Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung 1983
                            Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die  Katasterneuschätzung 1983  Vom 9. Februar 1982 (Stand 1. Februar 1982)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  31  Absatz  3  in   der   Fassung   vom   19.  Oktober   1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    der   Vollziehungsverordnung   zum  Steuer- und Finanzgesetz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundlage
                            1  Der einheitliche Zuschlag von 50% zur bisherigen Katasterschätzung gemäss  §  31  Absätze  1 und 2 in der Fassung vom 19.  Oktober 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   der Vollziehungs  -  verordnung zum Steuer- und Finanzgesetz ist gemäss den folgenden Bestim  -  mungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Katasteranzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Für jede Katasterschätzung ist eine Katasteranzeige zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmen
                            1  Keine Katasteranzeigen sind nötig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Grundstücke der von der Steuerpflicht gemäss §  15 des Steuer- und Fi  -  nanzgesetzes vom 7. Februar 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   befreiten Institutionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  reine Waldparzellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eröffnung
                            1  Die neuen Katasteranzeigen sind vor dem 31. Oktober 1982 dem Eigentü  -  mer, dem Nutzniesser und der Steuerverwaltung mit Rechtsmittelbelehrung zu  eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Katasteranzeigen sind auf Verlangen den Bezirksschreibereien, dem Sta  -  tistischen Amt und der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung zuzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 27.772, SGS 331.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 27.772, SGS 331.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 25.427, SGS 331  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden weisen die Steuerpflichtigen in geeigneter Form darauf hin,  dass die Katasteranzeigen steuerlichen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rundung
                            1  Die Katasterwerte sind auf die nächsten 100  Fr. abzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerveranlagung 1983/84
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übertragung der Katasterwerte
                            1  Bei der Steuerveranlagung 1983/84 sind die neuen Katasterwerte vom Steu  -  erpflichtigen auf die Steuererklärung zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kontrolle
                            1  Die vom Steuerpflichtigen in die Steuererklärung eingetragenen Katasterwer  -  te sind von den Gemeinden zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Regierungsratsverordnung vom 22. Oktober 1974 zum Steuer- und Fi  -  nanzgesetz und zur dazugehörigen Vollziehungsverordnung wird wie folgt ge  -  ändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung berät die Gemeinden und koordiniert die Ka  -  tasterneuschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1982 in Kraft, ausge  -  nommen §  8, welcher am 1. Januar 1983 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Siehe §§ 1, 3,7,14 und 15 (SGS 331.11, GS 25.585).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.1982  01.02.1982  Erlass  Erstfassung  GS 28.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.02.1982  01.02.1982  Erstfassung  GS 28.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 28.20