Tourismusgesetz
                            Tourismusgesetz  vom 26. November 1995 (Stand 1. Februar 2023)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25.  Oktober 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis ge  -  nommen und  erlässt  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Allgemeine Bestimmung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt:  a)  die Tourismusförderung durch den Staat;  b)  die Finanzierung der Tourismusförderung.  II. Unterstützung von Tourismusorganisationen durch den Staat  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Staatsbeiträge  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Der Staat gewährt Tourismusorganisationen mit wenigstens regionaler Bedeu  -  tung Beiträge für Leistungen im Tourismusmarketing.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden hauptsächlich zur Förderung des Aufenthaltstourismus un  -  ter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Bevölkerung, der Gäste  und der Umwelt verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1994, 2476.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; nach unbenützter Referendumsfrist und nach  der Annahme des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS  553.1  ) in der Volksabstimmung rechtsgültig  geworden am 26. November 1995; in Vollzug ab 1. April 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Form
                            a) Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Staatsbeiträge für Leistungen im Tourismusmarketing werden durch Vereinba  -  rung gewährt, wenn ein Leistungsauftrag festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag umschreibt insbesondere:  a)  die tourismuspolitischen Rahmenbedingungen;  b)  Ziele und Aufgaben der Tourismusförderung;  c)  Organisation und Finanzierung des Beitragsempfängers;  d)  die Beitragsvoraussetzungen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Grundsätze der Leistungserstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die finanziellen Leistungen Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Vertretung des Staates in den Organen des Empfängers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Verfügung
                            1  Staatsbeiträge werden durch Verfügung gewährt:  a)  für Vorhaben der Marktbearbeitung und der Distribution;  b)  für Leistungen im Tourismusmarketing, wenn kein Leistungsauftrag festgelegt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Höhe
                            1  Die Höhe der Staatsbeiträge wird nach Umfang und Bedeutung der Leistungen  bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Finanzierung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beherbergungsabgabe
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beherberger entrichtet für das entgeltliche Beherbergen von Gästen für eine  Dauer von weniger als sechs Monaten eine Beherbergungsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beherbergen gilt das Überlassen insbesondere von:  a)  Zimmern und Wohnungen in Hotel- und in Kurbetrieben;  b)  Schlafstellen in Jugendherbergen;  c)  Standplätzen auf Zelt- und Wohnwagenplätzen;  d)  Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern und Schlafstellen in Grup  -  penunterkünften in politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Be  -  deutung. Die Regierung bestimmt die politischen Gemeinden durch Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Bemessung
                            1  Bemessungsgrundlage sind die vorhandenen Betten, Schlafstellen und Stand  -  plätze. Sie gelten als Bemessungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe beträgt höchstens Fr.  100.– je Jahr und Einheit. Sie wird nach der Be  -  herbergungsform abgestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gastwirtschaftsabgabe
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Inhaber eines Patentes für einen gastgewerblichen Betrieb entrichtet eine  Gastwirtschaftsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Bemessung
                            1  Bemessungsgrundlage ist die Anzahl Sitzplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe beträgt höchstens Fr.  600.– je Jahr und Betrieb. Sie wird nach der Be  -  deutung des Tourismus für die politische Gemeinde abgestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Tourismusrechnung
                            1  Der Staat führt eine Tourismusrechnung als Spezialfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leistet im Jahr 2023 eine Einmaleinlage in die Tourismusrechnung aus dem  besonderen Eigenkapital in der Höhe von Fr.  2'200'000.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gemeinsame Bestimmungen
                            a) Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erträge der Beherbergungs- und der Gastwirtschaftsabgabe werden der Tou  -  rismusrechnung gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie decken zusammen mit dem Ertrag nach  Art.  6   des Gesetzes über die Kursaal  -  abgabe vom 21. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  die Aufwendungen des Staates für den Vollzug dieses  Gesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Abgabesatz
                            1  Die Abgabesätze werden wenigstens ein Jahr im voraus festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siehe Art.  51  StVG, sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  816.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Veranlagung und Bezug
                            1  Die politische Gemeinde veranlagt und bezieht die Abgaben jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Veranlagung und Bezug Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zuständigkeit  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regierung
                            1  Die Regierung setzt fest:  a)  Staatsbeiträge;  b)  Abgabesätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die Befugnis zur Festsetzung der Staatsbeiträge durch Verordnung dem  zuständigen Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständige Stelle des Staates
                            1  Die zuständige Stelle des Staates überwacht die Verwendung der Staatsbeiträge.  III. Finanzierung der Tourismusförderung der politischen Gemeinden  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsatz
                            1  Die politische Gemeinde kann Tourismusabgaben erheben von:  a)  Gästen;  b)  Nutzniessern des Tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tourismusabgaben werden im überwiegenden Interesse der Abgabepflichtigen  verwendet. Tourismusabgaben von Gästen dürfen nicht zu Werbezwecken ver  -  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Reglement
                            1  Die politische Gemeinde regelt durch Reglement insbesondere:  a)  Abgabepflicht;  b)  Bemessungsgrundlage und Abgabesatz;  c)  Veranlagung;  d)  Bezug;  e)  Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Volkswirtschaftsdepartement, Art.  21   lit. d GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übertragung von Aufgaben
                            1  Die politische Gemeinde kann Veranlagung, Bezug und Verwendung der Touris  -  musabgaben Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grenzüberschreitende Tourismusgebiete
                            1  Politische Gemeinden mit zusammenhängenden Tourismusgebieten stimmen  ihre Reglemente aufeinander ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Erhebung  von Tourismusabgaben in Gebieten abschliessen, die sich über die Kantonsgrenze  erstrecken.  IV. Verfahren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Mitwirkung im Verfahren
                            1  Der Abgabepflichtige wirkt bei der Veranlagung mit und gibt der Veranlagungs  -  behörde Auskunft. Er gewährt Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen, soweit  diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt der Abgabepflichtige trotz Mahnung und Androhung der amtlichen Ver  -  anlagung die Mitwirkungspflicht nicht, setzt die politische Gemeinde die Abgabe  nach Erfahrungszahlen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rückforderung
                            1  Staatsbeiträge  werden   zurückgefordert,   wenn die   Voraussetzungen  für  die  Gewährung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verjährung
                            1  Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit.  V. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,  wird von der politischen Gemeinde mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Fremdenverkehrsgesetz vom 25. April 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            a) Fremdenverkehrsfond
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mittel des Fremdenverkehrsfondes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   werden der Tourismusrechnung gutge  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann über die Belastung der Tourismusrechnung für die Unter  -  stützung touristischer Ausbauten beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Kurtaxenreglemente
                            1  Die politischen Gemeinden passen Kurtaxenreglemente innert drei Jahren seit  Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 c) Rückforderung von Staatsbeiträgen
                            1  Staatsbeiträge an den Bau von Anlagen und Einrichtungen für Sport und Erho  -  lung, die gestützt auf das Fremdenverkehrsgesetz vom 25.  April 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   ausbezahlt  worden sind, werden bis zehn Jahre seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes zurückge  -  fordert, wenn:  a)  Beitragsbedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden;  b)  der Unterhalt vernachlässigt wird;  c)  die Anlage oder die Einrichtung dem Zweck entfremdet oder gewinnbringend  veräussert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zurückerstatteten Beiträge werden der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rechtsgültigkeit
                            1  Dieses Gesetz wird mit dem Gastwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nGS 13–70 (sGS 575.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  10   des Fremdenverkehrsgesetzes, nGS 13–70 (sGS  575.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  nGS 13–70 (sGS  575.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  nGS 31–14 (sGS  553.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  26.  November 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  1.  April 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  31–15  26.11.1995  01.04.1996
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10, Abs. 2 eingefügt 2023-005 24.01.2023 01.02.2023
Art. 11, Abs. 2 geändert 2023-005 24.01.2023 01.02.2023
Art. 17, Abs. 2 aufgehoben 2016-094 28.06.2016 01.01.2017
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1995  01.04.1996  Erlass  Grunderlass  31–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2016  01.01.2017  Art. 17, Abs. 2  aufgehoben  2016-094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.02.2023  Art. 10, Abs. 2  eingefügt  2023-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2023  01.02.2023  Art. 11, Abs. 2  geändert  2023-005