Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen
                            Reinigungsintervalle: Reglement  Reglement betreffend Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen  Vom 16. Februar 2002 (Stand 17. Februar 2002)  Die Abteilung Feuerpolizei der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Brandschutz vom 18. Dezember 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  legt folgende Reinigungsintervalle für Feuerungsanlagen fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Feuerungsanlagen, umfassend Feuerungsaggregate und Abgasanlagen, sind periodisch zu kontrollie  -  ren und wenn nötig zu reinigen. Kontrollen und Reinigungen sind in zweckmässigen Zeitabständen  vorzunehmen. Bei zweimaliger Reinigung pro Jahr ist mindestens eine Reinigung in der Heizperiode  vorzunehmen, bei dreimaliger Reinigung mindestens zwei in der Heizperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   nachfolgenden   Reinigungsintervalle   basieren   auf   einem   störungsfreien   Funktionieren   der  Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit. Diese Reinigungsintervalle werden aus feuerpolizeilichen  Gründen festgelegt. Es sind Maximalintervalle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus Gründen der Energienutzung können insbesondere bei modernen, hochbelasteten Heizkesseln  kürzere Reinigungsintervalle angezeigt sein. Bei längeren Intervallen ist öfters eine Nassreinigung  nicht zu vermeiden. Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger berät in solchen Fällen die Gebäudeeigen  -  tümerin oder den Gebäudeeigentümer respektive die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber. Im  Streitfall entscheidet die Feuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke
                            1  Bei Feuerungsanlagen für Raumheizung, Wasseraufbereitung und Kochzwecke gelten folgende Rei  -  nigungsintervalle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Anlagen mit flüssigen Brennstoffen  aa)  Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen):  mind. 2x pro Jahr reinigen  ab)  Anlagen mit Zerstäuberbrenner
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anlagen mit ganzjährigem Betrieb: mind. 2 × pro Jahr reinigen
2. Anlagen mit reinem Winterbetrieb: mind. 1 × pro Jahr reinigen
                            Anlagen mit festen Brennstoffen  ba)  Anlagen mit ganzjährigem Betrieb:  mind. 3 × pro Jahr reinigen  bb)  Anlagen mit reinem Winterbetrieb:  mind. 2 × pro Jahr reinigen  bc)  Anlagen mit gelegentlichem Betrieb (Cheminée, Cheminéeöfen usw.):  mind. 1 × pro  Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen  ca)  Anlagen mit atmosphärischem Brenner:  nötig reinigen  cb)  Anlagen mit Gebläsebrenner:  mind. 1 × pro Jahr kontrollieren und wenn nötig reinigen  Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen  Die Reinigungsfristen von lit. a, b und c sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der  Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Reinigung der Abgasanlage ist der kürzeste Reinigungsintervall gemäss Abs. 1 lit. a, b und c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über den Brandschutz vom 21. 12. 2004 (SG  735.200  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reinigungsintervalle: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
                            1  Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht unter § 2 fallen, wie Rauchkammern, Käse  -  reikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen, Trocknungsanlagen, Abfallverbrennungs  -  anlagen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontroll- und Reinigungsintervalle sind zwischen der Kaminfegerin respektive dem Kaminfeger  und der Betriebsleitung zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontroll- und Reinigungsfristen gemäss § 2 sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlussbestimmung
                            1  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Wirksam seit 17. 2. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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