Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank
                            * Änderungstabellen am Schluss  des Erlasses  Geschäfts  -  und Organisationsreglement der Aargauischen  Kantonalbank  Vom 3. April 2008 (Stand 1. April 2020)  Der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank,  gestützt auf § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG)  vom 27. März 2007  1  )  ,  erlässt das folgende Geschäfts  -  und Organisationsreglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geschäftstätigkeit
§ 1 Geschäftskreis
                            1  Der Geschäftskreis der Bank erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton und die  angrenzenden Gebiete. Die Bank kann auch in anderen Kantonen sowie im  Ausland  ihre  Geschäfte  tätigen  und  ihre  Dienstleistungen  anbieten,  soweit  die  Befriedigung  der Kredit  -  und Anlagebedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und ihr daraus  keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweigniederlassungen,  Agenturen  und  Repräsentationsbüros  sowie  Tochtergesell-  schaften dürfen ausserhalb des Kantons und der angrenzenden Gebiete Kredite nur im  Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beteiligungen müssen langfristig zur Sicherung oder Steigerung des Unternehmens-  we  rts  beitragen  und  führungsmässig  gut  betreut  werden  können. Dem  Risikoaspekt  ist besonders Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bank kann sämtliche direkten, indirekten und elektronischen Vertriebsarten ein-  setzen und anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zinsengeschäft
                            1  Das Zinsengeschäft  umfasst die Entgegennahme von Geldern und deren Ausleihung  in allen banküblichen Formen gemäss dem vom Bankrat erlassenen Kreditreglement,  die Exportfinanzierung eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  681.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Gewährung  von  Krediten  und  Darlehen  entscheiden  die  im  Kreditregle-  ment mit den jeweiligen Kompetenzen ausgestatteten Instanzen. Diese prüfen dabei  die banküblichen Kriterien wie Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bilanzneutrale Geschäfte
                            1  Die bilanzneutralen Geschäfte umfassen alle mit der Anlageberatung, Vermög  ens-  verwaltung, dem Effektenhandel und dem Zinsengeschäft zusammenhängenden Ge-  schäfte und Dienstleistungen. Insbesondere gehören dazu:  a)  die Verwaltung und Aufbewahrung von ganzen Vermögen, Wertpapieren und  Wertgegenständen,  das  Einlösen  von  Coupons  sowie  die  Vermietung  von  Schrankfächern,  b)  die umfassende Finanz  -  , Steuer  -  und Erbschaftsberatung,  c)  die Abwicklung des Zahlungsverkehrs einschliesslich Akkreditive und Doku-  mentarinkasso,  d)  die Übernahme von Bürgschafts  -  und Garantieverpflichtungen,  e)  das  Ausstellen, Diskontieren und Inkasso von Wechseln und Checks,  f)  das Vermitteln von Kreditkarten und Reisezahlungsmitteln,  g)  das Ausführen von oder Beteiligen an Forfaitierungs  -  , Leasing  -  , Factoring und  Syndikatsgeschäften,  h)  Treuhandgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Effe ktenhandel
                            1  Die Bank betreibt für eigene und für Rechnung ihrer Kunden das Geschäft mit Ef-  fekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie handelt alle Arten von Effekten, namentlich Wertpapiere wie Aktien, Obligatio-  nen etc., Wertrechte, Warenkontrakte und Derivate; darin eingeschlossen si  nd Fonds,  Edelmetalle und «Over the counter»  -  Geschäfte (OTC).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führt ferner die Emission, Übernahme, Platzierung und Vermittlung von Effek-  ten durch und handelt mit solchen in allen üblichen Formen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Märkte
                            1  Der  Handel  erfolgt  entweder  direkt  als  Börsenmitglied  oder  indirekt  über  Banken  und Broker an Effektenmärkten im In  -  und Ausland, namentlich an Börsen, die einer  angemessenen Aufsicht unterstehen; bei OTC  -  Geschäften erfolgt der Handel mit erst-  klassigen Gegenparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kundenhandel
                            1  Als Kun  denhändlerin betreibt die Bank den Handel für Rechnung von in  -  und aus-  ländischen Privat  -  , Firmen  -  und institutionellen sowie für öffentlich  -  rechtliche Kun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Eigenhandel
                            1  Unter der Bilanzposition Finanzanlagen führt die Bank Anlagen, welche sie mitt  el  -  bis längerfristig zur Sicherung ihrer Liquiditätsbedürfnisse hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  einem  separat  geführten,  aktiv  bewirtschafteten  Handelsbestand  bezweckt  sie  die Erzielung von Handelsgewinnen durch das Eingehen von Eigenpositionen in den  unter § 4 Abs. 2  aufgeführten Effekten sowie in Währungen und Edelmetallen. Ferner  legt sie auf eigene Rechnung kurzfristig liquide Mittel an und setzt zur Ertragsopti-  mierung,  zur  Absicherung  des  Zinssatzrisikos  und  zur  Bilanzsteuerung  Derivatpro-  dukte und Swaps ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Org anisation
§ 8 Bankrat
                            1  Neben den Befugnissen gemäss § 10 AKBG hat der Bankrat folgende unübertrag-  baren und unentziehbaren Oberleitungs  -  , Aufsichts  -  und Kontrollaufgaben:  a)  Festlegung von Strategie, Planung, Rechnungslegungsgrundsätzen und Budget  sowie E  rlass eines Reglements über die Führung und Kontrolle des Unterneh-  mens (Corporate Governance  -  Reglement); dieses Reglement trägt anerkannten  Standards Rechnung und wird öffentlich zugänglich gemacht,  b)  Erstellung von Jahresbericht und Jahresrechnung. Der J  ahresbericht enthält ne-  ben den gesetzlichen und regulatorischen Angaben die massgebenden Informa-  tionen zur Corporate Governance und gibt Auskunft über die Durchführung der  Selbstevaluation des Bankrats sowie über den Verfahrensablauf und die Häu-  figkeit von  internen Hinweisen von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Ge-  setzesverletzungen,  c)  *  Erlass und jährliche Neubeurteilung einer Risikopolitik, welche die Grundzüge  des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Be-  willigung von ri  sikobehafteten Geschäften regelt,  d)  *  Erlass der weiteren aus der Risikopolitik abgeleiteten Reglemente Interne Kon-  trolle  und  Risikomanagement,  Kredite,  Handel,  Liquiditäts  -  und  Bilanzstruk-  turmanagement sowie Business Continuity Management,  e)  *  Definitio  n von risikopolitischen Vorgaben, welche die Risikobereitschaft sowie  die  daraus  abgeleiteten  Risikolimiten  und  Schwellenwerte  für  die  relevanten  Risikokategorien definieren,  f)  *  Reglementierung,  Einrichtung,  Aufrechterhaltung,  Überwachung  und  regel-  mässig  e  Überprüfung  einer  angemessenen  internen  Kontrolle,  welche  der  Grösse, Komplexität, Struktur und dem Risikoprofil der Bank angepasst ist,  g)  *  Wahl und Abberufung der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft und des Leiters  der Internen Revision,  h)  *  Behand  lung  der  Berichte  der  aufsichtsrechtlichen  beziehungsweise  der  vom  Regierungsrat eingesetzten Prüfgesellschaft und der Internen Revision,  i)  Erlass eines Reglements für die Interne Revision,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  Erlass eines Vergütungsreglements für die Geschäftsleitung  1  )  , eines Personal-  reglements sowie eines Bonusreglements,  l)  Festlegung  der  Entschädigung  der  Mitglieder  des  Bankrats  und  der  Aus-  schüsse  2  )  ,  m)  Erlass eines Reportingreglements,  n)  *  Genehmigung des Reglements der Geschäftsleitung über die Compliance,  o)  *  Entscheid  über  den  Erwerb  oder  die  Veräusserung  von  Bankinstituten  sowie  von Beteiligungen, welche den Wert von Fr.  500'000.  –  übersteigen; Antrag an  den Regierungsrat bei Käufen und bei Verkäufen von Beteiligungen ab einem  Gesamtvolumen von Fr. 20 Mio.,  p)  Entscheid über Erwerb, Veräusserung, Tausch und Belastung von Liegenschaf-  ten zur Ausübung der Banktätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der Bankrat sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse und übt die allgemeine Auf-  sicht  über  die  Geschäftsleitung  aus,  sofern  diese  nicht  in  die  Tätigkeit  eines  seiner  Ausschüsse fällt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bankrat bespricht jährlich seine Zielerreichung und Arbeitsweise (Selbstevalu-  ation) und dokumentiert dies schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Bankrat  plant  seine  Nachfolge,  legt  die  Kriterien  für  die  Auswahl  fest  und  schlägt  dem Regierungsrat Kandidierende vor. Er strebt dabei eine angemessene Staf-  felung unter den Amtszeiten an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bankrat sorgt für eine geeignete Einführung neu gewählter Mitglieder und für  eine aufgabenbezogene Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bankrat lädt den Regi  erungsrat mindestens einmal jährlich zu einem Gedanken-  austausch ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausschüsse
                            1  Der  Bankrat  organisiert  seine  Arbeitsweise  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Bestim-  mungen selber. Er setzt aus seiner Mitte einen Prüfungs  -  und Risikoausschuss, einen  Strategie  ausschuss und einen  Personal  -  und Vergütungsausschuss  ein und kann die-  sen oder einzelnen Mitgliedern namentlich die Vorbereitung und die Ausführung sei-  ner Beschlüsse oder einzelne Überwachungsaufgaben zuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Präsidentin oder der Präsident des  Bankrats nimmt Einsitz im Strategie  -  sowie  im Personal  -  und Vergütungsausschuss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bankrat bestimmt in separaten Reglementen die Verfahren der Ausschüsse und  sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtverantwortung  für die an Ausschüsse oder einzelne Mitglieder übertra-  genen  Aufgaben  verbleibt  mit  Ausnahme  der  Entscheidbefugnisse  der  Präsidentin  oder des Präsidenten des Bankrats bei Dringlichkeit beim Bankrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Genehmigung durch Regierungsrat gemäss § 14 lit. b AKBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Genehmigung durch Regierungsrat gemäss § 14 lit. b AKBG
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sitzungen und Beschlussfassung des Bankrats
                            1  Der B  ankrat tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder bei deren  respektive dessen Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten min-  destens vierteljährlich zusammen. Überdies wird er auf Verlangen von einem seiner  Mitglieder, der  Geschäftsleitung, der Internen Revision respektive der aufsichtsrecht-  lichen oder der vom Regierungsrat eingesetzten  Prüfgesellschaft zu weiteren Sitzun-  gen einberufen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bankrat  ist  beschlussfähig,  wenn  die  absolute  Mehrheit der  Mitglieder  anwe-  send is  t. In einer Telefon  -  oder Videokonferenz gilt ein Mitglied als anwesend, wenn  es permanent und direkt mit den übrigen Sitzungsteilnehmern interagieren kann, so-  dass eine gemeinsame Willensbildung möglich ist. Bei Abstimmungen und Wahlen  entscheidet das einf  ache Stimmenmehr. Die Präsidentin oder der Präsident des Bank-  rats stimmt mit, bei Stimmengleichheit zählt ihre respektive seine Stimme doppelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit geheime Ab-  stimmung verlangt. Die Wahl der  Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der  Mitglieder  und  Vorsitzenden  der  Ausschüsse  erfolgt  geheim.  In  diesen  Fällen  ent-  scheidet bei Stimmengleichheit das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten respektive bei deren oder bei  desse  n  Verhinderung  der  Vizepräsidentin  oder  des  Vizepräsidenten  können  Be-  schlüsse  des  Bankrats  ausnahmsweise  mittels  einer  Telefon  -  oder  Videokonferenz  oder, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt, durch schriftlich oder in  digitaler Form übermi  ttelte  Zustimmung gefasst werden (Zirkularbeschluss). Bei Te-  lefon  -  oder  Videokonferenzen  gilt  sinngemäss  das  Quorum  des  vorstehenden  §  10  Abs. 2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit aller  abgegebenen Stimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über die  Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bankpräsidium
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident  des  Bankrats  lässt  sich über den  Gang  der  Ge-  schäfte durch die Geschäftsleitung regelmässig orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dringenden Fällen entscheidet si  e oder er über Geschäfte und trifft Massnahmen,  für die der Bankrat kompetent ist, und erstattet diesem nachträglich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie ist zuständig und  verantwortlich für di  e sichere, erfolgsorientierte und zukunftsgerichtete Führung der  Geschäfte der Bank im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen  und der vom Bankrat erlassenen Strategie, Kompetenzordnung, Reglemente und Wei-  sungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere fol  gende Aufgaben:  a)  Erarbeitung einer effizienten Aufbau  -  und Ablauforganisation,  b)  Aufbau eines wirkungsvollen internen Kontrollsystems,  c)  Steuerung von Risiko und Ertrag, die Kompetenz zur Mittelaufnahme und für  Absicherungsgeschäfte im Rahmen der vom  Bankrat festgelegten Limiten ein-  geschlossen,  c  bis  )  *  Konkretisierung, Einrichtung und Umsetzung geeigneter Prozesse für die Iden-  tifikation, Messung, Bewertung, Beurteilung und Kontrolle der durch die Bank  innerhalb  der  vom  Bankrat  festgelegten  Risikopoliti  k  und  risikopolitischen  Vorgaben eingegangenen Risiken,  d)  *  Reporting an den Bankrat und die Ausschüsse gemäss Reportingreglement ins-  besondere über die Entwicklung des Geschäftsgangs, die Ertragslage, die Risi-  kosituation,  die  Angemessenheit  und  die  Wirksa  mkeit  des  internen  Kontroll-  systems sowie über den Stand von Projekten der Bank,  e)  Orientierung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bankrats über erhebliche  Änderungen in der Risikobeurteilung und bei extremen Marktsituationen,  f)  Vorbereitung der Ges  chäfte des Bankrats und der Ausschüsse,  g)  Teilnahme an den Sitzungen des Bankrats und der Ausschüsse mit beratender  Stimme,  h)  *  Behandlung der Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen der Internen Revi-  sion und der aufsichtsrechtlichen beziehungsweise d  er vom Regierungsrat ein-  gesetzten Prüfgesellschaft,  i)  Festsetzung der Zinssätze und der Geschäftsbedingungen,  k)  Anschaffungen  im  Rahmen  der  bewilligten  Budgets  beziehungsweise  Über-  schreitungskompetenz  beim  Sachaufwand  von  3  %  p.a.  (ohne  Emissionsauf-  wand)  ,  l)  Entscheid über den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungen bis zum  Wert von Fr. 500'000.  –  sowie bei Strukturänderungen bestehender Beteiligun-  gen aufgrund eines im Beteiligungsgrundvertrag vereinbarten Schlüssels,  m)  *  Erlass  des  Reglements  über  die  Compliance;  dieses  sieht  eine  Regelung  vor,  welche internen Hinweisgebern von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Ge-  setzesverletzungen den direkten Weg zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungs  -  und Risikoausschusses ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Direktionspräsidiu m
                            1  Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist für die Führung der Bank und für  die Koordination der Geschäftsbereiche verantwortlich. Sie oder er ist im Rahmen der  vom  Bankrat  festgelegten  Kompetenzen  und  Strategie  befugt,  den  übrigen  Mitglie-  dern d  er Geschäftsleitung hierfür Weisungen zu erteilen. Sie oder er vertritt die Bank  nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung bestimmt in Absprache mit der Prä-  sidentin oder dem Präsidenten ihre oder seine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Mitglieder d er Geschäftsleitung
                            1  Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind im Rahmen der vom Bankrat festgelegten  Kompetenzordnung  und  Strategie  für  die  Führung  ihres  Geschäftsbereichs  verant-  wortlich. Die Sitze sind ihnen fachbereichsspezifisch unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesc  häftsleitung bestimmt auf Antrag des jeweiligen Mitglieds dessen Stellver-  tretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Sitzungen und Beschlussfähigkeit der Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung hält in der Regel wöchentliche Sitzungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig,  wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe-  send ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Sitzungen der Geschäftsleitung wird ein Beschlussprotokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Interne Revision
                            1  Die Interne Revision ist eine von der Ges  chäftsleitung unabhängige Stelle. Sie un-  tersteht dem Bankrat. Ihre Aufgaben richten sich nach den gesetzlichen und regulato-  rischen Vorschriften sowie nach dem Reglement über die Interne Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ausstand und Aktenrückgabe
                            1  Die  Mitglieder  der  Bankor  gane  begeben  sich  in  den  Fällen  in  Ausstand,  in  denen  Geschäfte  beraten  und  entschieden  werden,  die  ihre  persönlichen  Verhältnisse  und  Interessen,  diejenigen  naher  Verwandter  oder  ihnen  nahestehender  Personen  sowie  von Firmen und Institutionen in ihrem Ein  flussbereich direkt oder indirekt betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben bei ihrem Ausscheiden sämtliche Akten zurückzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zeichnungsberechtigung
                            1  Der Bankrat regelt die Zeichnungsberechtigung; dabei gilt grundsätzlich das Zeich-  nungsrecht zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Schriftstücke des täglichen Geschäftsverkehrs gelten die besonderen Regelun-  gen, die durch Aufdruck auf den Formularen bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Konzern
                            1  Für  die  massgeblich  beherrschten  Tochter  -  und  Beteiligungsgesellschaften  gelten  namentlich in Bezug  auf Rechnungslegungsgrundsätze, Risikopolitik und  -  kontrolle,  Kreditwesen, Reporting und Budget die gleichen Strukturen wie für das Stammhaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Konzernleitung ist die Geschäftsleitung des Stammhauses. Sie orientiert den Bank-  rat  über  die  massgeblich  beher  rschten  Tochter  -  und  Beteiligungsgesellschaften  im  Rahmen des Reportings sowie bei erheblichen Veränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzernleitung erteilt die Instruktion für die Wahl der Vertreter der Bank in die  Verwaltungsräte von massgeblich beherrschten Tochter  -  , Bet  eiligungs  -  und von En-  kelgesellschaften; die Entsendung eines Mitglieds der Geschäftsleitung bedarf der Zu-  stimmung des Bankrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Interne Revision und die  Prüfgesellschaft revidieren die massgeblich beherrsch-  ten Tochter  -  und Beteiligungsgesellschaften.  Die Berichte der Prüfgesellschaft richten  sich  an  die  Organe  der  entsprechenden  Gesellschaft,  soweit  der  Bankrat  nichts  Zu-  sätzliches bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 20
                            1  Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und  wird öffentlich zugänglich gemacht.  *  Aarau, 3. April 2008  Bankrat  Aargauische Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. e) geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. f) geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. k) geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. n) geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. o) geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2016/1  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 3 geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 9 Abs. 1 geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 9 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2016/1  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2015 13.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. c
                            bis  )  eingefügt  2016/1  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                19.11.2015 13.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. d) geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. m) geändert 2016/1 - 05
19.11.2015 13.01.2016 § 20 Abs. 1 geändert 2016/1 - 05
23.03.2020 01.04.2020 § 8 Abs. 1, lit. g) geändert 2020/3 - 01
23.03.2020 01.04.2020 § 8 Abs. 1, lit. h) geändert 2020/3 - 01
23.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 1 geändert 2020/3 - 01
23.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 2 geändert 2020/3 - 01
23.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 4 geändert 2020/3 - 01
23.03.2020 01.04.2020 § 12 Abs. 2, lit. h) geändert 2020/3 - 01
23.03.2020 01.04.2020 § 19 Abs. 4 geändert 2020/3 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach  Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1, lit. c) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05
§ 8 Abs. 1, lit. d) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05
§ 8 Abs. 1, lit. e) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05
§ 8 Abs. 1, lit. f) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05
§ 8 Abs. 1, lit. g) 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01
§ 8 Abs. 1, lit. h) 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01
§ 8 Abs. 1, lit. k) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05
§ 8 Abs. 1, lit. n) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05
§ 8 Abs. 1, lit. o) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05
§ 8 Abs. 1
                            bis  19.11.2015  13.01.2016  eingefügt  2016/1  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05
§ 9 Abs. 1 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1 - 05
§ 9 Abs. 1
                            bis  19.11.2015  13.01.2016  eingefügt  2016/1  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01
§ 10 Abs. 2 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01
§ 10 Abs. 4 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3 - 01
§ 12 Abs. 2, lit. c
                            bis  )  19.11.2015  13.01.2016  eingefügt  2016/1  -  05