Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden
                            Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung  Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden  (Fortbildungsgesetz)  Vom 13. Juni 1976 (Stand 1. Januar 2016)  Vom Volke angenommen am 13. Juni 1976  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Hebung der Volksbildung. Er kann an  Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Fortbildung der im Kanton wohnhaften  schulentlassenen Jugendlichen und Erwachsenen dienen, Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Träger
                            1  Beiträge werden ausgerichtet an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Regionen  und an gemeinnützige und kulturelle Organisationen, wie Bäuerinnen- und Haushal  -  tungsschulen und Volkshochschulen, wenn die Träger keinen Gewinn erzielen und  auf Beiträge angewiesen sind. Für Fortbildungskurse der schulentlassenen Jugendli  -  chen sollten keine oder nur bescheidene Kursgelder oder Gebühren erhoben wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Veranstaltungen
                            1  Beiträge werden ausgerichtet:  a)  an die allgemeine und hauswirtschaftliche Fortbildung Jugendlicher, welche  die in der Volksschule erworbene Bildung vertieft und erweitert, die Jugendli  -  chen auf das praktische Leben vorbereitet und ihre geistig-seelische Entwick  -  lung auf christlicher Grundlage fördert. Die Regierung erlässt einen Rahmen  -  lehrplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 1. Dezember 1975, 390; GRP 1975/76, 589
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  433.170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an Kurse und Vortragsreihen, die der erwachsenen Bevölkerung allgemein  zugänglich sind und die Kursbesucher allgemein oder auf bestimmten Gebie  -  ten schulen und bilden, wie Sprachkurse, Kurse über staatsbürgerliche Fragen,  über wissenschaftliche Themata, Literatur, Kunst, Musik, Folklore, Erzie  -  hungsfragen und sinnvolle Freizeitgestaltung oder handwerkliche und haus  -  wirtschaftliche Kurse, sowie an Bibliotheken, die der Allgemeinheit zur  Benützung offenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Leistungen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Voraussetzungen
                            1  Wer Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz beansprucht, hat jeweilen auf Ausschrei  -  bung hin dem Erziehungsdepartement einen Kostenvoranschlag unter Angabe des  Unterrichts- beziehungsweise Veranstaltungsprogrammes und der voraussichtlichen  Teilnehmerzahl einzureichen. Die Regierung kann Vorschriften über die Teilnehmer  -  zahlen erlassen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Fortbildung
                            1. Jugendlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann im Rahmen des Budgets den Trägern Beiträge für die Fortbildung  Jugendlicher in der Höhe der Hälfte aller anrechenbaren Ausgaben leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Erwachsener
                            1  Der Kanton kann den Trägern Beiträge für die Fortbildung Erwachsener in der  Höhe von 20 bis 40 Prozent der anrechenbaren Ausgaben leisten. Die Regierung  setzt auf Grund des vom Grossen Rat bewilligten Kredites und der eingegangenen  Gesuche die einzelnen Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abrechnung
                            1  Die Abrechnungen sind halbjährlich mit allen quittierten Belegen und einem Be  -  richt über den Verlauf der Veranstaltung oder der Tätigkeit der Bibliotheken dem Er  -  ziehungsdepartement jeweils bis 31.  März und 31.  Oktober zur Prüfung vorzulegen.  Die Auszahlungen erfolgen ebenfalls halbjährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erziehungsdepartement leitet die Abrechnungen, wenn Bundesbeiträge erhält  -  lich sind, an die zuständigen Stellen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe Art.  3 RVV zu diesem Gesetz, BR  433.150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Vollzug und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzug
                            1  Die Regierung regelt den Vollzug dieses Gesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen  der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt, insbesondere:  a)  das Gesetz über die Fortbildungsschulen und die Erwachsenenbildung im  Kanton Graubünden (Fortbildungsschulgesetz) vom 16. Oktober 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  b)  die Verordnung über die Besoldung der Lehrer und Leiter der Fortbildungs  -  schulen im Kanton Graubünden vom 27. Mai 1969  4  )  ;  c)  der Lehrplan für die Fortbildungsschulen des Kantons Graubünden vom 28.  Oktober 1968  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe RVV, BR  433.150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Mit RB vom 21.  Juni 1976 auf den 1.  Juli 1976 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1966, 224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1969, 132, mit Änderungen 1970, 326, 1973, 326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In der AGS und im BR nicht enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.1976  01.07.1976  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  01.01.1998  Art. 2  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2011  01.12.2012  Art. 5  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  2015-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  13.06.1976  01.07.1976  Erstfassung  -