Kantonsratsbeschluss über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden Oberhelfenschwil, Neckertal und Hemberg zur Gemeinde Neckertal
                            Kantonsratsbeschluss  über die Förderbeiträge an die Vereinigung der Gemeinden  Oberhelfenschwil, Neckertal und Hemberg zur Gemeinde  Neckertal  vom 12. April 2022 (Stand 16. Mai 2022)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 17. August 2021  1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung von Art. 17 ff. des Gemeindevereinigungsgesetzes vom 17. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  2  als Beschluss:  3  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen leistet an die Vereinigung der Gemeinden Oberhelfen  -  schwil, Neckertal und Hemberg zur Gemeinde Neckertal Förderbeiträge im Ge  -  samtbetrag von höchstens Fr.  11'703'600.–.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu Lasten der Erfolgsrechnung 2022 wird folgender Nachtragskredit gewährt:  Konto   370.360   Amt   für   Gemeinden   und   Bürgerrecht  /  Staatsbeiträge  Fr.  11'703'600.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Deckung des Kredits erfolgt eine Entnahme von Fr.  11'703'600.– aus dem be  -  sonderen Eigenkapital (zugunsten Konto 5509.488 «Verschiedene Aufwendungen  und Erträge  /  Entnahme aus Eigenkapital» im Finanzdepartement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2021-00.052.463.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sGS  151.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Kantonsrat erlassen am 15. Februar 2022; nach unbenützter Referendumsfrist rechts  -  gültig geworden am 12. April 2022; in Vollzug ab 16. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt:  a)  mittels einmaliger Auszahlung des Entschuldungsbeitrags nach Annahme des  vorliegenden Beschlusses (Fr. 6'263'600.– an die Gemeinde Neckertal und  Fr.  468'500.– an die Gemeinde Hemberg);  b)  mittels einmaliger Auszahlung des Startbeitrags zum Zeitpunkt der Entste  -  hung der vereinigten Gemeinde Neckertal (Fr.  1'069'000.– an die vereinigte  Gemeinde Neckertal);  c)  mittels Auszahlung nach Massgabe der tatsächlichen Aufwendungen und  nach Prüfung durch das Amt für Gemeinden  und Bürgerrecht  mit der  Schlussrechnung der jeweiligen Vorhaben für die Beiträge an vereinigungsbe  -  dingten Mehraufwand (höchstens Fr.  3'902'500.– an die vereinigte Gemeinde  Neckertal). Die Auszahlung der Beiträge an vereinigungsbedingten Mehrauf  -  wand erfolgt während höchstens acht Jahren ab Zeitpunkt der Entstehung der  vereinigten Gemeinde Neckertal mit Möglichkeit zur Verlängerung, sofern  der Nachweis einer unverschuldeten Verzögerung von Bauvorhaben erbracht  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2022-028  12.04.2022  16.05.2022  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.04.2022  16.05.2022  Erlass  Grunderlass  2022-028