Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden
                            Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden  (Suchthilfegesetz)  Vom 2. März 1997 (Stand 1. Januar 2016)  Vom Volke angenommen am 2.  März 1997  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Suchtpräventions-  und Suchthilfeangebotes im Kanton, die Festlegung der entsprechenden Aufgaben  von Kanton und Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten in der Suchtprä  -  vention und Suchthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich  auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes  ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriff
                            1  Als Sucht im Sinne dieses Gesetzes wird abhängiges Verhalten, welches persön  -  lichkeits- oder gesellschaftsschädigende Auswirkungen zur Folge hat, verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ziele
                            1  Die Suchthilfe hat zum Ziel:  a)  zu verhindern, dass abhängiges Verhalten entsteht;  b)  Menschen, die Suchtmittel konsumieren, frühzeitig Hilfe zukommen zu las  -  sen;  c)  süchtigen Menschen Hilfe zu bieten, von ihrer Sucht frei zu werden;  d)  die Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 19.  März 1996, 242; GRP 1996/97, 208 (1. Lesung) und GRP 1996/97, 520 (2. Le  -  sung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Gesundheitssituation Süchtiger zu erhalten oder zu verbessern;  f)  die soziale und berufliche Integration von süchtigen Menschen zu erhalten  oder deren Wiedereingliederung zu fördern;  g)  der Öffentlichkeit Risiken und Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs be  -  wusst zu machen;  h)  Die Bevölkerung vor schädlichen Folgen der Sucht zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Massnahmen
                            1  Zur Erreichung dieser Ziele gilt es insbesondere:  a)  durch Prävention und Beratung Missbrauch und Abhängigkeiten vorzubeugen;  b)  Einrichtungen der Suchtprävention zur Verfügung zu stellen;  c)  Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchthilfe zur Verfügung zu  stellen;  d)  durch individuelle Beratung, Betreuung, Behandlung, Nachbetreuung und  Wiedereingliederung betroffener Menschen dafür zu sorgen, dass gesundheit  -  liche und soziale Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs verhindert oder  vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Selbstverantwortung
                            1  Die öffentliche Suchthilfe entlastet den einzelnen und die Familie nicht von der  Selbstverantwortung im Umgang mit Genussmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Primäre Suchtprävention
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit
                            1. Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sind für die primäre Suchtprävention zuständig. Sie können diese  Aufgabe auch an geeignete öffentliche oder private Institutionen oder Privatperso  -  nen übertragen oder im Rahmen von Gemeindeverbindungen lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden fördern:  *  a)  die Information der Bevölkerung über die Ursachen und Auswirkungen der  Sucht und abhängigen Verhaltens;  b)  das Bewusstsein und die Fähigkeit von Eltern und Lehrkräften, auf die Ver  -  meidung suchtfördernder Verhaltensweisen bei Jugendlichen hinzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Kanton
                            1  Die Zuständigkeit des Kantons im Bereich der Suchtprävention richtet sich nach  den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
                            3. Sekundäre und tertiäre Suchtprävention
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton sorgt für Angebote im ambulanten und stationären Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann entsprechende Angebote selber bereitstellen, sich an ausserkantonalen Ein  -  richtungen beteiligen oder Beiträge an Angebote Dritter leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beiträge
                            1. Kauf, Bau- und Mietbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Institutionen der sekundären und tertiären Suchtprävention Bei  -  träge an den Kauf, den Bau oder die Einrichtung bis höchstens 80 Prozent der nicht  durch Bundesbeiträge gedeckten anrechenbaren Kosten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten ein Kantonsbeitrag ausgerichtet  werden, wenn die Miete gegenüber einem Kauf oder einem Neu- oder Erweiterungs  -  bau zweckmässiger erscheint. Massgebend ist der Subventionssatz für Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt der Kauf, der Baubeginn oder die Bestellung von Einrichtungsgegenstän  -  den vor Erlass der Beitragszusicherung, entfällt die Beitragsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Betriebsbeiträge
                            1  Einrichtungen der stationären Suchthilfe sind, soweit nicht aufgrund des Bundesge  -  setzes über die Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung des Kantons vorgege  -  ben ist, grundsätzlich kostendeckend zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann ausnahmsweise innerkantonalen Einrichtungen Betriebsbeiträge  gewähren, sofern er ein Interesse an der Sicherstellung des Angebotes hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Überlebenshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton sorgt für Angebote, welche die Erhaltung und Verbesserung der Ge  -  sundheits- und Lebenssituation Suchtmittelabhängiger sowie ihre Wiedereingliede  -  rung in die Gesellschaft bezwecken. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
Art. 15 Kosten des Kantons *
                            1  Der Kanton übernimmt die anrechenbaren Kauf-, Bau- und Betriebskosten bezie  -  hungsweise den anrechenbaren Aufwand von Angeboten der Überlebenshilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ...
                            5. Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bewilligungspflicht
                            1  Die Errichtung und der Betrieb von stationären und ambulanten Suchthilfeeinrich  -  tungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung  ist zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug
                            1  Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern  a)  eine ausreichende und fachlich qualifizierte Betreuung sowie eine einwand  -  freie Betriebsführung gewährleistet sind;  b)  die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind;  c)  die finanziellen Verhältnisse offen ausgewiesen und von einer unabhängigen  Kontrollstelle geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollumfäng  -  lich erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Verfahren und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beitragsgrundsätze
                            1  Beiträge werden nur im Rahmen der im kantonalen Budget bewilligten Kredite  ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung legt die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge und, soweit er  -  forderlich, den Beitragssatz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausrichtung von Betriebs- und Defizitbeiträgen an Institutionen und Einrich  -  tungen im Kanton setzt die vorgängige Genehmigung der jeweiligen Budgets durch  den Kanton voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regierung kann diesen Einrichtungen Leistungsaufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rückerstattung
                            1  Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge sind  mit Zinsen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach  Ausrichtung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen
                            1  Sofern geeignete Angebote im Kanton nicht oder nicht ausreichend vorhanden  sind, kann der Kanton ausserkantonalen Institutionen und Einrichtungen Betriebs-  oder Defizitbeiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beitragsgewährung gilt Artikel  19  Absatz  1–3, 5 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * ...
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Änderung von Erlassen
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Suchthilfeeinrichtungen  haben innerhalb eines Jahres die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel  18 zu  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft ge  -  setzt  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 20. Mai 1997 mit Ausnahme der Artikel  17, 18 und 25 auf den 1. Januar 1998  in Kraft gesetzt; die Artikel  17, 18 und 25 treten am 1. Juli 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.1997  01.01.1998  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.08.2006  01.01.2007  Art. 22  aufgehoben  2006, 3317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.08.2013  Art. 9  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 19 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 7 Abs. 2  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1, a)  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1, b)  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1, c)  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 9  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 14  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 15  Titel geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1  geändert  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2014  01.01.2016  Art. 16  aufgehoben  2014-031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  02.03.1997  01.01.1998  Erstfassung  -