Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
                            Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame  Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)  vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Beschlossen   von   den   Vertretungen   der   Kantone   der   Deutschschweiz   und   des  Kantons Tessin der Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt  und Lotteriegesetz zu  Handen der Ratifikation in den Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ingress  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,  im Bestreben, die mit der IKV 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   errichtete Zusammenarbeit auch unter dem ge  -  änderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ) weiter zu führen,  gestützt auf  - Art. 48 der Bundesverfassung vom 18.  April 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  - das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.  September 2017  - das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20.  Mai 2019 (GSK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
                            1  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungs  -  kantone»   bezeichnet)   betreiben   die   Genossenschaft   «Swisslos   Interkantonale  Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Mass  -  gabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorlie  -  genden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser Vereinbarung sind alle Kantone beigetreten. Sie ist am 1.  Januar 2021 in Kraft getre  -  ten. Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr.  611/2020 vom 27.  Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  935.53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  RB  935.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin  von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskan  -  tone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
                            1  Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen  zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kul  -  tur, Soziales und Sport (Art.  125 Abs.  1 BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung  des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art.  34 GSK  durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz  (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs.  2 verbleibenden Reingewin  -  ne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzu  -  liefern:  a)  Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von Fr.  70'000, der Rest  nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszäh  -  lung ermittelte Bevölkerungszahl.  b)  Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spielein  -  sätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevöl  -  kerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton  nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten  ist im Sinne von Art.  28 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
                            1  Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalver  -  sammlung der Swisslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
                            1  Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Ka  -  lenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art.  34 BGS darf höchstens  Fr.  2.50  pro  Kopf  seiner  Wohnbevölkerung  betragen.  Eine  Mindestsumme  von  Fr.  100'000 steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalen  -  derjahr ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an  einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren  Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unter  -  stützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung der Vereinbarung
                            1  Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen.  Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinba  -  rungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Ver  -  fahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vor  -  genommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtig  -  ten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
                            1  Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swiss  -  los gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem  Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
                            1  Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmun  -  gen der vorliegenden Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937 beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären.  Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der  IKV 1937 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmung
                            1  Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser  Vereinbarung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  20.05.2019  01.01.2021  Erstfassung  44/2020