Reglement für die Schülerbibliotheken der Bündner Kantonsschule
                            Von der Regierung erlassen am 21. September 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An der Bündner Kantonsschule wird eine Schülerbibliothek angelegt und unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Zweck
                            1   Die Schülerbibliotheken dienen den wissenschaftlichen Bedürfnissen der Schüler und vermitteln geeigneten Lesestoff  literarischen und belletristischen Inhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schülerbibliotheken stehen auch den Lehrern zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1   Die Rektoratskommission wählt für die Schülerbibliothek eine Beratungskommission von drei Mitgliedern; der  Bibliothekar sowie ein Mitglied der Rektoratskommission gehören ihr von Amtes wegen an. Das Mitglied der  Rektoratskommission präsidiert die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission berät den Bibliothekar bei Neuanschaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1   Die Rektoratskommission wählt einen Bibliothekar, dem die Leitung der Schulbibliothek obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bibliothekar führt das Verzeichnis über den Bestand der Sammlung, besorgt die Ausleihe, berät die Schüler und  orientiert periodisch in geeigneter Form über Neuanschaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er unterbreitet Benützungsvorschriften der Rektoratskommission zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Bibliothekar steht für Anschaffungen der im Vorschlag eingesetzte Kredit zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Benützung
                            Die Benützer sind zur Sorgfalt im Gebrauch verpflichtet. Sie haften für Schaden, den sie an Büchern verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Ordnungsbussen
                            In den Benützungsvorschriften können Ordnungsbussen bis höchstens fünf Franken für die Übertretung von  Benützungsvorschriften vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt auf den 1. September 1970 in Kraft. Es ersetzt das Regulativ für die Verwaltung und Benützung  der Schülerbibliothek der Bündner Kantonsschule vom 3. Januar 1908.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Endnoten  Aufhebung des Bündner Lehrerseminars vom 23. August 2005; KA 2005, 2725; tritt am 1. September 2005 in Kraft  Aufhebung des Bündner Lehrerseminars vom 23. August 2005; KA 2005, 2725; tritt am 1. September 2005 in Kraft  Aufhebung des Bündner Lehrerseminars vom 23. August 2005; KA 2005, 2725; tritt am 1. September 2005 in Kraft  Aufhebung des Bündner Lehrerseminars vom 23. August 2005; KA 2005, 2725; tritt am 1. September 2005 in Kraft