Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
                            Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem  Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden  Schulbesuch  vom 9. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, welche in grenznahen Gemeinden wohnen, können die  öffentliche Schule (Primarschule und Oberstufenschule) und den Kindergarten im  Nachbarkanton besuchen, wenn die betroffenen Gemeinden auf Grund der örtlichen  Verhältnisse dies als geboten und zweckmässig erachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gilt jeweils das öffentliche Recht des Kantons, in welchem die Schule oder der  Kindergarten besucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die abgebende Schulgemeinde zahlt der aufnehmenden Schulgemeinde ein Jahres  -  schulgeld,   das   für   den   Besuch   des   Kindergartens   Fr.  5'000,   der   Primarschule  Fr.  6'000 und der Oberstufenschule Fr.  8'000 beträgt.  Bei besonderen oder veränderten Verhältnissen können die Schulgemeinden nach  gegenseitiger Absprache vom Jahresschuldgeld abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Übrigen ist es Sache der Schulgemeinden, den kantonsübergreifenden Besuch  der öffentlichen Schule und des Kindergartens nach Massgabe des Rahmenvertrages  näher zu regeln. Solche Detailregelungen sind vom Erziehungsdepartement des  Kantons Thurgau und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die aufnehmende Schulgemeinde kann bei bestimmten Geschäften, welche die In  -  teressen der abgebenden Schulgemeinde in besonderem Masse berühren, im Einzel  -  fall eine Vertretung der abgebenden Schulbehörde einladen, welche an den Sitzun  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Uneinigkeiten zwischen den Schulgemeinden suchen das Erziehungsdeparte  -  ment des Kantons Thurgau und die Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach einer  einvernehmlichen Lösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende ei  -  nes laufenden Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit diesem Rahmenvertrag werden folgende Vereinbarungen/Verträge aufgeho  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Regie  -  rungsrat des Kantons Zürich über die Ordnung der Schulverhältnisse der Höfe  Reggtal, Meiersboden und Horn (vom 24. April/21. Mai 1926);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vereinbarung zwischen der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich und dem  Erziehungsdepartement   des   Kantons   Thurgau   über   den   Schulbesuch   von  Schülern thurgauischer Grenzgemeinden in den Oberstufenschulen angrenzen  -  der zürcherischer Gemeinden (vom 15. März 1978/13. November 1979);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Regie  -  rungsrat des Kantons Thurgau über den Schulbesuch von Schülern des Hofes  Bärlischwand in der Primarschule Schmidrüti (vom 23. Januar/26. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rahmenvertrag tritt auf 1. Januar 2000 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons ZH am 9. Februar 2000, RR des Kantons TG am 9. Mai 2000 geneh  -  migt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  09.05.2000  01.01.2000  Erstfassung  19/2000