Gesetz über die Förderung der Kultur
                            Gesetz über die Förderung der Kultur  (Kulturförderungsgesetz, KFG)  Vom 15. Februar 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  90 und Art.  31  Abs.  1 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Oktober 2016  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Förderung, die Vermittlung und die Erforschung der Kul  -  tur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt, das kulturelle Schaffen, die Teilhabe an der Kultur, die ausserschuli  -  sche Musikerziehung und das Museums- und Bibliothekswesen zu fördern sowie  entsprechende Rahmenbedingungen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Dieses Gesetz hat zum Ziel:  a)  die kulturelle und sprachliche Vielfalt im ganzen Kanton zu fördern;  b)  Amateur- und Volkskultur sowie professionelles Kulturschaffen in den ver  -  schiedenen Sparten zu unterstützen;  c)  alle Bevölkerungsgruppen am kulturellen Leben teilnehmen und teilhaben zu  lassen;  d)  die Erforschung, Vermittlung und Pflege des kulturellen Erbes und der zeitge  -  nössischen Kultur zu unterstützen;  e)  den kulturellen Austausch zu erleichtern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2016/2017, 677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 621
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die kulturelle Attraktivität des Kantons zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit und Zuständigkeit
                            1  Kanton, Regionen und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kul  -  turelle Leben gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Freiheit und Unabhängigkeit
                            1  Kanton, Regionen und Gemeinden  achten die Freiheit und Unabhängigkeit des kul  -  turellen Schaffens und Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kulturförderungskonzept
                            1  Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag der Regierung alle  vier Jahre  ein umfassen  -  des Konzept zur Förderung der Kultur im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonale kulturelle Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonale Museen
                            1  Der Kanton führt das Bündner Naturmuseum, das Rätische Museum und das Bünd  -  ner Kunstmuseum und beteiligt sich im Rahmen der bestehenden Rechtsverhältnisse  an deren Sammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Weitere kantonale Institutionen
                            1  Der Kanton führt die Kantonsbibliothek Graubünden und das Staatsarchiv Grau  -  bünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann im Rahmen der Finanzkompetenzen weitere kulturelle Institutionen errich  -  ten, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen, wenn dies im öffentlichen Interesse  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonale Kulturförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Förderbereiche
                            1  Die Kulturförderung erstreckt sich insbesondere auf:  a)  die Bereiche der Künste wie Musik und Gesang, Literatur, Theater, Tanz,  angewandte und bildende Kunst, Baukultur, Gestaltung und Design sowie Fo  -  tografie und Film und bereichsübergreifende Projekte;  b)  das professionelle Kulturschaffen;  c)  die Bereiche der Amateur- und Volkskultur;  d)  die wissenschaftliche Erforschung sowie  die Vermittlung des Kultur- und  Lebensraums Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen in Graubünden oder solches  mit beson  -  derem Bezug zum Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Kulturförderung ist gegenüber Beitragsleistungen von Privaten, In  -  stitutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gemeinden und Regionen in der  Regel  subsidiär. Die Beitragsempfangenden erbringen zumutbare Eigenleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton unterstützt keine Projekte oder Kulturinstitutionen, die hauptsächlich  gewinnorientiert oder nicht öffentlich zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kriterien
                            1  Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen nach qualitätsbezogenen Kriterien. Zu  -  sätzlich berücksichtigt er insbesondere:  a)  dessen Bedeutung für Graubünden;  b)  die Zugänglichkeit für eine aktive Teilnahme und passive Teilhabe möglichst  vieler Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einmalige Beiträge und Ankäufe
                            1  Der Kanton kann einmalige Beiträge an Projekte leisten oder Werke ankaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wiederkehrende Beiträge und Leistungsvereinbarungen
                            1  Der Kanton entrichtet jährlich wiederkehrende Beiträge an ausgewählte kulturelle  Institutionen von überregionaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu werden in der Regel Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schwerpunktprogramme und kulturelle Fachkurse
                            1  Der Kanton kann Beiträge an Schwerpunktprogramme zur Verbesserung des kultu  -  rellen Schaffens und der Kulturvermittlung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Fachkurse von kantonalen kulturellen Dachorganisationen, insbesondere  für die Bereiche Theater, Musik und Gesang, Bibliotheks-, Kulturarchiv- und Muse  -  umswesen, mit Beiträgen bis zu 50  Prozent der anrechenbaren Aufwendungen unter  -  stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wissenschaftliche Projekte
                            1  Der Kanton unterstützt wissenschaftliche Projekte zur Erforschung und Vermitt  -  lung des Kultur- und Lebensraums Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wettbewerbe und Preise
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wettbewerbe
                            1  Der Kanton veranstaltet zur Förderung des professionellen Kulturschaffens Wettbe  -  werbe zur Vergabe von Stipendien oder Werkbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Preise
                            1  Die Regierung verleiht für hervorragende kulturelle  oder wissenschaftliche Leis  -  tungen jährlich den Bündner Kulturpreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verleiht jährlich Anerkennungs- und Förderungspreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie legt die Höhe der Preise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kulturförderung durch die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeit
                            1  Die  Gemeinden oder von ihnen Beauftragte führen Sing- und Musikschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sichern Kulturgut von regionaler Bedeutung und machen dieses in geeigneter  Weise zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  fördern ein angemessenes Angebot an Bibliotheken und Mediatheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vorgaben für Sing- und Musikschulen
                            1  Die Regierung macht Vorgaben zu Betrieb und Qualität der Sing- und Musikschu  -  len. Die Beurteilung der einzelnen Schulen kann an Dritte delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestjahresbesoldung und die Anzahl Unterrichtseinheiten für ein Vollpen  -  sum richten sich nach den Vorgaben für Primarlehrpersonen gemäss Schulgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beiträge an Sing- und Musikschulen
                            1  Beitragsberechtigt sind Sing- und Musikschulen, die durch  Gemeinden oder durch  die von ihnen Beauftragten geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag an die  Gemeinden beträgt  30  Prozent der anrechenbaren Auf  -  wendungen für Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr.  Die Elternbeiträge richten sich nach der wirtschaftlichen Situation der Eltern oder  anderer Unterhaltsverpflichteter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   anrechenbaren  Aufwendungen   für   beitragsberechtigte   Unterrichtseinheiten  werden nach dem durchschnittlichen Besoldungsansatz einer Primarlehrperson zu  -  züglich eines prozentualen Zuschlags für Nebenkosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beiträge an Medienanschaffungen
                            1  Der Kanton kann an Medienanschaffungen der öffentlichen, nicht gewinnorien  -  tierten Bibliotheken und Mediatheken Beiträge bis zu 40  Prozent der Kosten aus  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beiträge an regionale Kulturinstitutionen
                            1  Der Kanton richtet an regionale Kulturinstitutionen, insbesondere an regionale Mu  -  seen, Kulturförderungsstellen und Kulturarchive Beiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge belaufen sich vorbehältlich abweichender Bestimmungen auf maxi  -  mal 25  Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kulturkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zusammensetzung
                            1  Die Regierung wählt eine beratende Kulturkommission von Fachleuten verschiede  -  ner Kulturbereiche und der Wissenschaft, welche den verschiedenen Sprachregionen  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Finanzierung der kantonalen Kulturförderung
                            1  Der Grosse Rat setzt jährlich im Rahmen des Budgets die Kredite aus allgemeinen  Staatsmitteln fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht wiederkehrende Förderungsmassnahmen, die keiner gesetzlichen Ver  -  pflichtung unterliegen und zeitlich begrenzt sind, stehen Mittel aus der Spezialfinan  -  zierung Landeslotterie gemäss Finanzhaushaltsgesetz zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.  Ausnahmen bilden die Artikel  19  und  20.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kinder- und Jugendkulturschaffen
                            1  Zur Förderung von Projekten und Veranstaltungen im Bereich des Kinder- und Ju  -  gendkulturschaffens sowie zur Förderung des Zugangs von Kindern und Jugendli  -  chen zu Kultur werden gesonderte Mittel budgetiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  2017-041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  15.02.2017  01.01.2018  Erstfassung  2017-041