Reglement des Grossen Rates über die Organisation der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau
                            Reglement des Grossen Rates über die Organisation der  Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau  vom 5. Mai 1976 (Stand 9. Mai 1983)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Organe der Gebäudeversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben
                            1  Der Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wählt   seinen   Präsidenten,   den   Vizepräsidenten   und   den   Sekretär,   der   nicht  Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht, und setzt die Entschädigungen  seiner Mitglieder und des Sekretärs fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wählt die Direktion und die übrigen Arbeitnehmer in leitender Stellung. Er be  -  stimmt   deren   Aufgaben,   Besoldungen,   die   Zeichnungsberechtigung   und   er  -  lässt das Geschäftsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erlässt das Reglement über die Versicherungsbedingungen. Dieses bedarf der  Genehmigung des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  genehmigt zuhanden des Grossen Rates den Jahresbericht und die Jahresrech  -  nung der Gebäudeversicherung. Die Jahresrechnung darf vom Verwaltungsrat  erst gutgeheissen werden, wenn der schriftliche Revisionsbericht der Kontroll  -  stelle vorliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  verwaltet den Reservefonds und entscheidet über dessen Anlage. Dabei sind  die Interessen des Staates angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Versammlung und Beschlussfassung
                            1  Der Verwaltungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte das erfordern. Zur gülti  -  gen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforder  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sitzungsunterlagen
                            1  Die Traktandenliste mit den Unterlagen ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates  wenigstens eine Woche vor der Sitzung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Protokoll
                            1  Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist  an der nächsten Sitzung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungsausschuss
                            1  Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden und ihnen bestimmte Auf  -  gaben und Befugnisse zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben
                            1  Die Direktion hat die Interessen der Gebäudeversicherung zu wahren, sie nach aus  -  sen zu vertreten und die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Befugnisse
                            1  Die Direktion befindet über alle Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ  vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3. Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rechnungsprüfung
                            1  Die Kontrollstelle hat die Rechnung zu prüfen und über das Ergebnis einen schrift  -  lichen Bericht zuhanden des Verwaltungsrates zu verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9–15 * ...
                            3. Teil: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt mit dem Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 23.  Au  -  gust  1976 auf den 1.  Januar  1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  05.05.1976  01.01.1978  Erstfassung  20/1976  Titel 2. Teil:  09.05.1983  09.05.1983  aufgehoben  21/1983