Reglement für die Sanitätskommission
                            Reglement für die Sanitätskommission  Gestützt auf Art.  27 der Kantonsverfassung    1 )  von der Regierung erlassen am 12. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Personen-, Funktions- und Berufsbezei chnungen in diesem Reglement be-
                            ziehen  sich  auf  beide  Geschlechter,  soweit  sich  aus  dem  Sinn  des  Regle-  mentes nicht etwas anderes ergibt.  Gleichstellung  der Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  Sanitätskommission  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Der  Vorsteher  des  Departementes  für  Jus  tiz,  Sicherheit  und  Gesundhei  t    ist  von  Amtes  wegen  Präsident  der  Kommission.  Die  übrigen  vier  Mitglieder  werden  von  der  Regierung  auf  vier  Jahre  gewählt  und  sind  wiederwählbar.  Die  verschiedenen Fachgebiete des Gesundheitswesens sind nach Möglichkeit  Wa h l ,   Z u s a  m  -  mensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Abwesenheit  des  Departementsvor  stehers  führt  das  amtsälteste  an-  wesende Kommissionsmitglied den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsarzt, der Kantonsapot  heker und der Leiter des Gesundheits-  amtes nehmen mit beratender S  timme an den Sitzungen teil.  Beizug von  Fachleuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Bedarfsfalle können weitere Fac  hkräfte beigezogen und mit besonde-  ren Aufgaben betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sanitätskommission  tritt  auf  Einladung  des  Präsidenten  zusammen  oder  wenn  zwei  Mitglieder  unter  A  ngabe  der  Traktanden  eine  Sitzung  verlangen.  Sitzungen,  Aktuariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einladung  erfolgt  mindestens  ze  hn  Tage  vor  der  Sitzung.  Zu  den  einzelnen Traktanden sind, soweit angezeigt, eine kurze Sachverhaltsdar-  stellung,  eine  Erörterung  der  Problema  tik  sowie  ein  Antrag  zuzustellen.  Wichtige Eingaben, Berichte usw.,  die Gegenstand eines Traktandums bil-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4290; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den,  sind  beizugeben.  Umfangreich  e  Akten  können  zur  Einsichtnahme  durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geschäfte  von  untergeordneter  Bede  utung  sowie  dringende  Geschäfte  können auf dem Zirkulations  wege behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mit  der  Protokollführung  und  dem  Aktu  ariat  wird  das  Departementsse-  kretariat betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Sanitätskommission obliegen im  Wesentlichen folgende Aufgaben:  Aufgaben  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  sie  berät  das  Departement  in  a  llen  wichtigen  Fragen  des  Gesund-  heitswesens;  b)    sie begutachtet wichtige  gesetzgeberische Erlasse;  c)    sie    unterbreitet    Vorschläge    für  die Wahl des Kantonsarztes, des Kan-  tonsapothekers, der Bezirksärzte und deren Stellvertreter;  d)     sie  prüft  die  Gesuche  der  Spitäler  um  Subventionierung  von  Bauten  und Einrichtungen und nimmt dazu Stellung;  e)    sie prüft die Gesuche der Spitäler um Bewilligung von neuen Stellen  für Chefärzte und Leitende Ärzte;  f)     sie  wirkt  mit  bei  der  Erarbeitung  und  Anpassung  der  Leistungsauf-  träge für die öffentlichen Akutspitäler;  g)    sie  beurteilt  die  Tätigkeit  der  Spitäler  hinsichtlich  Einhaltung  der  Leistungsaufträge,  Versorgungslü  cken,  Überversorgungen  und  Dop-  pelspurigkeiten und beantragt gestützt auf ihre Prüfungen die nötigen  Massnahmen;  h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  sie  beantragt  dem  Departement  in  Beurteilung  der  Auswirkungen  der  allgemeinen  medizinischen  Entwicklung  die  nötigen  Massnah-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Der Vorsteher des Departementes  kann die Kommission oder einzelne  Mitglieder mit besonderen  Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jedes  Mitglied  der  Sanitätskommi  ssion  kann  die  Behandlung  eines  Ge-  schäftes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Sanitätskommission   ist   beschl  ussfähig,   wenn   mindestens   drei  stimmberechtigte  Mitglieder  anwesend  sind.  Jedes  Mitglied  ist  zur  Teil-  nahme an den Sitzungen und an den Ab  stimmungen verpflichtet, wenn es  Beschlussfähig-  keit, Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4291; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht wegen Krankheit,  Abwesenheit  oder aus anderen wichtigen Gründen  verhindert ist und nicht in den Ausstand zu treten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es aufgrund seiner be-  ruflichen Tätigkeit oder Stellung ein unmittelbares Interesse an einem Ge-  schäft  hat.  Über  Ausstandsfragen  entscheidet die Kommission unter Aus-  schluss der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtli-
                            chen Mitarbeiter des Kantons Graubünden.  Weitere  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Reglement für die Sa-  nitätskommission vom 7. März 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   aufgehoben.  Aufhebung von  Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Dieses Reglement tritt am 1. September 1994 in Kraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1988, 1983