Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern
                            Verordnung  über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern  vom 12. Dezember 1960 (Stand 1. Oktober 2021)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  gestützt auf Art. 3, Art. 9 Ziff. 1, Art. 41 und Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über die  Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960  1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligungspflicht
                            1  Der Bezug von Kies, Steinen, Sand, Schlamm, Letten und anderem Material aus  öffentlichen Gewässern  3   und aus dem staatlichen Strandboden an den Seen  4   bedarf  einer Bewilligung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Zuständigkeit
                            1  Das  Bau- und Umweltdepartement bewilligt den Materialbezug aus dem Rhein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rheinunternehmen bewilligt den Materialbezug an den Binnenkanälen und  am alten Rheinlauf für Bezüge bis 500 Kubikmeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Wasser und Energie bewilligt den Materialbezug in den übrigen Fäl  -  len.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erteilung der Bewilligung
                            a) Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, soweit durch den Bezug für das öffentliche Gewässer  oder für den Strandboden keine Schäden oder Gefahren entstehen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  751.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 1, 435; nGS 11–104. In Vollzug ab 1 . Januar 1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vgl. Art.  2   GNG, sGS  751.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vgl. Art.  3   GNG, sGS  751.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  9   Ziff. 1 GNG, sGS  751.1  ; vgl. auch Art.  49   FV, sGS  854.11  ; über den Bezug von Schilf  und Binsen aus öffentlichen Gewässern siehe Art.  9   NSV, sGS  671.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) mehrere Gesuchsteller
                            1  Unter mehreren Gesuchstellern erhalten jene den Vorrang, die das Material für  Wuhrzwecke brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In zweiter Linie werden die Gesuchsteller berücksichtigt, die das Material für den  Bau und den Unterhalt öffentlicher Werke, insbesondere von Strassen, benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere Gesuchsteller werden erst berücksichtigt, wenn der Materialbedarf für  Wuhrzwecke und für öffentliche Werke gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Bezugsstellen
                            1  Aus fliessenden Gewässern darf Material nur zwischen den Wuhrlinien entnom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlen Wuhrlinien, so darf Material nur in dem von den gewöhnlichen Hoch  -  wassern eingenommenen Flussbett bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Bedingungen und Auflagen
                            1  Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen  versehen, die einen geordneten und sachgerechten Materialbezug gewährleisten,  das öffentliche Gewässer oder den Strandboden schützen und die Umgebung vor  Verunstaltung bewahren. Insbesondere kann die Bewilligungsbehörde verlangen,  dass unverwertbare Stoffe, die beim Bezug zum Vorschein kommen, gleichzeitig  mit dem übrigen Material abgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Materialgruben und -ablagen dürfen in der Nähe von Wuhren und Dämmen nur  mit Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligungsbehörde kann für die Erfüllung der Verpflichtungen angemes  -  sene Sicherheit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 e) Widerruf
                            1  Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn wich  -  tige öffentliche Interessen es verlangen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Widerruf begründet keine Entschädigungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
                            6  Vgl. auch BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991,  SR 814.20; Allgemeine Gewässerschutzverordnung, SR 814.201 (aufgehoben), nunmehr eidg  Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, SR 814.201; EG zum eidgenössischen  Gewässerschutzgesetz, sGS  752.1  ; VV dazu, sGS  752.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 28 VRP, sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
Art. 10 Vorbehalt internationalen Rechtes
                            1  Für den Materialbezug aus dem Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee  bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge  8   und die Beschlüsse der Gemeinsa  -  men Rheinkommission  9   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die Verordnung über den Kiesbezug aus öffentlichen Gewässern vom 1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907  10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1961 in Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Siehe Staatsverträge zwischen der Schweiz und Österreich über die Regulierung des Rheines  von der Illmündung bis zum Bodensee, SR 0.721.191.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Vgl. Art. 9 des Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re  -  publik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee  vom 10. April 1954, SR 0.721.191.633.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  bGS 3, 546.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  1, 435  12.12.1960  01.01.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 31–31 15.01.1996 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 2, Abs. 3 geändert 2017-043 16.05.2017 01.07.2017
Art. 8 aufgehoben 3, 339 08.06.1965 keine Angabe
Art. 9 aufgehoben 31–31 15.01.1996 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.1960  01.01.1961  Erlass  Grunderlass  1, 435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.1965  keine Angabe  Art. 8  aufgehoben  3, 339
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.1996  keine Angabe  Art. 2  geändert  31–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.01.1996  keine Angabe  Art. 9  aufgehoben  31–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2017  01.07.2017  Art. 2, Abs. 3  geändert  2017-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2021  01.10.2021  Art. 2, Abs. 1  geändert  2021-066