Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege
                            Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege  (KulturG)  vom 4. Juni 1993 (Stand 1. Januar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und pflegen  das kulturelle Erbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche die kulturelle Betätigung und den Zu  -  gang zu kulturellen Werten ermöglichen. Kanton und Schulgemeinden widmen der  Förderung und Pflege der Kultur in der Schule besondere Aufmerksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton   und   Gemeinden   können   zugunsten   von   Privaten   Anreize   zur   Förderung  kultureller Bestrebungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Künstlerische Freiheit
                            1  Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit des  kulturellen Schaffens und Wirkens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton arbeitet mit Kulturträgern in der Schweiz und im Ausland zusammen.  Er fördert insbesondere den Kulturaustausch mit anderen Kantonen oder mit Län  -  dern der Bodenseeregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Delegation
                            1  Der Kanton kann kulturelle Aufgaben öffentlichen oder privaten Institutionen über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kulturförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgabe
                            1  Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen und die Kulturvermittlung. Er unter  -  stützt die Bestrebungen von Gemeinden oder Privaten und ergänzt diese durch eige  -  ne Vorkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Massnahmen
                            1  Kulturförderungsmassnahmen des Kantons sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissen  -  schaftliche   Forschen   oder   an   die   Verbreitung   und   Vermittlung   kultureller  Werte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Erwerb von künstlerischen Werken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Vergabe von Studien- und Werkbeiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Erteilung von Aufträgen, namentlich zur künstlerischen Ausgestaltung öf  -  fentlicher Bauten oder Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Finanzierung
                            1  Der Kanton bestreitet die wiederkehrenden Beiträge für die Kulturförderung sowie  die Aufwendungen zur künstlerischen Ausgestaltung kantonaler Bauten oder Anla  -  gen aus allgemeinen Staatsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Beiträge können aus dem Lotteriefonds gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kulturpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgabe
                            1  Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlie  -  ferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einrichtungen
                            1  Der Kanton führt folgende Einrichtungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kantonsbibliothek;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Historische Museum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Naturmuseum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das Museum Arenenberg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Ittinger Museum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  das Kunstmuseum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  das Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann sich an weiteren Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder  weitere Aufgaben selbst übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Finanzierung
                            1  Der Kanton bestreitet unter Vorbehalt der Abs.  2 und Abs.  3 die Aufwendungen für  die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen können einmalige Beiträge aus dem Lotteriefonds gewährt  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzierung der Kantonsbibliothek erfolgt in Ergänzung zu Abs.  1 und Abs.  2  durch einen Beitrag von jährlich maximal Fr.  500'000 der Politischen Gemeinden,  aus welchen mehr als 4  % der Wohnbevölkerung die Kantonsbibliothek benutzen.  Der Regierungsrat legt die Berechnungselemente jeweils für drei Jahre unter Anhö  -  rung   der   betroffenen   Politischen   Gemeinden   fest.   Der   Beitrag   einer   Politischen  Gemeinde an die eigene Gemeindebibliothek kann angemessen berücksichtigt wer  -  den. Der Regierungsrat kann den Maximalbetrag der allgemeinen Teuerung anpas  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beiträge
                            1  Der Kanton macht seine Beiträge von der Unterstützungswürdigkeit des Vorhabens  sowie in der Regel von angemessenen Leistungen der Beitragsempfänger und von  Gemeinden oder von Dritten abhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet in der Regel wiederkehrende Beiträge nur, sofern der kulturellen  Institution eine mindestens regionale Bedeutung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann von den Beitragsempfängern Rechenschaft über die Verwendung  der Mittel verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Information
                            1  Der Kanton fördert die Information über kulturelle Bestrebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kulturkommission
                            1  Zur Beratung in Fragen der Kulturförderung und der Kulturpflege wählt der Regie  -  rungsrat eine Kulturkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  442.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   tritt   auf   einen   vom   Regierungsrat   zu   bestimmenden   Zeitpunkt   in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  04.06.1993  01.01.1994  Erstfassung  ABl. 23/1993