Reglement des Katholischen Kirchenrates betreffend Bau- und Strukturhilfefonds
                            Reglement des Katholischen Kirchenrates betreffend Bau-  und Strukturhilfefonds  vom 27. März 1991 (Stand 27. April 1991)  Der Katholische Kirchenrat des Kantons Thurgau, gestützt auf Ziff.  4 des Beschlus  -  ses der Katholischen Synode vom 25.  Juni 1990 betreffend Errichtung eines Bau-  und Strukturhilfefonds für Osteuropa und die Dritte Welt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der Bau- und Strukturhilfefonds (BSHF) bezweckt als Gemeinschaftswerk im Sin  -  ne von §  58 Abs.  1 lit.  c KOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   die Leistung von Beiträgen für kirchliche Bauten  und Einrichtungen an finanzschwache Pfarreien und Kirchgemeinden in Osteuropa  und der 3. Welt. Es ist dabei im Sinne einer wohlverstandenen Ökumene vorzuge  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Äufnung
                            1  Der Fonds wird geäufnet aus Mitteln der Zentralsteuer und Beiträgen der Kirchge  -  meinden sowie Spenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verwendung der Mittel
                            1  Die Mittel dienen in erster Linie der Förderung einmaliger oder zeitlich beschränk  -  ter Projekte, die fest umschrieben sind wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bauten (Kirchen, Kirchgemeindehäuser usw.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kirchliche Infrastrukturen wie Büroeinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kleindruckereien usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterrichtsmittel für Katechese, Liturgie u.ä.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Subsidiarität
                            1  Die Beiträge sollen, wenn möglich, in Ergänzung zu allfälligen staatlichen Beiträ  -  gen im Empfängerland oder in Ergänzung der Eigenleistungen der Empfänger ge  -  sprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kirchgemeindemittel
                            1  Die Kirchgemeinden sind berechtigt, Beiträge an eigene Projekte im Sinne des  Fondszwecks zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kirchenrätliche Genehmigung von Beiträgen
                            1  Die Beschlüsse der Kirchgemeinden im Sinne von § 5 unterliegen der Genehmi  -  gung des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kirchgemeinden, die im Rahmen des Budgets einen Rahmenkredit für verschiede  -  ne Projekte beschliessen, können das Genehmigungsgesuch als Sammelgesuch stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gesuche an den Kirchenrat
                            1  Gesuche um Beiträge aus den Mitteln des landeskirchlichen Fonds sind beim Kir  -  chenrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gesuchsprüfung
                            1  Der Kirchenrat lässt die Gesuche gemäss §  6 und §  7, soweit nötig, durch Fachgre  -  mien prüfen. Es sind dies insbesondere das Fastenopfer, Caritas, Glaube in der zwei  -  ten Welt, Ostpriesterhilfe, Missionswerke sowie weitere anerkannte Hilfswerke und  Institute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat ist befugt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die zu Handen des Kir  -  chenrates die Gesuche prüft und Antrag stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Projekte des Projektservice des Fastenopfers übernommen, entfällt eine  weitere Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Auszahlung der Beiträge
                            1  Nach Genehmigung des Projektes sind die Kirchgemeinden ermächtigt, die Aus  -  zahlung direkt vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Rahmen des Projektfortschrittes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Empfänger sind gehalten, über den Projektfortschritt periodisch Mitteilung zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berichterstattung an die Synode
                            1  Der Kirchenrat erstattet der Synode jährlich schriftlichen Bericht über die gespro  -  chenen Beiträge der Landeskirche sowie die Beiträge der Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 27. April 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  27.03.1991  27.04.1991  Erstfassung  17/1991