Energiegesetz
                            Energiegesetz  Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (EnG)  Vom 16. November 2016 (Stand 13. Dezember 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  im Sinne eines Gegenvorschlags zur formulierten Volksinitiative "Basel erneuerbar - Für eine si  -  chere, saubere und günstige Energieversorgung" und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regie  -  rungsrates Nr.  15.2004.01    vom 12. Januar 2016 sowie in den Bericht der Umwelt-, Verkehrs- und  Energiekommission Nr.   vom 21 September 2016,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  I.  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:  die effiziente, umweltschonende und wirtschaftliche Verwendung der Energie zu fördern;  die Energieversorgung zu sichern;  im Sinne der Ressourcenschonung erneuerbare Energien zu fördern und die Abhängigkeit  von importierter Energie zu mindern.  II.   Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Kanton Basel-Stadt setzt sich im Rahmen seiner Zuständigkeit für eine nachhaltige Energiever  -  sorgung ein, insbesondere für  eine effiziente Energienutzung, welche langfristig zu mindestens 90% auf erneuerbaren  Energien und nicht anders nutzbarer Abwärme beruht;  eine   Reduktion   des   CO  -Ausstosses   auf   höchstens   eine   Tonne   pro   Einwohnerin   oder  ₂  Einwohner und Jahr bis 2050.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   setzt   periodisch   Zwischenziele   und   überwacht   die   Zielerreichung.   Er   berichtet  dem Grossen Rat alle vier Jahre und macht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Bezug von Strom im liberalisierten Markt sind im Kanton nur Produkte mit Herkunftsnachweis  aus   erneuerbaren   Energien   oder   aus   Wärme-Kraft-Kopplung   zu   erstehen.   Der   Anteil   der   fossilen  Wärme-Kraft-Kopplung soll ab 2025 5% nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann auf Antrag Aus  -  nahmen erlauben, wenn die Mehrkosten für Strom aus erneuerbaren Quellen 5% der Energiekosten in  -  klusive Netz und Abgaben überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat sorgt im Rahmen der Konzession oder dem Leistungsauftrag an die Fernwärme  -  netzbetreiberin dafür, dass ab dem Jahr 2020 eine Fernwärmeproduktion aus mindestens 80% CO  -  ₂  III.   Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Energie ist sparsam zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel redaktionell beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ingress redaktionell beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen nach diesem Gesetz m  üssen verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wirtschaftlichkeitsrechnungen können die externen Kosten der Energieträger ber  ücksichtigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anlagen zur Umwandlung und Nutzung von Energie sollen unter angemessener Schonung der Um  -  welt einen möglichst hohen Wirkungsgrad haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit möglich und ökologisch sinnvoll soll anstelle technisch hochwertiger Energie Umgebungs-  und Abwärme genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Ressourcen sind durch den Einsatz erneuerbarer Energien möglichst zu schonen.  IV.   Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Der Regierungsrat kann in einer Verordnung Zielwerte f  erlässt dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften über folgende Massnahmen:  Für die Energieeinsparung an Gebäuden, wie insbesondere f  ür den Wärme- und Kälte  -  schutz, den Anteil erneuerbarer Energien, die verbrauchsabhängige Wärmekostenvertei  -  lung sowie für Energieanalysen.  Für die Energieeinsparung und den Umweltschutz an technischen Anlagen, wie insbeson  -  dere Wirkungsgrade, Leistungsziffern, die rationelle Wärme- und Kälteerzeugung und -  nutzung in der Haustechnik sowie für Wärmer  Für die Energieeinsparung im Bereich Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  überpr  dem neuesten Stand der Technik an, um den Energieverbrauch und die Auswirkungen auf die CO  -  ₂  Emissionen möglichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anforderungen an Neubauten
                            1  Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) müssen  so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Verbrauch für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klima  -  tisierung nahe bei Null liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt die Art und den Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Sie be  -  rücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Ver  -  schattung oder Quartiersituationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch sind Neubauten der Kategorien III bis XII  (SIA 380/1) mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und  wirtschaftlich zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung regelt Verfahren und weitere Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Elektrizität
                            1  Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität auf Grundlage von erneuerba  -  ren Energien selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt die Art und den Umfang sowie die Befreiungen. Sie berücksichtigt dabei die  Energiebezugsfläche als Berechnungsgrundlage für die selber zu erzeugende Elektrizität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebäude und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen sind so zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten ist dieser auf erneuerbare Energien umzu  -  stellen, soweit es technisch möglich ist und zu keinen Mehrkosten führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Ersatz resp. Wiedereinbau eines fossilen Heizsystems sind geeignete Effizienzmassnahmen der  Gebäudehülle oder der Haustechnik vorzunehmen mit dem Ziel, den fossilen Verbrauch massgeblich  zu reduzieren. Dabei werden die bereits getätigten Massnahmen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Installation (Ersatz oder Neuinstallation) fossil befeuerter Heizungen ist meldepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung regelt die Berechnungsweise, die zulässigen Standardlösungen, die Sanierungsfris  -  ten sowie die Befreiungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gebäude mit Anschluss an ein bestehendes Fernwärmenetz sind von den Effizienz-Vorschriften ge  -  mäss Absatz 2 befreit, wenn der erneuerbare Anteil der Wärmeproduktion mindestens 20% beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebäudeenergieausweis
                            1  Der Kanton führt den Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für Bauten mit einer fossilen Heizung, die älter als 15 Jahre ist, die Erstel  -  lung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone GEAK verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Elektroheizungen, Heizungen im Freien
                            1  Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Ersatz  von  ortsfesten   elektrischen   Widerstandsheizungen   mit   Wasserverteilsystem   durch  eine  ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende  ortsfeste  elektrische   Widerstandsheizungen,   bei   denen  die   Erstinstallation  älter   als   25  Jahre ist, sind innerhalb von 15 Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes durch Heizungen zu er  -  setzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Verordnung regelt Befreiungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Heizungen und Kühlungen im Freien und von offenen oder ungenügend gedämmten Bauten und An  -  lagen sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betrei  -  ben.  Direkt   elektrische   Beheizungen   sind   nur   zulässig,   wenn   der   erneuerbare   Strom   vor   Ort   produziert  wird.  Die Verordnung kann Abweichungen zulassen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dafür spre  -  chen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente Energienutzung getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die we  -  sentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie aus  -  schliesslich mit erneuerbarer Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine  Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Direkt elektrisch beheizte Brauchwarmwassererwärmer
                            1  Der Ersatz eines zentralen, direkt elektrisch beheizten Brauchwarmwassererwärmers ist meldepflich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Neueinbau oder Ersatz von zentralen, ausschliesslich direkt elektrisch beheizten Brauchwarm  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  den, sind bei Wohnnutzungen innerhalb von 15 Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes durch  Anlagen so zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen, dass sie den Anforderungen die  -  ses Gesetzes entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung kann Befreiungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn  die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und möglichst vollständig genutzt wird. Ausgenom  -  men sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Erstellung   von   Elektrizitätserzeugungsanlagen   mit   erneuerbaren   gasförmigen   Brennstoffen   ist  nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese  Anforderung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftliches Grüngut verwertet  wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit ver  -  hältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstof  -  fen  ist   nur   zulässig,   wenn  die  im   Betrieb  entstehende  Wärme  fachgerecht   und  weitgehend  genutzt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Betriebsoptimierung
                            1  In   Nichtwohnbauten   ist   innerhalb   dreier   Jahre   nach   Inbetriebsetzung   und   danach   periodisch   eine  Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäude  -  automation vorzunehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit  der zuständigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von § 17 abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Wohnbauten mit komplexen Haustechnik-Gewerken können Betriebsoptimierungen verlangt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde anerkennt zertifizierte Branchenlösungen basierend auf nationalen Standards  der Fachverbände zur Qualitätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung regelt Verfahren und Details.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  Eigenproduzierte Energie aus erneuerbaren Energien, namentlich Photovoltaik, Biogas usw., kann in  das kantonale Elektrizitäts- und Gasnetz in einer dafür geeigneten Form eingespeist werden und wird  von der Netzbetreiberin vergütet. Der Regierungsrat regelt die Höhe der Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Netzbetreiberin vergütet Elektrizität aus Photovoltaikanlagen, für die beim Bund eine Einspeise  -  vergütung gemäss Art. 7a des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 beantragt  worden ist, zu den Bedingungen und Ansätzen der eidgenössischen Energieverordnung (EnV) vom 7.  Dezember 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Photovoltaikanlagen   ohne   Einspeisevergütung   gemäss   Absatz   2   wird   der   Vergütungssatz   für  eigenproduzierte erneuerbare elektrische Energie vom Regierungsrat festgelegt. Die Höhe sowie die  Dauer dieser Vergütung orientiert sich an den Ansprüchen für den kostendeckenden Betrieb einer ent  -  sprechenden Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vergütungen, die nicht durch den Verkauf von Solarstrom, Biogas usw. oder durch die Einspei  -  severgütung des Bundes gedeckt werden, werden den jeweiligen Netzkosten belastet. Der dadurch ver  -  ursachte Zuschlag auf den Netzkosten darf 0,4 Rp./kWh nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Eigenverbrauch von Elektrizität aus Eigenproduktion werden keine kantonalen Abgaben erho  -  ben. Die Netzbetreiberin erhebt bei Anschlüssen mit Eigenproduktion die gleichen Gebühren, die sie  von den übrigen Abnehmern verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Die  Netzbetreiberin  verpflichtet   sich  gegenüber   den  Erzeugerinnen  und  Erzeugern  vertraglich  zur  Abnahme von Solarstrom aus neuen Anlagen gegen kostendeckende Vergütung gemäss § 14 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausnahmen
                            1  Die Vorsteherin resp. der Vorsteher des zuständigen Departements oder die von ihr bzw. ihm be  -  zeichnete Verwaltungseinheit kann Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn die Ein  -  haltung der Bestimmung dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen unzweckmässig oder  unzumutbar wäre oder schwerwiegende Nachteile zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich   ausdrücklicher   anderweitiger   Regelung   besteht   kein   Anspruch   auf   Gewährung   von  Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn dadurch keine öffentlichen oder überwiegende priva  -  te Interessen verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder ei  -  nem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde werden durch die zu  -  ständige kantonale Behörde verpflichtet, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Mass  -  nahmen zur Verbrauchsreduktion zu realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Regelung ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in  einer Gruppe von der zuständigen Behörde vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energiever  -  brauchs einzuhalten. Überdies kann sie die zuständige Behörde von der Einhaltung näher zu bezeich  -  nender energietechnischer Vorschriften entbinden. Bestehende Vereinbarungen mit dem Bund werden  hierbei anerkannt.  V.  Vorbildfunktion   öffentliche   Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  Für Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen des Kantons werden die Minimalanforderungen  an die Energienutzung erhöht. Der Kanton legt einen Standard fest und überprüft diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wärmeversorgung wird bis 2050 zu 95% ohne fossile Brennstoffe realisiert. Der spezifische Ge  -  samtenergieverbrauch (Endenergie) der Bauten wird bis 2030 um 10% gegenüber dem Niveau von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 gesenkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betreiber von Infrastrukturanlagen, die ganz oder teilweise dem Kanton gehören, können verpflichtet  werden, Abwärme, Klärgase etc. angemessen zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kantonale Energieplanung
                            1  Der Kanton führt eine kantonale Energieplanung durch. Sie wird in Form eines kantonalen Energie  -  richtplans publiziert. Dieser wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Energieplanung ist im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungs  -  grundlage für Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der Energiepla  -  nung mit. Sie sind rechtzeitig mit einzubeziehen und sind wie die Energieproduzenten, -verteiler und  Grossverbraucher   verpflichtet,   dem   Kanton   die   für   die   Energieplanung   nötigen   Auskünfte   und   In  -  verbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Energieplanung enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Ener  -  gie im Kanton. Sie legt die anzustrebende Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest und  bezeichnet die dazu notwendigen staatlichen Mittel und Massnahmen. Sie bestimmt, welcher Anteil  der Abwärme insbesondere aus Kehrichtverwertungs- und Abwasserreinigungsanlagen zu nutzen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton ist berechtigt, im Rahmen seiner Energieplanung für Baugebiete oder Teile von solchen,  für   Quartiere  oder   Strassenzüge   eine  Pflicht   zur   Nutzung   bestimmter   leitungsgebundener   Energien  festzulegen, wenn die Energieträger zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder aus  nicht anderweitig nutzbarer Abwärme stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Nutzungspflicht gemäss Absatz 5 entfällt für Gebäude, die ihre Energienutzung aus erneuerbaren  Energien oder aus Abwärme bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Verordnung regelt Ausnahmen und Befreiungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Kanton kann für einzelne Gebäude/Parzellen oder Gruppen davon ein Durchleitungsrecht resp.  eine Durchleitungspflicht für leitungsgebundene Energien festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die im Rahmen einer Anschlusspflicht entstehenden Kosten für den Wärmepreis dürfen längerfristig  für die Gebäudeeigentümerschaft nicht wesentlich höher sein, als eine andere Wärmeversorgung. Der  Versorger hat diesen Nachweis sowie den Nachweis der Versorgungssicherheit im Fernwärmeversor  -  gungsperimeter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Der Regierungsrat evaluiert im Rahmen der Energieplanung die Auswirkung der Massnahmen für  Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, die Mieterinnen und Mieter und das Gewerbe, insbeson  -  dere hinsichtlich Mietzinsen, Heiz- und Betriebskosten.  VI.   Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
§ 20
                            1  Massnahmen, die dem Zweck dieses Gesetzes dienen, sind zu fördern. Dazu gehören insbesondere  Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Anlagen zur Verbesserung der Energieeffizienz,  Dämmungen von bestehenden Bauten sowie Energieanalysen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen, die zu Investitionen der Verbraucherin bzw. des Verbrauchers in das Vermögen einer  Drittperson führen, wie etwa Investitionen einer Mietpartei in die Mietsache, sind besonders zu för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  Der Kanton fördert Finanzierungs- und Planungsinstrumente, wie insbesondere Planungswettbewer  -  be, Programme, Konzepte, Studien sowie Aktionen zur Motivation der Bevölkerung, und führt diese  auch selber durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton bietet die von ihm eingesetzten Finanzierungsinstrumente nach markt- und betriebswirt  -  schaftlichen Grundsätzen an, so dass ein ausreichender Wettbewerb unter den verschiedenen Anbie  -  tenden möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Information und Beratung
§ 22
                            1  Der Kanton ist für eine Energieberatung im Sinne dieses Gesetzes besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die weitergehende Beratung und Betreuung im Sinne dieses Gesetzes fördern, ins  -  besondere bei Sanierungsvorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen in Zusammenarbeit mit dem Bund,  den Fachverbänden und den höheren Lehranstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  fentliche Aufgaben der Information, der Beratung oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf  dem Gebiet der Energieversorgung und -nutzung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Energieberatung extern vergeben, wird dieser Auftrag periodisch öffentlich ausgeschrieben.  Die zuständige Behörde sorgt für eine zeitgemässe Qualitätssicherung und eine zielkonforme Bera  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beiträge
§ 23 Normale Beitragssätze
                            1  Der Beitrag an die Kosten von Effizienzverbesserungen, insbesondere von Gebäudeisolationen oder  Energieanlagen, sowie an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien beträgt 10% bis 40% der Inves  -  titionskosten. Vorbehalten bleibt § 25 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Beiträge des Bundes und des Kantons werden bei der Festlegung des Förderungsbeitrages  angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Beitragssätze für kleine und mittlere Anlagen und einzelne Massnahmen  -  kategorien nach Erfahrungswerten pauschal fest. Bei Anlagen mit besonders langer Lebensdauer kön  -  nen höhere Beitragssätze zur Anwendung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Besondere Beitragssätze
                            1  Für grössere Anlagen zur Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien werden die Beiträge in  -  dividuell festgesetzt. Sie dürfen die nicht amortisierbaren Kosten der Anlage nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  oder  die von ihm  bezeichnete Verwaltungseinheit  kann Beiträge für besondere  Technologien, Konzepte und die unter §  21 aufgeführten Finanzierungs- und Planungsinstrumente im  Einzelfall festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Einschränkungen
                            1  Der Beitrag wird reduziert oder ganz verweigert, wenn der Wirkungsgrad der Energienutzung bei  dem vom Vorhaben betroffenen Objekt unzureichend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Eigentümerschaft des betroffenen Objekts aufgrund  einer Vereinbarung mit Kanton oder Bund von der CO  -Abgabe befreit ist.  ₂
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag kann verweigert werden, wenn die Massnahme zur Einhaltung einer gesetzlichen Be  -  stimmung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fördergegenstände können von der Einhaltung von Zusatzbedingungen abhängig gemacht werden,  wie z.B. der Vorlage eines Gebäudeenergieausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kumulierungen von Staatsbeiträgen nach § 14 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 dürfen nur bis zur Grenze der  Wirtschaftlichkeit erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ohnehin wirtschaftliche Massnahmen sind nicht beitragsberechtigt. Vorbehalten bleiben Markthin  -  dernisse, wie etwa die Miet-/Vermietproblematik, Sparaktionen oder ungenügende Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der maximale Anspruch auf einen Förderbeitrag ist begrenzt. Der Regierungsrat legt den maximalen  der Förderabgabe zur Verfügung stehenden Gelder ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bagatellbeiträge werden nicht ausbezahlt. Der Regierungsrat legt die untere Limite fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die   zuständige   Verwaltungseinheit   kann   die   Beiträge   in   Teilraten   über   mehrere   Jahre   entrichten,  wenn feststeht, dass die gemäss § 26 erhaltenen Mittel für die Ausrichtung sämtlicher Beiträge nicht  ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80% des Beitrages an Anlagen und Energiesparprogramme werden jeweils im Rahmen des verfüg  -  baren Jahreskredits nach Erlass der Auszahlungsverfügung ausbezahlt. Der Rest wird nach einem vol  -  Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz  VII.    Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  Zur Finanzierung der dem Kanton aus diesem  Gesetz erwachsenden Verpflichtungen zur  Prüfung  förderungswürdiger Massnahmen, Entrichtung von Beiträgen, Überwachung von Bauten und Anlagen  sowie zur Beratung wird auf den Netzkosten (Netzgebühren plus Lenkungsabgabe) eine Förderabgabe  von höchstens zwölf Prozent erhoben. Der Regierungsrat setzt die Förderabgabe herab, wenn das im  Fonds angesparte Kapital einen Jahresertrag übersteigt und keine grossen Projekte absehbar sind. Die  Förderabgabe wird für Rechnung der vollziehenden Behörde von den Stromlieferantinnen und Strom  -  lieferanten bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern erhoben. Sie ist gesondert in Rechnung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   bezeichnet   eine   Verwaltungseinheit,   die   mit   diesen   Mitteln   einen   besonderen  Fonds äufnet und führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat jährlich im Jahresbericht über die Verwendung dieser  Mittel.  VIII.   und   Strompreis-Bonus
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zweck
§ 27
                            1  Zum Zwecke der Verbrauchslenkung erhebt der Kanton eine Lenkungsabgabe auf dem Stromver  -  brauch   und   verwendet   die   Erträge   für   die   Ausrichtung   eines   verbrauchsunabhängigen   Strompreis-  Bonus.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Lenkungsabgabe
§ 28
                            1  Die Verbraucherinnen und Verbraucher der Bezugskategorien Haushalte und Betriebe, ohne Gross  -  bezüger, unterliegen einer Lenkungsabgabe auf ihrem Stromverbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Bezugskategorie   Grossbezüger   kann   die   Lenkungsabgabe   durch   Branchenvereinbarungen  ebenfalls eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf   unterbrechbaren   Stromlieferungen   aus   erneuerbaren   Energien   für   Wärmepumpen   wird   keine  Lenkungsabgabe erhoben. Die Abrechnung erfolgt gesondert vom übrigen Verbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1  Die Lenkungsabgabe auf dem Stromverbrauch wird in Rappen für jede Bezugskategorie gesondert  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Lenkungsabgabe orientiert sich an der Entwicklung des Stromverbrauches unter Be  -  rücksichtigung der externen Kosten. Sie ist so zu bemessen, dass ihr Ertrag mindestens 20% des Um  -  satzes beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat beschliesst die Höhe der Lenkungsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1  Besonders   energieintensive   Betriebe  können  ganz   oder   teilweise  von  der   Lenkungsabgabe  befreit  werden, sofern sie erkennbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind und die Nettomehrbelastung im Ver  -  gleich mit anderen Standorten erheblich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Strompreis-Bonus
§ 31
                            1  Der Strompreis-Bonus wird an sämtliche Verbraucherinnen und Verbraucher  ausgerichtet, die der  Lenkungsabgabe unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei teilweise von der Lenkungsabgabe Befreiten kann der Strom-preis-Bonus reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  Massgeblich für die Höhe des Strompreis-Bonus einer Bezugskategorie ist die kumulierte Lenkungs  -  abgabe der jeweiligen Bezugskategorie im Vorjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  Der Strompreis-Bonus wird für die Bezugskategorie Haushalte nach der Anzahl der im selben Haus  -  halt lebenden Personen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  Der Strompreis-Bonus wird für die Bezugskategorie Betriebe nach der vom Betrieb im Kanton be  -  zahlten Lohnsumme ausgerichtet. Bei selbständig Erwerbenden wird auf das Einkommen abgestellt,  das die Steuerverwaltung nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen  -  versicherung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sowohl die Lohnsumme, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird nur bis  zu   der   Beitragsgrenze   gemäss   dem   Bundesgesetz   über   die   obligatorische   Arbeitslosenversicherung  und die Insolvenzentschädigung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bemessung des Strompreis-Bonus wird die massgebliche Lohnsumme des Vorjahres mit dem  Prozentsatz des im Kanton steuerpflichtigen Ertrages (Steuerquote) gemäss dem Gesetz über die direk  -  ten Steuern multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Vermeidung eines übermässigen Verwaltungsaufwandes kann der Regierungsrat auf dem Ver  -  ordnungswege  eine  Lohnsummengrenze festsetzen,  unterhalb derer   auf   die  Auszahlung  des  Strom  -  preis-Bonus verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Vollzug
§ 35
                            1  Der Regierungsrat sorgt dafür, dass Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die ihren Bedarf durch  Eigenversorgung oder aus anderen Bezugsquellen als den Industriellen Werken Basel decken, weder  erhebliche Vor- noch Nachteile erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abgrenzung der Bezugskategorie der Grossbezüger ist die bezogene Energiemenge massgeb  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haushalte können bei Vorliegen spezieller Umstände, die auf einen besonders hohen Stromverbrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  Die Lenkungsabgabe wird für Rechnung der vollziehenden Behörde von den Stromlieferanten bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strompreis-Bonus an die Bezugskategorie Haushalte ist unabhängig von der Stromrechnung aus  -  zurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Auszahlung ist über Höhe, Sinn und Zweck des Strompreis-Bonus zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1  Wer einen Anspruch auf Auszahlung des Strompreis-Bonus geltend macht, hat der zuständigen Be  -  hörde die für die Berechnung der Höhe des Strompreis-Bonus notwendigen Angaben bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der vollziehenden Behörde sind die notwendigen Daten durch die Steuerverwaltung bekanntzugeben.  VIII  . Entschädigung   bei   Einstellung   der   Gasversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a
                            4  )  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Einstellung der Gasversorgung haben betroffene Gasbezügerinnen und Gasbezüger Anspruch auf  eine Entschädigung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37b
                            5  )  Gaszentralheizungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer von Gaszentralheizungen, deren Anlagen aufgrund der Einstellung  der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden können, haben Anspruch auf eine Entschädigung, so  -  fern die durchschnittliche Lebensdauer der Anlage noch nicht erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittli  -  chen Kosten für die Neuerstellung von Heizungsanlagen vergleichbarer Leistung, an der durchschnitt  -  lichen Lebensdauer sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann eine Gaszentralheizung aus technischen Gründen nicht mehr weiter betrieben werden und ist  der   Anschluss  der   betroffenen   Liegenschaft   an   ein  Fern-   oder   Nahwärmenetz   noch   nicht   möglich,  kann ein Beitrag an die Installationskosten eines Mietheizkessels gewährt werden. Entscheidet sich die  Anlageneigentümerin  oder   der   Anlageneigentümer   stattdessen  für   den  Ersatz  der   bestehenden  Hei  -  zungsanlage, reduziert sich bei einer späteren Einstellung der Gasversorgung die Entschädigung ge  -  mäss Abs. 1 auf maximal denjenigen Betrag, der für die Kesselmiete angefallen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37c
                            6  )  Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Können Gasherde und Gasbacköfen in Privathaushalten aufgrund der Einstellung der Gasversorgung  nicht  mehr   genutzt  werden,   besteht  Anspruch auf  eine Entschädigung,   sofern die durchschnittliche  Lebensdauer des Geräts noch nicht erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittli  -  chen Kosten für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Geräts, an der durchschnittlichen Lebens  -  dauer sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfordert der Ersatz eines Gasherds oder eines Gasbackofens durch einen Elektroherd oder Elektrob  -  ackofen   eine   Anpassung   der   in   der   Liegenschaft   vorhandenen   Elektroinstallationen,   insbesondere  einen Wechsel von einem einphasigen auf einen dreiphasigen Anschluss, werden die dadurch entste  -  henden Kosten abgegolten. Der Regierungsrat legt in der Verordnung einen Maximalbetrag fest, der  sich   an   den   durchschnittlichen   Installationskosten   orientiert.   In   begründeten   Ausnahmefällen   kann  eine höhere Entschädigung ausgerichtet werden. Der Betrag kann reduziert werden, wenn die vorhan  -  denen Elektroinstallationen nicht mehr den aktuell geltenden Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Gasherde und Gasbacköfen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung installiert werden, kann  die Entschädigung reduziert oder verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37d
                            7  )  Industrielle und gewerbliche Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Können gasbetriebene Anlagen für industrielle und gewerbliche Anwendungen aufgrund der Einstel  -  lung der Gasversorgung nicht mehr genutzt werden, besteht Anspruch auf eine Entschädigung, sofern  ein Betrieb der Anlage mit Flaschengas nicht möglich oder nicht zumutbar ist.  Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich an den durchschnittli  -  chen Investitionskosten einer Anlage der gleichen Leistungskategorie, der durchschnittlichen Lebens  -  dauer einer vergleichbaren Anlage sowie an der bisherigen Nutzungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfordert die Einstellung der Gasversorgung einen Umstieg auf elektrisch betriebene Anlagen und er  -  fordert dies einen Wechsel von einem einphasigen auf einen dreiphasigen Hausanschluss, werden die  dadurch entstehenden Kosten abgegolten. Der Regierungsrat legt in der Verordnung einen Maximalbe  -  trag fest, der sich an den durchschnittlichen Installationskosten orientiert. In begründeten Ausnahme  -  fällen kann eine höhere Entschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung neu erstellt werden, kann die Entschädigung  reduziert oder verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37e
                            8  )  Andere gasbetriebene Geräte und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Können andere gasbetriebene Geräte und Anlagen aufgrund der Einstellung der Gasversorgung nicht  mehr   genutzt   werden,   kann   zur   Verminderung   von   Härtefällen   eine   angemessene  Entschädigung  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37f
                            9  )  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten betreffend die  Entschädigungen aufgrund der Einstellung  der Gasversorgung in einer Verordnung.  IX.   Vollzug,   Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Verfahren
§ 38
                            1  Der Regierungsrat regelt namentlich Bewilligungen und Kontrollen. Er kann die Vollzugsaufgaben  auf Private übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Berichterstattung
§ 39
                            1  Der Kanton ist zu Erhebungen über den Energieverbrauch ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton führt regelmässig Erfolgskontrollen über die eingeleiteten Massnahmen durch, wie etwa  Kosten-/Nutzen-Analysen, Fristen, Ist/Soll-Vergleiche, und berichtet darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre über die Ziele und deren Er  -  reichung in der Energieversorgung, und der rationellen Energienutzung sowie über die Entwicklung in  der kantonalen Energiestatistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Fachkommission
§ 40
                            1  Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission. Diese setzt sich zusammen aus Vertrete  -  rinnen   und   Vertretern   der   Wirtschaft,   der   Umweltverbände,   der   kantonalen   Verwaltung   sowie   der  Hochschulen bzw. Fachhochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission erlässt Empfehlungen, insbesondere über die Höhe der Beitragssätze und Schwer  -  punkte bei den Förderungsmassnahmen. Sie überwacht den effizienten und zukunftsgerichteten Ein  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 20. Oktober 2021, in Kraft seit 13. Dezember 2021 (KB 23.10.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegesetz  IX  bis   Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Energiesparvorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.  X.  Übergangs-   und   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.  Schlussbestimmung  Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be  -  stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  In Kraft seit 1. 10. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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