Gesetz über das Begräbniswesen
                            Gesetz  über das Begräbniswesen  Vom 19. Oktober 1931 (Stand 1. Januar 2009)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, im Hinblick darauf, dass die Be  -  stimmungen des Sanitätsgesetzes vom 20.  Februar 1865 über das Begräbnis  -  wesen revisionsbedürftig geworden sind, beschliesst als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Begräbniswesen ist Sache der Einwohnergemeinden unter der Aufsicht  des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden wird es überlassen, zu bestimmen, inwieweit die Beerdi  -  gungskosten für verstorbene Einwohner von der Gemeinde getragen werden  sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 *
                            1  Jede Gemeinde ist zur Anregung und zum Unterhalt eines eigenen Friedho  -  fes verpflichtet. Benachbarte Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Auf  -  gabe zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zur Zeit vorhandenen Friedhöfe können so lange benützt werden, als sie  den sanitätspolizeilichen Vorschriften über das Begräbniswesen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 *
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, die Leichen der in ihren Gemeinden verstor  -  benen oder verunglückten Personen ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf  Religion oder Heimat auf ihren Friedhöfen in ordentlicher Weise zu beerdigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Bewilligung des Gemeinderates können auch Leichen auswärts Verstor  -  bener auf dem Friedhof der Gemeinde beerdigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a *
                            1  Jede Person, die in der Gemeinde niedergelassen ist, kann bei der Gemein  -  deverwaltung Anordnungen für ihr Begräbnis hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 24. April 1932 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 17.532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde führt die Anordnungen durch, sofern sie nicht unverhältnis  -  mässig oder unschicklich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinderäte haben dafür zu sorgen, dass jede Bestattung in schickli  -  cher Weise stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Leichnam darf nur nach stattgehabter ärztlicher Leichenschau und nach  erfolgter Eintragung im Todesregister beerdigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Beerdigung soll vor Verfluss von achtundvierzig Stunden vorgenom  -  men werden, es sei denn, dass eine Sektion der Leiche stattgefunden oder der  behandelnde Arzt seine Einwilligung schriftlich gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, besondere Lokalitäten zur Verfügung zu  stellen, in denen die Leichen erforderlichenfalls oder auf Verlangen Angehöri  -  ger bis zur Beerdigung untergebracht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden wird das Recht eingeräumt, in ihren Beerdigungsreglemen  -  ten (§  13) zu bestimmen, dass Leichen mit Einwilligung der Angehörigen inner  -  halb vierundzwanzig Stunden nach stattgefundener ärztlicher Leichenschau in  das Gemeindeleichenlokal zu verbringen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Erwachsenen soll jedes Grab wenigstens fünfundsiebzig Zentimeter breit  und anderthalb Meter tief, bei Kindern fünfzig Zentimeter breit und einen Meter  tief sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Sarg soll ein eigenes Grab haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gräber sollen in fortlaufender Reihe einander folgen, nach der Zeitfolge  der Beerdigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen, wie Familiengräber oder Beerdigungen in besonderen Toten  -  gruften, können die Gemeinden in ihren Beerdigungsreglementen oder Fried  -  hofordnungen (§  13) beschliessen:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 17.532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Gräber   von   Kindern   dürfen   nicht   vor   zehn   und   diejenigen   von   Er  -  wachsenen nicht vor zwanzig Jahren geöffnet werden. Ausnahmen sind nur  gestattet zu gerichtlichen Zwecken oder mit besonderer Erlaubnis der Direkti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden haben einen Friedhofaufseher zu bezeichnen, dem die Auf  -  sicht über den Friedhof zu übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat lässt ein Gräberbuch führen; in dieses sind die Nummern  der Gräber und die Namen der Begrabenen einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 *
                            1  Die Gemeinden haben besondere Beerdigungsreglemente und Friedhoford  -  nungen zu erlassen, die der Genehmigung der Sanitätsdirektion bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat ist befugt, über die Feuerbestattung (Kremation) besondere Vor  -  schriften aufzustellen, ebenso über Anlage von Waldfriedhöfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Urnen mit der Asche von mit Feuer bestatteten Leichen ist ein ordent  -  liches Grab oder eine andere Örtlichkeit auf dem Friedhofe gemäss dem Fried  -  hofreglement der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 bis *
                            1  Der   Kanton   organisiert   den   Leichentransport   im   Einvernehmen   mit   den  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch dasselbe werden die mit ihm in Widerspruch stehenden gesetzlichen  kantonalen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die §§  77–86 des Ge  -  setzes über das Sanitätswesen vom 20.  Februar 1865.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  24. April 1932
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 7.543. Gesetz ganz aufgehoben (GS 25.391).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 17.532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.1931  24.04.1932  Erlass  Erstfassung  GS 17.532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.1973  01.07.1974  § 14  bis  eingefügt  GS 25.391
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  01.01.1983  § 2  totalrevidiert  GS 28.160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  01.01.1983  § 4  aufgehoben  GS 28.160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  01.01.1983  § 13  totalrevidiert  GS 28.160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2008  01.01.2009  § 5a  eingefügt  GS 36.758  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 17.532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.10.1931  24.04.1932  Erstfassung  GS 17.532
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 23.06.1982 01.01.1983 totalrevidiert GS 28.160
§ 4 23.06.1982 01.01.1983 aufgehoben GS 28.160
§ 5a 19.06.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.758
§ 13 23.06.1982 01.01.1983 totalrevidiert GS 28.160
§ 14 bis 10.12.1973 01.07.1974 eingefügt GS 25.391
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 17.532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  904  GS-  Nr  .  17.  532  E  r  l  a  s  s  d  a  t  u  m  19.   Okt  ober   193  1  I  n Kr  aft   sei  t  24.   Apr  i  l   193  2  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  06.  2008  36  .  75  8  01  .  01  .  20  09  LR  V  2008-  059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  06.  1982  28.  160  01.  01.  1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  12.  1973  25.  391  01.  07.  1974