Gesetz über die Förderung der Kultur (494.300)
Gesetz über die Förderung der Kultur (494.300)
Gesetz über die Förderung der Kultur
Gesetz über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsgesetz, KFG) Vom 15. Februar 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 90 und Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Oktober 2016 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung, die Vermittlung und die Erforschung der Kul - tur.
2 Es bezweckt, das kulturelle Schaffen, die Teilhabe an der Kultur, die ausserschuli - sche Musikerziehung und das Museums- und Bibliothekswesen zu fördern sowie entsprechende Rahmenbedingungen zu gewährleisten.
Art. 2 Ziele
1 Dieses Gesetz hat zum Ziel: a) die kulturelle und sprachliche Vielfalt im ganzen Kanton zu fördern; b) Amateur- und Volkskultur sowie professionelles Kulturschaffen in den ver - schiedenen Sparten zu unterstützen; c) alle Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben teilnehmen und teilhaben zu lassen; d) die Erforschung, Vermittlung und Pflege des kulturellen Erbes und der zeitge - nössischen Kultur zu unterstützen; e) den kulturellen Austausch zu erleichtern;
1) GRP 2016/2017, 677
2) BR 110.100
3) Seite 621
f) die kulturelle Attraktivität des Kantons zu gewährleisten.
Art. 3 Zusammenarbeit und Zuständigkeit
1 Kanton, Regionen und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kul - turelle Leben gemeinsam.
Art. 4 Freiheit und Unabhängigkeit
1 Kanton, Regionen und Gemeinden achten die Freiheit und Unabhängigkeit des kul - turellen Schaffens und Lebens.
Art. 5 Kulturförderungskonzept
1 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag der Regierung alle vier Jahre ein umfassen - des Konzept zur Förderung der Kultur im Kanton.
2. Kantonale kulturelle Institutionen
Art. 6 Kantonale Museen
1 Der Kanton führt das Bündner Naturmuseum, das Rätische Museum und das Bünd - ner Kunstmuseum und beteiligt sich im Rahmen der bestehenden Rechtsverhältnisse an deren Sammlungen.
Art. 7 Weitere kantonale Institutionen
1 Der Kanton führt die Kantonsbibliothek Graubünden und das Staatsarchiv Grau - bünden.
2 Er kann im Rahmen der Finanzkompetenzen weitere kulturelle Institutionen errich - ten, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
3. Kantonale Kulturförderung
Art. 8 Förderbereiche
1 Die Kulturförderung erstreckt sich insbesondere auf: a) die Bereiche der Künste wie Musik und Gesang, Literatur, Theater, Tanz, angewandte und bildende Kunst, Baukultur, Gestaltung und Design sowie Fo - tografie und Film und bereichsübergreifende Projekte; b) das professionelle Kulturschaffen; c) die Bereiche der Amateur- und Volkskultur; d) die wissenschaftliche Erforschung sowie die Vermittlung des Kultur- und Lebensraums Graubünden.
Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen
1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen in Graubünden oder solches mit beson - derem Bezug zum Kanton.
2 Die kantonale Kulturförderung ist gegenüber Beitragsleistungen von Privaten, In - stitutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gemeinden und Regionen in der Regel subsidiär. Die Beitragsempfangenden erbringen zumutbare Eigenleistungen.
3 Der Kanton unterstützt keine Projekte oder Kulturinstitutionen, die hauptsächlich gewinnorientiert oder nicht öffentlich zugänglich sind.
Art. 10 Kriterien
1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen nach qualitätsbezogenen Kriterien. Zu - sätzlich berücksichtigt er insbesondere: a) dessen Bedeutung für Graubünden; b) die Zugänglichkeit für eine aktive Teilnahme und passive Teilhabe möglichst vieler Personen.
Art. 11 Einmalige Beiträge und Ankäufe
1 Der Kanton kann einmalige Beiträge an Projekte leisten oder Werke ankaufen.
Art. 12 Wiederkehrende Beiträge und Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton entrichtet jährlich wiederkehrende Beiträge an ausgewählte kulturelle Institutionen von überregionaler Bedeutung.
2 Dazu werden in der Regel Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
Art. 13 Schwerpunktprogramme und kulturelle Fachkurse
1 Der Kanton kann Beiträge an Schwerpunktprogramme zur Verbesserung des kultu - rellen Schaffens und der Kulturvermittlung ausrichten.
2 Er kann Fachkurse von kantonalen kulturellen Dachorganisationen, insbesondere für die Bereiche Theater, Musik und Gesang, Bibliotheks-, Kulturarchiv- und Muse - umswesen, mit Beiträgen bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen unter - stützen.
Art. 14 Wissenschaftliche Projekte
1 Der Kanton unterstützt wissenschaftliche Projekte zur Erforschung und Vermitt - lung des Kultur- und Lebensraums Graubünden.
4. Wettbewerbe und Preise
Art. 15 Wettbewerbe
1 Der Kanton veranstaltet zur Förderung des professionellen Kulturschaffens Wettbe - werbe zur Vergabe von Stipendien oder Werkbeiträgen.
Art. 16 Preise
1 Die Regierung verleiht für hervorragende kulturelle oder wissenschaftliche Leis - tungen jährlich den Bündner Kulturpreis.
2 Sie verleiht jährlich Anerkennungs- und Förderungspreise.
3 Sie legt die Höhe der Preise fest.
5. Kulturförderung durch die Gemeinden
Art. 17 Zuständigkeit
1 Die Gemeinden oder von ihnen Beauftragte führen Sing- und Musikschulen.
2 Sie sichern Kulturgut von regionaler Bedeutung und machen dieses in geeigneter Weise zugänglich.
3 Sie fördern ein angemessenes Angebot an Bibliotheken und Mediatheken.
Art. 18 Vorgaben für Sing- und Musikschulen
1 Die Regierung macht Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschu - len. Die Beurteilung der einzelnen Schulen kann an Dritte delegiert werden.
2 Die Mindestjahresbesoldung und die Anzahl Unterrichtseinheiten für ein Vollpen - sum richten sich nach den Vorgaben für Primarlehrpersonen gemäss Schulgesetz.
Art. 19 Beiträge an Sing- und Musikschulen
1 Beitragsberechtigt sind Sing- und Musikschulen, die durch Gemeinden oder durch die von ihnen Beauftragten geführt werden.
2 Der Kantonsbeitrag an die Gemeinden beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Auf - wendungen für Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die Elternbeiträge richten sich nach der wirtschaftlichen Situation der Eltern oder anderer Unterhaltsverpflichteter.
3 Die anrechenbaren Aufwendungen für beitragsberechtigte Unterrichtseinheiten werden nach dem durchschnittlichen Besoldungsansatz einer Primarlehrperson zu - züglich eines prozentualen Zuschlags für Nebenkosten berechnet.
Art. 20 Beiträge an Medienanschaffungen
1 Der Kanton kann an Medienanschaffungen der öffentlichen, nicht gewinnorien - tierten Bibliotheken und Mediatheken Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten aus - richten.
Art. 21 Beiträge an regionale Kulturinstitutionen
1 Der Kanton richtet an regionale Kulturinstitutionen, insbesondere an regionale Mu - seen, Kulturförderungsstellen und Kulturarchive Beiträge aus.
2 Die Beiträge belaufen sich vorbehältlich abweichender Bestimmungen auf maxi - mal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
6. Kulturkommission
Art. 22 Zusammensetzung
1 Die Regierung wählt eine beratende Kulturkommission von Fachleuten verschiede - ner Kulturbereiche und der Wissenschaft, welche den verschiedenen Sprachregionen angehören.
7. Finanzierung
Art. 23 Finanzierung der kantonalen Kulturförderung
1 Der Grosse Rat setzt jährlich im Rahmen des Budgets die Kredite aus allgemeinen Staatsmitteln fest.
2 Für nicht wiederkehrende Förderungsmassnahmen, die keiner gesetzlichen Ver - pflichtung unterliegen und zeitlich begrenzt sind, stehen Mittel aus der Spezialfinan - zierung Landeslotterie gemäss Finanzhaushaltsgesetz zur Verfügung.
3 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Ausnahmen bilden die Artikel 19 und 20.
Art. 24 Kinder- und Jugendkulturschaffen
1 Zur Förderung von Projekten und Veranstaltungen im Bereich des Kinder- und Ju - gendkulturschaffens sowie zur Förderung des Zugangs von Kindern und Jugendli - chen zu Kultur werden gesonderte Mittel budgetiert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.02.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-041
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.02.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017-041