Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft
                            Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirt-  schaft (HTWG)  Vom 8. Dezember 2004  Der Grosse Rat de  s Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  gestützt auf Art. 47 Ziff. 5 und  89 Abs. 3 der Kantonsverfassung    2 )  ,  nach Einsicht in die Botschaft  der Regierung vom 21. September 2004    3 )  ,  beschliesst:  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  regelt  die  Führu  ng  und  Finanzierung  der  Hochschule  für  Technik und Wirtschaft (Hochschule).  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Sachverhalte, welche in diesem  Gesetz nicht geregelt sind, gelten die  Bestimmungen der kantonalen Beru  fsbildungsgesetzgebung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschule  erbringt  Angebote  in  den  Bereichen  Diplomstudien,  Weiterbildung, angewandte Forschung  und Entwicklung sowie Dienstleis-  tungen für Dritte.  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung kann der Hochschule weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Ausbil-
                            dungs- und Forschungseinrichtungen zu  sammen und kann sich einem Ver-  bund von Hochschulen anschliessen.  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Regierung k ann mit anderen Kantonen oder Staaten sowie mit weite-
                            ren  Schulträgern  öffentlichen  oder  privaten  Rechts  Vereinbarungen  über  die  Zusammenarbeit  bei  der  Ausbil  dung  oder  bezüglich  Erlangung  einer  geeigneten Vorbildung für das Studium   an der Hochschule abschliessen.  Vereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2004/2005, 908
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       Rechtsform,       Leistungserb  ringung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Hochschule für Technik und Wirtschaft ist eine selbstständige Anstalt
                            des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur.  Rechtsform, Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Regierung  bestimmt  die  von  der  Hochschule  zu  erbringenden  Leis-  tungen in einem Rahmen- und einem Jahreskontrakt.  Leistungsauftrag,  Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anforderungen an die Berichte  rstattung werden im Rahmenkontrakt  geregelt.  Diese  hat  mindestens  jährli  ch  zu  erfolgen  und  insbesondere  die  wesentlichen Kennzahlen zur Leistungs-, Wirkungs- und Qualitätsbeurtei-  lung zu umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hochschule  ist  in  ihrer  Organi  sation  selbstständig  und  in  der  Be-  triebsführung frei, soweit dies mit  dem Leistungsauftrag vereinbar ist.  Organisation,  Betriebs- und  Rechnungs-  führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie führt eine eigene Rechnung.    Der  Anwendungsbereich  der  Gesetzge-  bung  über  den  Finanzhaushalt  des  Kant  ons  Graubünden  beschränkt  sich  auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit,   Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit  und Wirksamkeit sowie der or  dnungsgemässen Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Organe sind der Hochschulrat, die  Schulleitung und die Revisionsstelle.  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Arten und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Regierung  wählt  den  Hochschulrat  und  bezeichnet  dessen  Präsi-  dium.  Sie  berücksichtigt  dabei  die  Interessen  der  Wirtschaft.  Die  Regie-  rung wählt die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Hochschulrats  beträgt  vier  Jahre.  Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Hochschulrat  gehören  höchstens  sieben  Mitglieder  an.  Er  ist  das  oberste Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Hochschulrat ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Festlegung der Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in For-  schung  und  Entwicklung  sowie  im  Dienstleistungsangebot;  Verab-  schiedung von Leitbild und Lehrplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Antragsstellung an die Regierun  g zum Erlass von Bestimmungen be-  treffend  die  Zulassungsvoraussetzungen,  die  Studien-  und  Promoti-  onsordnung  sowie  betreffend  die  Festlegung  der  Studiengelder  der  Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wahl  und  Entlassung  des  Rektors  oder  der  Rektorin,  der  übrigen  Schulleitungsmitglieder und der haupt  amtlich Lehrenden; Verleihung  des Professortitels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Verabschiedung des Budgets, des  Rahmen- und Jahreskontraktes, des  Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Erlass  von  ergänzenden  Bestimmungen  über  Organisation  und  Be-  trieb,  über  die  Mitwirkung  der  Ange  hörigen,  über  weitere  Gebühren  und  über  die  Abgeltung  für  die  Inanspruchnahme  von  Räumlichkei-  ten, Einrichtungen und Material;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Aufsicht  über  die  Geschäft  sführung,  das  Controlling  und  die  Quali-  tätssicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Hochschulrat  kann  für  besonde  re  Aufgaben  Ausschüsse  einsetzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Schulleitung gehören der Rektor oder die Rektorin und die Ab-
                            teilungsleitenden an. Die Schulleit  ung ist für die operative und pädagogi-  sche Führung der Hochschule verantwo  rtlich. Der Rektor oder die Rekto-  rin vertritt die Hochschule gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Revisionsstelle überprüf t die Rechnungsführung und erstattet der Re-
                            gierung und dem Hochschulrat Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anstellungsverhältnisse  richte  n  sich  nach  der  Verordnung  über  das  Arbeitsverhältnis der Mitarb  eitenden des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Angehörige der  Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Personal  a) Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Deren  Bestimmungen  gelten  für  die  Ho  chschule  in  gleicher  Weise  wie  für das Bildungszentrum fü  r Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Departement  kann  die  Unterri  chtsberechtigung  entziehen  und  den  Entzug im Lehrdiplom vermerken, we  nn die Eignung für die Lehrtätigkeit  fehlt.  Bei  wesentlicher  Änderung  de  r  Verhältnisse  kann  das  Departement  b  ) Entzug der  Unterrichts-  berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Art.  1  des  Gesetzes  übe  r  die  Anpassung  von  Erlassen  an  die  Interkantonale  Vereinbarung  über  di  e  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüs-  sen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1798; am 1. Januar 2007 in Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nunmehr Personalgesetz, BR 170.400, und Anschlussgesetzgebung  Einfügung gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Erlassen an die  Interkantonale  Vereinbarung  über  di  e  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüs-  sen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1798; am 1. Januar 2007 in Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den  Entzug  wid  errufen  und  der  betrof  fenen  Person  ein  Lehrdiplom  ohne  Vermerk ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  kann  den  Entzug  und  die  Wiedereinräumung  der  Unterrichtsberechtigung  den  innerkanto  nalen  schulischen  Anstellungsbe-  hörden bekannt geben und meldet dies  e der mit der Führung einer gesamt-  schweizerischen  Liste  über  Lehrpe  rsonen  ohne  Unterrichtsberechtigung  betrauten Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Studierende  haben  für  die  Aufnah  me  in  einen  Ausbildungsgang  die  Zu-  lassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  kann  als  schwerste  Disziplinarmassnahme  Studierende  aus der Hochschule ausschliessen.  III.      Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden
                            insbesondere aufgebracht durch:  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Studiengelder, Kursgebühren und Entgelte für Dienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Beiträge des Kantons, anderer Kantone und des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Beiträge und Zuwendungen Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Aufnahme von Darlehen und Krediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  leistet  der  Hochschule  eine  n  Beitrag  an  das  Betriebsdefizit.  Er  kann  den  Beitrag  im  Rahmen  ei  nes  Globalbudgets  oder  in  Form  von  leistungsbezogenen Paus  chalen ausrichten.  Kantonsbeitrag,  Rückstellungen  und Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beiträge  für  Nicht-Fachhochschul  -Leistungen  und  Investitionsbeiträge  richten sich nach den Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungs-  legung,  zu  den  anrechenbaren  Aufwändungen  und  Erträgen,  zu  den  Rah-  men-  und  Jahreskontrakten,  zur  Beri  chterstattung,  zur  Bildung  und  Ver-  wendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie über die Ausrichtung  von Vorschusszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di  e Verwaltungsrechtspflege  (VRG),  AGS 2006, KA 3316, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Budget,  die  Rahmen-  und  Jahres  kontrakte  sowie  der  Jahresbericht  und  die  Jahresrechnung  sind  der  Regi  erung  zur  Genehmigung  zu  unter-  breiten.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Jahresbericht  und  die  Jahres  rechnung  sind  dem  Grossen  Rat  zur  Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die Haftung der Hochschule richtet sich nach der kantonalen Verantwort-
                            lichkeitsgesetzgebung.  Haftung  IV.      Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 1 )
                            1    Entscheide  der  Schulleitung  können  an  den  Hochschulrat  und  dessen  Entscheide an das Departement weitergezogen werden.  Rechtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechtsmittelfrist beträgt:  a)     zehn  Tage  bei  Entscheiden  betreffend  Nichtzulassung  zum  Studium  sowie betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung;  b)    30 Tage in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  V.        Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.  Vo l l z u g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  kann  Massnahmen  unterstützen,  welche  der  Zusam-  menarbeit  und  Koordination  unter  den  einzelnen  Institutionen  im  Hoch-  schulbereich und im Bereich de  r Höheren Berufsbildung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Die Regierung trifft auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset-
                            zes  sämtliche  erforderlichen  Vorkehren  für  die  Überführung  der  Stiftung  Hochschule für Technik und Wirtschaft  Chur. Sie ist befugt, sämtliche da-  mit im Zusammenhang stehenden  Rechtshandlungen vorzunehmen.  Vorkehren für  Verselbst-  ständigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über di  e Verwaltungsrechtspflege  (VRG),  AGS 2006, KA 3316, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  gemäss  Art.  19bis  Ziff.  3  Mittelschulgesetz,  BR  425.000  ,  am    1.  Septem  ber 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Die Hochschule übernimmt zu m Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
                            Gesetzes  sämtliche  Rechte  und  Pf  lichten  der  Stiftung  Hochschule  für  Technik und Wirtschaft Chur.  Ü  bernahme der  Aktiven und  Passiven
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die Hochs chule übernimmt die bestehen den Vertragsverhältnisse der Stif-
                            tung  Hochschule  für  Technik  und  Wirt  schaft  Chur.  Die  Anstellungsver-  hältnisse sind innert eines Jahres seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach  den neuen Anstellungsbedingungen neu zu begründen.  Weiterführung  und Anpassung  von Rechtsver-  hältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Die Regierung k ann die bisherige Trägerschaft der Hochschule für Tech-
                            nik und Wirtschaft Chur rückwirke  nd von der Beitragspflicht gemäss kan-  tonalem Berufsbildungsgesetz befreien.  Aufhebung der  Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht  dem fakultativen Referendum.  Referendum und  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Regierung  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  In-Kraft-Tretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    dieses  Gesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Referendumsfrist am 23. März 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1.  November 2005 mit Ausnahme von Artikel 20 auf den 1. Januar 2006 in Kraft  gesetzt. Artikel 20 tritt am 1.   November 2005 in Kraft.