ab  -  weichende Steuerteilung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Gemeinde kann den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung im Sin  -  ne von §  187  Absatz  2 des Steuergesetzes erst verlangen, wenn aktenmässig  feststeht, dass beide Gemeinden auf ihrem Standpunkt beharren und dadurch  eine Doppelbesteuerung entstünde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die steuerpflichtige Person kann sich innert 30 Tagen nach der Zustellung  der Steuerrechnung durch die später veranlagende Gemeinde bei der kantona  -  len Steuerverwaltung beschweren, sofern eine tatsächliche Doppelbesteue  -  rung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Dekret zum Steuergesetz vom 19. September 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 25.541, SGS 331.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Regierungsrat am 10. März 2009 rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.02.2009  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2009  01.01.2010  § 2  totalrevidiert  GS 36.1258
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2011  01.04.2011  § 27  aufgehoben  GS 37.511  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.02.2009  01.01.2009  Erstfassung  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 26.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert GS 36.1258
§ 27 27.01.2011 01.04.2011 aufgehoben GS 37.511
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  33  1.1  GS-  Nr  .  36.  0958  Er  l  as  s-  Da  t  um  19.   Fe  br  uar   200  9   (  LRV 2008-  223)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   200  9  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  www  .  bl  .  ch  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  e  l    zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  sp  r  e  c  h  e  nde  Landr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  spr  otok  oll  der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.  01.  2011  37.  510  01.  04.  2011  wg.   Ver  anl  agung  sbehör  de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  11.  2009  36.  1258  01.  01.  2010  Rückl  äufi  ge T  euer  ung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  11.  2009  36.  1259  01.  01.  2010  Gr  undst  ückgewi  nn /   Handän  der  ung