Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Fleuben in Altstätten
                            Regierungsratsbeschluss über das Naturschutzgebiet Fleuben in  Altstätten  vom 13. Juli 1971 (Stand 1. Oktober 2021)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  auf Antrag des Vereins für Vogelschutz und Vogelkunde «Schwalbe» in Altstätten  und   des   St.Gallisch-Appenzellischen   Naturschutzbundes   im   Einvernehmen   mit  der Rhode Hinterforst in Altstätten,  in Anwendung von Art.  9 der Verordnung zum Schutz wildwachsender Pflanzen  (Pflanzenschutzverordnung) vom 25.  April 1961  1   und von Art.  6 der Verordnung  über den Schutz der freilebenden Tiere vom 9.  Juni 1970  2  ,  als Beschluss:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Als Naturschutzgebiet  wird folgendes  gemäss Dienstbarkeitsvertrag (Nutznies  -  sung) ausgeschiedene Teilstück von ungefähr 1,8  ha der Parzelle Nr. 3333, Grund  -  buch Altstätten, im Eigentum der Rhode Hinterforst, erklärt:  4  a)  Westgrenze: im Gelände durch Pfähle markierte Linie gegen das Aufschüt  -  tungsgelände für Aushub des Widenbachkiesfanges;  b)  Südgrenze: Alter Widenbachdamm;  c)  Ostgrenze: Güterstrasse;  d)  Nordgrenze: Alter Widenbachdamm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die genaue Umgrenzung ist die Eintragung auf dem beim  Bau-  und Umweltdepartement  verwahrten, Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bil  -  denden   Situationsplan   1:2000,   der   von   jedermann,   in   Fotokopie   auch   beim  Grundbuchamt Altstätten, eingesehen werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 2, 62, ersetzt durch NSV, sGS  671.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 7, 111, ersetzt durch NSV, sGS  671.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 7, 752. In Vollzug ab 23. Oktober 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im ursprünglichen Erlasstext war die tabellarische Auflistung nicht mit Aufzählungszeichen  versehen. Die Buchstaben wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzuge  -  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflanzen- und Tierschutz
                            1  Geschützt sind sämtliche Pflanzen und Tiere, diese mit ihren Eiern, Larven, Pup  -  pen, Nestern und Brutstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   land-   und   forstwirtschaftliche   Nutzung   durch   die   Rhode   Hinterforst   als  Grundeigentümerin bleibt im Rahmen des Dienstbarkeitsvertrages vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben ferner Massnahmen des Vereins für Vogelschutz und Vo  -  gelkunde «Schwalbe», um die Lebensbedingungen der geschützten Tiere zu ver  -  bessern oder weitere seltene oder gefährdete Pflanzen anzusiedeln, soweit dies der  Dienstbarkeitsvertrag zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Orientierung der Öffentlichkeit
                            1  Das  Bau- und Umweltdepartement sorgt dafür, dass die Bestimmungen dieses  Beschlusses, die sich an die Öffentlichkeit wenden, zusammen mit einer orientie  -  renden Kartenskizze an den wichtigsten Zugängen zum Schutzgebiet wiedergege  -  ben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzug und Kosten
                            1  Der Vollzug und die Kostentragung obliegen dem Verein für Vogelschutz und  Vogelkunde «Schwalbe» in Altstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Beschluss wird angewendet, sobald der Verein für Vogelschutz und Vo  -  gelkunde   «Schwalbe»   das   Schutzgebiet   markiert   hat   und   die   Öffentlichkeit   im  Sinne von Art.  3 dieses Beschlusses orientiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  7, 752  13.07.1971  23.10.1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1, Abs. 2 geändert 19–42 29.05.1984 keine Angabe
Art. 1, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 3, Abs. 1 geändert 19–42 29.05.1984 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.07.1971  23.10.1971  Erlass  Grunderlass  7, 752
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.1984  keine Angabe  Art. 1, Abs. 2  geändert  19–42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.1984  keine Angabe  Art. 3, Abs. 1  geändert  19–42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 1, Abs. 2  geändert  2021-066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 3, Abs. 1  geändert  2021-066