Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekunderstufe II)
                            Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen  (Sekunderstufe II) (GBM)  vom 29. August 2007 (Stand 1. Januar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Berufsbil  -  dung und Mittelschulbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berufsbildung ist es überdies Ausführungs- und Ergänzungserlass zum  Bundesgesetz über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schulische Angebote
                            1  Der Kanton führt Berufsfachschulen und Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat legt die Standorte der Schulen fest. Der Regierungsrat regelt die  Zuteilung der Bildungsgänge; das zuständige Departement teilt unter Anhörung der  Berufsverbände die Lehrberufe zu und kann Einzugsgebiete für Schulen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Personen mit besonderen Bedürfnissen
                            1  Der Kanton fördert die Ausbildung Jugendlicher mit besonderen Bedürfnissen, ins  -  besondere bei Behinderungen oder besonderen Begabungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für leistungsschwache Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Thurgau kann der  Kanton ein niederschwelliges Ausbildungsangebot im ersten Arbeitsmarkt vorsehen.  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Weiter- und Nachholbildung
                            1  Der Kanton sorgt für Weiterbildungsangebote und die Möglichkeit, Abschlüsse  nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Durchlässigkeit
                            1  Die   Durchlässigkeit   zwischen   den  Bildungsangeboten  ist   nach  Möglichkeit   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beratung und Abklärung
                            1  Der Kanton sorgt für eine Beratung von Jugendlichen und Personen, die an Erzie  -  hung oder Ausbildung beteiligt sind, namentlich für eine Berufs- und Studienbera  -  tung.   Leistungen,   die   über   ein   Grundangebot   hinausreichen,   sind   in   der   Regel  kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt die Abklärung von Jugendlichen mit besonderen Problemen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bildungsplanung und -forschung
                            1  Der Kanton betreibt Bildungsplanung und fördert die Bildungsforschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen und kann sich an inter  -  kantonalen, gesamtschweizerischen oder grenzübergreifenden Projekten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat regelt die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Betriebliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ausbildungsbetriebe
                            1  Ausbildungsbetriebe vermitteln den betrieblichen Teil der beruflichen Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann den koordinierten Stellenwechsel bei spezialisierten Lehrbetrie  -  ben und den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden organisatorisch unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organisationen der Arbeitswelt
                            1  Organisationen der Arbeitswelt sind Berufsverbände, Sozialpartner, andere zustän  -  dige Organisationen sowie weitere Anbieter der Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen die Aufgaben gemäss Bundesgesetz wahr; namentlich sind die Berufs  -  verbände zur Mitwirkung bei Prüfungen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Überbetriebliche Kurse
                            1  Berufsverbände und andere vom Regierungsrat als verantwortlich bezeichnete Or  -  ganisationen bieten überbetriebliche Kurse an. Der Kanton unterstützt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit sich die Durchführung mit diesen Organisationen nicht sicherstellen lässt,  kann der Regierungsrat Kurse bereitstellen, den Zugang zu ausserkantonalen Kursen  herstellen oder die Teilnahme an anderen gleichwertigen Kursen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durchführenden Organisationen können Ausbildungsbetriebe oder Bildungsin  -  stitutionen zu Beiträgen verpflichten. Betriebe, die nicht Mitglied der Organisation  sind, können höher belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Lehrverhältnis
                            1  Die Lehrverträge bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Amt. Diese  kann widerrufen werden, insbesondere bei schwerwiegenden disziplinarischen Ver  -  stössen in der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis kann das Amt als Vermittlungsstelle  angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Gefährdung des Bildungserfolges in der zweijährigen Grundbildung wird bei  Bedarf eine fachkundige individuelle Begleitung gestellt. Für andere Bildungsgänge  kann eine Begleitung eingerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Lehrstellennachweis
                            1  Der Kanton sorgt für einen öffentlichen Lehrstellennachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungsbetriebe melden alle offenen Lehrstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Massnahmen bei schwieriger Lehrstellensituation
                            1  Der Kanton kann zur Bewältigung schwieriger arbeitsmarktlicher Lehrstellensitua  -  tionen Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für Berufe mit andauerndem erheblichem Lehrstellenman  -  gel die Errichtung oder Führung von Lehrwerkstätten durch den Kanton beschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berufsfachschulen
                            1  Der Kanton führt Berufsfachschulen, welche für die zugewiesenen Berufe den  schulischen Teil der beruflichen Grundbildung vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Schulen können Brückenangebote, Lehrgänge für die Berufsmaturität, Weiter  -  bildungen, Bildungsgänge der höheren Berufsbildung sowie in besonderen Fällen  schulisch orientierte Berufsbildungsgänge angegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulisch orientierte Berufsbildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Brückenangebote
                            1  Der Kanton unterhält Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung  sowie zur Integration Jugendlicher und junger Erwachsener in die Grundbildung.  Der Zugang ist auf das Lehrstellenangebot abzustimmen und auf maximal 15  % der  Jugendlichen begrenzt, die  dem Jahrgang angehören, für  den die  obligatorische  Schulpflicht abläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Jugendlichen, die keinen Zugang zu Brückenangeboten haben,  bei der Suche nach einfachen Erwerbstätigkeiten helfen. Sie können während längs  -  tens einem Jahr der Erwerbstätigkeit begleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schulorgane
                            1  Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule und zieht hierfür die übrigen Mit  -  glieder der Schulleitung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen und die Schulleitung einer Schule bilden den Konvent. Dieser  hat das Recht, sich zu Erlassen und Anordnungen, von denen die eigene Schule be  -  sonders betroffen ist, vernehmen zu lassen und hierzu Anträge zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerschaft kann eine Schülerorganisation bilden. Diese ist berechtigt, an der  Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und in Angelegenheiten der Schülerschaft  Stellung zu beziehen. Ihre Satzungen sind von der Schulleitung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufsfachschulkommissionen *
                            1  Der Regierungsrat setzt Berufsfachschulkommissionen ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen sich in der Regel aus den von den Organisationen der Arbeitswelt vorge  -  schlagenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Amtes  zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beraten und unterstützen die einzelnen Berufsfachschulen. Sie fördern den In  -  formationsfluss zwischen der Arbeitswelt und den jeweiligen Berufsfachschulen und  stellen den Bezug zur Wirtschaft sicher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie beaufsichtigen die einzelnen Berufsfachschulen, erstatten dem Amt Bericht und  haben dabei Antragsrecht. Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überprüfung der  Umsetzung der Rechtsvorgaben, der Umsetzung und Wirkung der Qualitätsentwick  -  lung und -sicherung sowie des Schulklimas.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere auch die Aufsichtstätigkeit  regelt. Die Geschäftsordnung ist vom Regierungsrat zu genehmigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Prüfungen und Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Prüfungen
                            1  Der Regierungsrat setzt eine oder mehrere Kommissionen ein, die für die Durch  -  führung von Prüfungen verantwortlich sind, soweit nicht der Bund Organisationen  der Arbeitswelt beauftragt hat oder eine Prüfung durch die Schule festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein Mangel an Experten oder Expertinnen, können Ausbildungsbetriebe  verpflichtet werden, Fachpersonal zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildungsbetriebe können verpflichtet werden, Prüfungsmaterial bereitzu  -  stellen oder die Kosten dafür zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zusammenarbeit
                            1  Ausbildungsbetriebe und Schulen arbeiten untereinander und mit Erziehungsbe  -  rechtigten, Arbeitsmarktbehörden sowie den Organisationen der Arbeitswelt zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausbildungsbetriebe   und  Schulen   sind   zur   gegenseitigen   Information  über   die  Leistungen und das Verhalten in der betrieblichen und schulischen Ausbildung ver  -  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Berufsbildungskommission
                            1  Der Regierungsrat setzt zur Beratung des Departementes eine Berufsbildungskom  -  mission ein und bestimmt das Präsidium.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Mittelschulen
                            1  An den Mittelschulen werden Gymnasien und Fachmittelschulen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem können Weiterbildungen und in besonderen Fällen schulisch orientierte  Berufsbildungsgänge geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulisch orientierte Berufsbildungsgänge können mit der Berufsmaturität verbun  -  den werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gymnasien
                            1  Die Gymnasien führen zu einer schweizerisch anerkannten Maturität und bereiten  auf das Studium an universitären Hochschulen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule wird mit einer beruflichen  Grundausbildung verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Fachmittelschulen
                            1  Die Fachmittelschulen werden mit einem Fachmittelschulausweis abgeschlossen.  Auf Beschluss des Regierungsrates kann eine Fachmaturität eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bereiten auf das Studium an Höheren Fachschulen und Fachhochschulen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Schulorgane
                            1  Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule und zieht hierfür die übrigen Mit  -  glieder der Schulleitung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptlehrpersonen einer Schule bilden den Konvent. Der Regierungsrat regelt  die Teilnahme anderer Lehrpersonen am Konvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Konvent entscheidet über Aufnahme, Beförderung, Abschluss und Disziplinar  -  massnahmen. Er hat das Recht, sich zu Erlassen und Anordnungen, von denen die  eigene Schule besonders betroffen ist, vernehmen zu lassen und hierzu Anträge zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schülerschaft kann eine Schülerorganisation bilden. Diese ist berechtigt, an der  Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und in Angelegenheiten der Schülerschaft  Stellung zu beziehen. Ihre Satzungen sind vom Konvent zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kommissionen
                            1  Der Regierungsrat kann zur Begleitung und Unterstützung der Schulen oder zur  Beratung des Departementes Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zusammenarbeit
                            1  Die Schulen arbeiten mit Erziehungsberechtigten sowie den abgebenden und wei  -  terführenden Schulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der beruflichen Bildung arbeiten sie mit den Organen der Berufsbildung und den  Berufsfachschulen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pädagogische Maturitätsschule arbeitet eng mit der Pädagogischen Hochschule  zusammen und stimmt die berufliche Grundausbildung mit dieser ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Qualität
                            1  Die Schulen, Ausbildungsbetriebe und Anbieter sowie Anbieterinnen überbetriebli  -  cher Kurse sorgen für eine gute Qualität der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Validierung
                            1  Der Kanton richtet Validierungsverfahren für die Anrechnung von Erfahrung und  Bildung einzelner Personen ein, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworben  wurden. Er kann Hilfestellungen im Validierungsverfahren leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Anerkennung von Abschlüssen nicht staatlicher Schulen
                            1  Der Kanton kann Abschlusszeugnisse nicht staatlicher Schulen anerkennen, sofern  Ausbildung und Abschluss den Anforderungen der staatlichen Schulen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung kann an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Anerkennung unterstehen die Schulen der kantonalen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zeugnisse
                            1  Die in Ausbildung stehenden Personen sind durch periodische Zeugnisse zu beur  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem vorzeitigen Schulabbruch oder einer vorzeitigen Auflösung des Lehrver  -  hältnisses ist ein Ausweis über den bisherigen Bildungsstand auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Schulversuche
                            1  Der Regierungsrat kann Schulversuche zur Erprobung neuer Unterrichts- oder Or  -  ganisationsformen veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Schulversuchen kann von der Schulgesetzgebung abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Lehrerschaft
                            1  Die Lehrerschaft hat das Recht, sich über Organisationen der Lehrerschaft, die vom  Regierungsrat bezeichnet werden, zu grundlegenden Neuerungen, insbesondere bei  Gesetzesentwürfen, welche die Sekundarstufe  II betreffen, vernehmen zu lassen und  Anträge an das Departement zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen können zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet werden.  Weiteres schulisches Personal kann zur Teilnahme berechtigt erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Bildungssemester
                            1  Das Departement kann einer Lehrperson nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit  im thurgauischen Schuldienst einmalig eine besoldete Weiterbildung von höchstens  einem Semester gewähren. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung erlaubt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Unterrichtsbefugnis und Lehrberechtigung
                            1  Das Departement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Unterrichtsbefug  -  nis für den Kanton Thurgau absprechen und ein thurgauisches Patent entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wichtige Gründe gelten Umstände, die mit der Ausübung des Lehrberufs nicht  vereinbar sind, insbesondere Übergriffe gegen Schüler oder Schülerinnen oder eine  Verurteilung wegen Sexualdelikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement informiert Anstellungsorgane oder Stellen, die für eine sichere  Information dieser Organe bürgen, über einen Entzug von Befugnis oder Patent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Pflicht zum Unterrichtsbesuch
                            1  Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, Lektionen  und Schulanlässe sowie die gewählten Freifächer und -kurse zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Disziplinarische Massnahmen
                            1  Schüler und Schülerinnen können bei Verstössen gegen die Rechtsordnung durch  Verweis, Ausschluss aus Freifächern oder -kursen oder durch vorübergehende Weg  -  weisung von der Schule bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach erfolgloser letzter Warnung (Ultimatum) kann die endgültige Wegweisung  angeordnet werden, bei Lehrverhältnissen jedoch erst nach Auflösung des Vertrages  oder nach erfolgtem Widerruf der Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können Bussen von bis zu Fr.  200 erhoben werden. Bussen und andere Mass  -  nahmen können verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Bussenerhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Rauchverbot
                            1  In Schulgebäuden gilt ein generelles Rauchverbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Vereinbarungen über Zusammenarbeit, Beiträge oder Beteiligungen
                            1  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, Staaten oder Angebotsträgern Ver  -  einbarungen über die Zusammenarbeit, über Schulbeiträge oder über die Beteiligung  an Schulen und anderen Angeboten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Beteiligungen an Institutionen der Aus- oder Weiterbildung einrichten, an  diese Beiträge leisten oder sich am Schulgeld beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann mit Privaten und Körperschaften Vereinbarungen über die Erbringung ein  -  zelner Bildungsleistungen gemäss diesem Gesetz abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Randregionen und seltene Berufe
                            1  Der Regierungsrat kann für die berufliche und schulische Bildung in Randregionen  besondere Anordnungen treffen und Verträge mit ausserkantonalen oder privaten  Schulträgern abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für einen angemessenen Zugang zu Ausbildungen in seltenen Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Organisation
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Schulen, Bildungsgänge und  Angebote sowie deren Inhalte und Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt das Prüfungswesen, die Anerkennung von Lehrwerkstätten, die Schulgel  -  derhebung ausserkantonaler Schüler und Schülerinnen sowie die Grundsätze der Er  -  wachsenen- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die Führung von Konvikten und Nebenbetrieben beschliessen sowie das  Überlassen von Räumen und Einrichtungen zum Gebrauch und die Kostenerhebung  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Finanzierung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schulen und Angebote, nach Abzug  von Beiträgen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er zahlt die Kosten für Kurse, Schulen oder Angebote gemäss den eingegangenen  Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er leistet Beiträge an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  überbetriebliche Kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kurse für Berufsbildner und -bildnerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Weiter- und Nachholbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das Schulgeld für die berufliche Grundbildung in Lehrwerkstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An weitere Bildungsangebote, die der Kanton nicht selber anbietet und deren Be  -  such für Thurgauer Interessenten und Interessentinnen unentbehrlich ist, kann er  Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Gebühren
                            1  Für Angebote der Weiter- und Nachholbildung, der höheren Berufsbildung, für Va  -  lidierungsverfahren sowie für Schulmaterial, Lehrmittel und andere Zusatzleistun  -  gen werden in der Regel Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Rechtsmittel
                            1  Gegen Prüfungsentscheide kann innert zehn Tagen beim erlassenden Organ Ein  -  sprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Einspracheentscheide sowie gegen andere Entscheide der Schulleitungen,  der Konvente, des zuständigen Amtes und von Kommissionen kann unter Vorbehalt  der Zuständigkeit der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau beim Depar  -  tement Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide des Departementes über Aufnahme, Beförderung und Noten sind end  -  gültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Rückkaufsrecht der Schulgemeinden
                            1  Wird eine im Rahmen der Kantonalisierung der Berufsschulen am 1.  Januar  2003  in das Eigentum des Kantons übergegangene Liegenschaft definitiv nicht mehr für  Zwecke des Bildungswesens benötigt, kann die Schulgemeinde sie innert 25 Jahren  ab Eintrag im Grundbuch vom Kanton zurückkaufen. Das Departement regelt die  Details mit den betroffenen Schulgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Übergangsbestimmung
                            1  Der Regierungsrat regelt den Übergang vom bisherigen zum neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47–48 ...
§ 49 Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.08.2007  01.01.2008  Erstfassung  36/2007