Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten
                            Ermittlung von Grundstückswerten: Gesetz  Gesetz über die Ermittlung von Grundstückwerten  Vom 20. Juni 1968 (Stand 1. Januar 2009)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt  erlässt auf den Antrag seiner Kommission folgendes Gesetz:  I. Teil: Auswertung der Grundstückpreise  I. 1. Funktion des Vermessungsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Zur Erfassung der Verhältnisse auf dem Liegenschaftsmarkt sind die für Grundstücke bezahlten Prei  -  se beim Vermessungsamt zu sammeln und auszuwerten.  I. 2. Auskunftserteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Über das Ergebnis der Preisauswertung ist den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Ba  -  sel-Stadt und seiner Gemeinden sowie jedermann, der ein Interesse glaubhaft machen kann, in geeig  -  neter Weise Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Das Ergebnis der Preisauswertung darf nur in einer Art bekanntgegeben werden, die keinen Auf  -  schluss über die für bestimmte Grundstücke bezahlten Preise gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Vorbereitung  und  Durchführung  von  Enteignungsverfahren  sind  jedoch  dem   betroffenen  Grundeigentümer und dem Enteigner auch die zu Vergleichszwecken erforderlichen Aufschlüsse über  Einzelpreise und deren Auswertung zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Behörde kann die Auskunft ganz oder teilweise verweigern, sofern mit einer missbräuchlichen  Verwendung der erhaltenen Angaben gerechnet werden muss.  II. Teil: Amtliche Ermittlung des Verkehrswertes  II. 1. Antragsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstücks können verlangen:  jeder Grundeigentümer und mit dessen Zustimmung auch weitere Interessenten;  Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Basel-Stadt und seiner Gemeinden so  -  wie Bundesbehörden, soweit diese zur Erfüllung einer durch Gesetz bestimmten, öffentli  -  chen Interessen dienenden Aufgabe auf die Ermittlung des Verkehrswertes angewiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung von Grundstückswerten: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verlangen einer Behörde um amtliche Ermittlung ist dem Eigentümer von der Bewertungskom  -  mission schriftlich, begründet und mit dem Hinweis auf das Rekursrecht mitzuteilen. Der Rekurs ist  direkt dem Regierungsrat einzureichen; das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen  Vorschriften.  II. 2. Bewertungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch eine Bewertungskommission von fünf bis  sieben in Bewertungsfragen erfahrenen Fachleuten, die mindestens zur Hälfte nicht der Verwaltung  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die Kommission wird vom Regierungsrate gewählt. Er bestimmt ihren Präsidenten und dessen Stell  -  vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Die Mitglieder der Kommission haben ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben  und sind an keine Weisungen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission hat das Gutachten in der Regel innert drei Monaten seit Einreichung des Antrages  zu erstatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, über die Ergebnisse der Bewertung sowie über die  Kenntnisse persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse, die sie durch ihre Tätigkeit in der Kom  -  mission erlangen, Verschwiegenheit zu bewahren.  II. 3. Anhörung der Eigentümer, Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Die Kommission hat den Eigentümer des zu bewertenden Grundstücks auf sein Begehren anzuhören.  Sie kann verlangen, dass er sowie weitere Inhaber von Rechten am betreffenden Grundstück die zur  Bewertung notwendigen Unterlagen vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons Basel-Stadt und seiner Gemeinden haben der  Kommission und ihren Beauftragten die in ihrem Besitz befindlichen, zur Bewertung des betreffenden  Grundstückes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eigentümer und Besitzer haben nach vorheriger Benachrichtigung zu dulden, dass das zu bewertende  Grundstück zur Vornahme der Begutachtung besichtigt wird. Wohnungen und Geschäftsräume dürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 in der Fassung von Abschn. II. 14. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Geschäftsnr. ).
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung von Grundstückswerten: Gesetz  II. 5. Verkehrswert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Der geschätzte Verkehrswert soll dem Verkaufspreis entsprechen, der unter normalen Verhältnisse  erzielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission berücksichtigt insbesondere die für gleiche oder ähnliche Grundstücke bezahlten  Preise,   die   anwendbaren   Zonenvorschriften,   die   bisherige   Bewirtschaftung,   die   Parzellenform,   die  Lage und die Baureife.  II. 6. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege die erforderlichen Bestimmungen zur Durch  -  führung dieses Gesetzes sowie über die zu erhebenden Gebühren.  II. 7. Änderung anderer Gesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 (Änderung des Grundbuchverwaltungsgesetzes) wird hier nicht abgedruckt.
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