Verordnung über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im Kindergarten
                            Verordnung  über die Vergütungen an Volksschulträger für rückwirkende  Entschädigungen an Lehrpersonen für Pausenaufsichten im  Kindergarten  vom 6. Dezember 2022 (Stand 7. Dezember 2022)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieser Erlass regelt:  a)  den Anspruch auf und den Umfang der Vergütungen an Volksschulträger für  rückwirkende   Entschädigungen   von   Lehrpersonen   für   geleistete   Pausenauf  -  sichten im Kindergarten  zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021;  b)  den Vollzug dieser Vergütungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   bildet   die   Rechtsgrundlage   für   die   Umsetzung   des   Kantonsratsbeschlusses  über das Budget 2022, Konto 4050.360 Amtsleitung Volksschule / Staatsbeiträge,  betreffend   die   Ausrichtung   von   Vergütungen   an   Volksschulträger   für   rückwir  -  kende Entschädigungen von Lehrpersonen für geleistete Pausenaufsichten im Kin  -  dergarten zwischen dem 1.  August 2015 und dem 31.  Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 7. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Anspruch und Umfang  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anspruch
                            1  Anspruch auf eine Vergütung haben Volksschulträger, die:  a)  Lehrpersonen für die in der Zeit vom 1.  August 2015 bis 31.  Januar 2021 ge  -  leistete, nicht im Berufsauftrag enthaltene Pausenaufsichten im Kindergarten  entschädigt haben;  b)  die Angaben nach Art.  6  Abs.  1 dieses Erlasses fristgerecht gemacht und deren  Korrektheit bestätigt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Umfang des Kredits
                            1  Für die Vergütungen nach diesem Erlass steht ein Kredit von 2,35 Mio. Franken  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Umfang der Vergütungen
                            1  Die Vergütungen an die Volksschulträger erfolgen pauschal für jede Kindergar  -  tenklasse,   in   der   zwischen   dem   1.  August   2015   und   dem   31.  Januar   2021   im  Berufsauftrag nicht enthaltene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   pauschale   Vergütung   je   Kindergartenklasse   entspricht   dem   Betrag   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 dieses Erlasses, geteilt durch die Anzahl Kindergartenklassen, für die ein
                            Vergütungsanspruch besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug
                            1  Ein   Volksschulträger,   der   unrechtmässig  eine  Vergütung  bezogen  hat,  erstattet  diese dem Kanton samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zu  -  rück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bildungsdepartement verfügt die Rückerstattung.  III. Vollzug  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verband St.Galler Volksschulträger
                            1  Der Verband St.Galler Volksschulträger erhebt bei den Volksschulträgern:  a)  den Namen des Volksschulträgers, der eine Vergütung in Anspruch nehmen  will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Anzahl Kindergartenklassen  des  Volksschulträgers,  in  denen  in  der Zeit  vom 1.  August  2015 bis zum 31.  Januar 2021 im Berufsauftrag nicht enthal  -  tene Pausenaufsichten geleistet und entschädigt wurden;  c)  die IBAN-Nummer des Kontos, auf das die Vergütung geleistet werden soll,  und die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber;  d)  eine Bescheinigung der Korrektheit der gemachten Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt den Volksschulträgern  in Absprache mit dem Amt für Volksschule für  die Meldung nach Abs.  1 dieser Bestimmung eine Frist. Nach Ablauf dieser Frist  eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Verband   St.Galler   Volksschulträger   übermittelt   dem   Amt   für   Volksschule  die Angaben nach Abs.  1 dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bildungsdepartement
                            1  Das Bildungsdepartement:  a)  ermittelt aufgrund der Angaben der Volksschulträger die pauschalen Vergü  -  tungen;  b)  teilt   den   Volksschulträgern   die   Höhe   der   jeweiligen   pauschalen   Vergütung  mit und zahlt diese aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2022-064  06.12.2022  07.12.2022  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  07.12.2022  Erlass  Grunderlass  2022-064