Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden Gebühren
                            Ermittlung von Grundstückwerten: Verordnung  Verordnung betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Ermittlung von  Grundstückwerten vom 20. Juni 1968 und über die zu erhebenden  Gebühren  Vom 25. November 1968 (Stand 1. Juni 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Ermittlung von Grundstückwerten vom 20. Juni 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  erlässt nachstehende Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auskünfte erteilt die Bewertungsstelle des Grundbuch- und Vermessungsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Preisauswertung gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt nur  schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Bekanntgabe von Detailpreisen gemäss § 3 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt nur schriftlich. Sie setzt  den Nachweis eines laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Enteignungsverfahrens voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Begehren um eine amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes sind schriftlich dem  Bau- und Verkehrsdepartement zuhanden der Bewertungskommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. a des Gesetzes ist die Zustimmungserklärung des  Eigentümers beizulegen, sofern er nicht selbst der Antragsteller ist.  Bei Begehren gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes hat die antragstellende Behörde ihren  Antrag zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die Bekanntgabe der Ergebnisse einer amtlichen Verkehrswertermittlung erfolgt nur schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Erteilung von Auskünften und die Ermittlung von Verkehrswerten erfolgt gegen Entrichtung ei  -  ner Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Für Auskünfte der Bewertungsstelle des Vermessungsamtes gemäss § 3 Abs. 1 des Gesetzes sind fol  -  gende Gebühren zu entrichten:  Einfache mündliche Auskunft  CHF 2 bis 10  Umfangreichere mündliche Auskunft  CHF 10 bis 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  717.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 geändert durch § 3 Ziff. 71 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
                            3)  Fassung vom 15. September 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 19.09.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermittlung von Grundstückwerten: Verordnung  Umfangreichere schriftliche Auskunft  CHF 30 bis 100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Erfordern die Auskünfte gemäss § 7 lit. c und d besondere Ermittlungen, erhöht sich die Gebühr ent  -  sprechend dem Arbeitsaufwand. Vor Beginn der Erhebungen ist auf die höhere Gebühr hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Auskünfte gemäss § 3 Abs. 2 des Gesetzes erfolgen unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Für die amtliche Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes durch die Bewertungskommissi  -  on sind folgende Gebühren zu entrichten:  Bei einem ermittelten Verkehrswert  bis CHF 100'000  CHF 100  vom Mehr über CHF 100'000 bis CHF 500'000  2,0‰  vom Mehr über CHF 500'000 bis CHF 1'000'000  1,5‰  vom Mehr über CHF 1'000'000  1,0‰
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Sind für eine Bewertung besondere Untersuchungen erforderlich, kann die Bewertungskommission  im Rahmen des Aufwandes eine Überschreitung der ordentlichen Gebührensätze beschliessen. Vor  Beginn der besonderen Untersuchungen ist auf die höhere Gebühr hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergeben sich bei einer Bewertung besondere Synergien, kann die Bewertungskommission im Rah  -  men des  verminderten Aufwandes eine Unterschreitung der  ordentlichen Gebührensätze beschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Die Ermittlung eines Verkehrswertes kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses,  die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse von der gleichzeitigen Bezahlung der Gebühr abhängig  gemacht werden.  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Datum ihrer Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt am 9. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juni 2017 (KB 13.05.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Publiziert am 30. 11. 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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