Gesetz über die Enteignung
                            Gesetz über die Enteignung (TG EntG)  vom 27. Februar 1984 (Stand 1. Juni 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Geltungsbereich und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Dieses Gesetz regelt die Enteignung nach kantonalem Recht sowie das Verfahren  bei enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wahl des anwendbaren Rechtes
                            1  Ist die Enteignung sowohl nach eidgenössischem als auch nach kantonalem Recht  möglich, wählt der Enteigner das anwendbare Recht. Ist die Enteignung nach eidge  -  nössischem Recht bewilligt, kann das kantonale Recht nicht mehr angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Enteignungskommission
                            1  Die Durchführung der Enteignungsverfahren und die Beurteilung der Entschädi  -  gungsansprüche   aus   enteignungsähnlichen   Eigentumsbeschränkungen   sind   Sache  der Enteignungskommission, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammensetzung, Wahl, Geschäftsgang
                            1  Die Enteignungskommission besteht aus einem Präsidenten, zwei bis vier weiteren  Mitgliedern und einem bis drei Ersatzmitgliedern. Sie wird durch den Regierungsrat  gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Enteignungskommission wählt den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte und stellt  den Sekretär an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ...
                            2. Grundsätze des Enteignungsrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Recht zur Enteignung
                            1  Das   Enteignungsrecht   steht   dem   Kanton,   den   Gemeinden   und   den   Gemeinde  -  zweckverbänden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht weiteren Personen des öffentlichen  oder privaten Rechtes erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anspruch auf Entschädigung
                            1  Bei Enteignung und enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen ist volle Ent  -  schädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zulässigkeitsvoraussetzungen
                            1  Das Enteignungsrecht kann nur beansprucht werden, soweit dies nötig und verhält  -  nismässig ist, um einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen, und  sofern vorher eine gütliche Einigung nicht möglich war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gegenstand
                            1  Gegenstand der Enteignung sind Rechte an und aus beweglichen oder unbewegli  -  chen Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beschränkte oder vorübergehende Enteignung
                            1  Genügt eine beschränkte oder eine vorübergehende Enteignung, um den Zweck zu  erreichen, dürfen Enteignungsmassnahmen nicht weitergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorübergehend   enteignete   dingliche   Rechte   an   Grundstücken   dürfen   während  höchstens fünf Jahren beansprucht werden. Aus wichtigen Gründen kann die Enteig  -  nungskommission diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Realersatz
                            1  Rechte an Brunnen, Quellen und anderen Wasservorkommen, die für ein Grund  -  stück, eine Wasserversorgung oder eine wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind,  können nur enteignet werden, wenn der Enteigner für Realersatz sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Bestandteile und Zugehör
                            1  Der Enteigner kann verlangen, dass Bestandteile oder Zugehör von der Enteignung  ausgenommen werden, sofern sie der Enteignete auch ohne die Hauptsache nutzbrin  -  gend verwenden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteignete hat  das gleiche  Recht, sofern  Bestandteile  oder Zugehör  für das  Vorhaben   des   Enteigners   nicht   notwendig   sind   und   ohne   unverhältnismässige  Kosten abgetrennt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausdehnung der Enteignung
                            1  Verliert eine Sache  oder ein  Recht  durch Teilenteignung, beschränkte oder  vor  -  übergehende   Enteignung   oder   enteignungsähnliche   Eigentumsbeschränkung   den  hauptsächlichen Wert oder wird dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung un  -  verhältnismässig erschwert oder ausgeschlossen, kann der Enteignete vollständige  oder dauernde Enteignung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat das gleiche Recht, sofern die Entschädigung drei Fünftel des Ge  -  samtwertes   ausmacht   und   sich   der   Rest   für   eine   selbständige   Verwendung   nicht  mehr eignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Ausdehnung verlangt, ist die Entschädigung auch für den Fall der Ge  -  samtenteignung zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die Ausdehnung verlangt, kann innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festle  -  gung der Entschädigung auf die Ausdehnung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Nachträgliche Enteignung
                            1  Verletzt   ein   öffentliches   Werk   Nachbarrechte,   kann   der   Betroffene   das   Enteig  -  nungsverfahren   verlangen,   sofern   der   Verursacher   die   privatrechtliche   Unterlas  -  sungs- oder Beseitigungspflicht bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Enteignungskommission entscheidet, inwieweit das störende Werk verändert  werden muss oder Rechte des Betroffenen zu enteignen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verzicht auf Enteignung
                            1  Hat sich der Enteigner nicht vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, kann er innert  drei Monaten nach rechtskräftiger Festlegung der Entschädigung auf die Enteignung  verzichten. Bei enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung beträgt die Frist sechs  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat dem Enteigneten den Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens  jedoch   fünf  Jahre  seit   dessen  Eintreten.  Sie   sind  bei  der   Enteignungskommission  geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Entschädigungsansprüche aus enteignungsähnlicher Eigentumsbeschrän -
                            kung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entschädigungsansprüche   aus  enteignungsähnlicher  Eigentumsbeschränkung   sind  gegenüber demjenigen Gemeinwesen geltend zu machen, von dem die Eigentumsbe  -  schränkung ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungsansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens  jedoch zehn Jahre seit dessen Eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Arten
                            1  Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten. Anspruch auf Realersatz be  -  steht nur, soweit das Gesetz dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung in Form von Sachleistung bedarf der Zustimmung der Pfandbe  -  rechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Umfang
                            1  Der Enteigner hat zu vergüten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei  Teilenteignung  die  Differenz  des  Verkehrswertes  mit  und  ohne  Enteig  -  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  alle weiteren Nachteile, die für den Enteigneten durch entschädigungspflichti  -  ge Massnahmen entstehen oder sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge  als deren Folge voraussehen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Entschädigung ist zu leisten, soweit Rechte oder Ansprüche widerrechtlich  oder   missbräuchlich   begründet   wurden,   insbesondere   zum   blossen   Zweck,   einen  Ersatzanspruch zu erwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Zeitpunkt der Bewertung
                            1  Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Zeitpunkt der Schätzung durch die  Enteignungskommission massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung ist der Zeitpunkt des Inkrafttre  -  tens massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Ermittlung des Verkehrswertes
                            1  Der Verkehrswert ist nach objektiven Wertverhältnissen zu ermitteln. Notwendige,  zusätzliche Aufwendungen zur Beschaffung eines Ersatzobjektes sind angemessen  zu berücksichtigen. Wertveränderungen, die wegen der bevorstehenden Enteignung  eingetreten sind, fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen besondere Umstände vor, sind die subjektiven Interessen des Enteigneten  angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Teilenteignung, Vorteilsanrechnung
                            1  Bei Teilenteignung vermindert  sich die  Entschädigung  um den  Wert besonderer  Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Vorhaben des Enteigners entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Entschädigung Dritter
                            1  Werden im Zusammenhang mit einer Enteignung dingliche Rechte Dritter, insbe  -  sondere Dienstbarkeiten, oder im Grundbuch vorgemerkte persönliche Rechte oder  persönliche   Rechte   aufgehoben,   sind   die   Berechtigten   nach   den   Grundsätzen   des  Enteignungsrechtes direkt zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Haftung bei Grundpfandrechten und Nutzniessung
                            1  Den Grundpfand-, Grundlast-  oder  Nutzniessungsberechtigten  haftet anstelle  des  enteigneten   Rechtes   die   Entschädigung   nach   Massgabe   des   Zivilrechtes.   Die   Be  -  rechtigten können am Verfahren teilnehmen und selbständige Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vorbereitende Handlungen
                            1  Der Zutritt zu fremdem Eigentum für notwendige vorbereitende Handlungen wie  Begehung, Vermessung, Aussteckung oder dergleichen bedarf im Streitfall der Er  -  mächtigung durch den Präsidenten der Enteignungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid des Präsidenten der Enteignungskommission ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Schadenersatz
                            1  Der Enteigner hat für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen vollen Ersatz  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens  jedoch   fünf  Jahre  seit   dessen  Eintreten.  Sie   sind  bei  der   Enteignungskommission  geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Darstellung des Projektes
                            1  Der   Enteigner   hat   spätestens   bis   zur   Planauflage   das   Werk   durch   Aussteckung,  Modelle, Profile oder andere geeignete Mittel so darzustellen, dass für die Betroffe  -  nen ersichtlich wird, ob und wie sie beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Planauflage
                            1  Der Enteigner lässt die Pläne während mindestens 30 Tagen durch die Baubewilli  -  gungsbehörde am Ort der gelegenen Sache öffentlich auflegen und macht die Aufla  -  ge öffentlich bekannt. Den Betroffenen wird die Auflage zusätzlich schriftlich mit  -  geteilt; sie erhalten einen Auszug aus den Plänen sowie das Verzeichnis der zu ent  -  eignenden Rechte mit der Angabe der Entschädigungen, die angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind nur wenige Personen betroffen, kann die öffentliche Planauflage unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Aufzulegende Pläne und Unterlagen
                            1  Es sind insbesondere aufzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Projektplan, aus dem die Auswirkungen des Vorhabens auf die beanspruchten  und auf die umliegenden Grundstücke ersichtlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Plan und Verzeichnis der zu enteignenden Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Enteignungsbann, Beginn und Wirkung
                            1  Von   der   öffentlichen   Bekanntmachung   der   Planauflage   an   dürfen   ohne   Zustim  -  mung des Enteigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getrof  -  fen werden, welche die Enteignung erschweren. Beim vereinfachten Verfahren ge  -  mäss §  27  Abs.  2 tritt diese Wirkung mit der Zustellung der persönlichen Mitteilung  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner kann den Enteignungsbann als Verfügungsbeschränkung im Grund  -  buch anmerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Schadenersatz
                            1  Für den Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner vollen Ersatz zu leis  -  ten. Der Schadenersatz wird mit der Entschädigung für die Enteignung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert der Enteignungsbann mehr als ein Jahr, kann der Schaden schon vor der  Festlegung der Enteignungsentschädigung geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Redaktionelle Anpassung; Art.  43 Bundesgesetz über die Enteignung, SR  711  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr seit Kenntnis des Schadens, spätestens  jedoch fünf Jahre seit Aufhebung des Enteignungsbannes. Sie sind bei der Enteig  -  nungskommission geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Einsprachen und weitere Begehren
                            1  Sofern ein rechtliches Interesse besteht, können insbesondere folgende Einsprachen  und Begehren erhoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einsprachen gegen die Enteignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Einsprachen wegen Verfahrensmängeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Begehren um Ausnahme von Bestandteilen oder Zugehör von der Enteignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Begehren um Änderung oder Vervollständigung der Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche   Einsprachen   oder   Begehren   sind   während   der   Planauflage   einzureichen.  Beim vereinfachten Verfahren gemäss §  27  Abs.  2 beträgt die Frist 30 Tage; sie be  -  ginnt mit der Zustellung der persönlichen Mitteilung. Bei unverschuldeter Verspä  -  tung kann die Frist wiederhergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert derselben Frist sind auch die Ansprüche für die Rechte anzumelden, die Ge  -  genstand des Enteignungsverfahren bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
                            1  Ansprüche  aus  enteignungsähnlichen  Eigentumsbeschränkungen  sind  mit  Antrag  und   Begründung   bei   der   Enteignungskommission   schriftlich   geltend   zu   machen.  Diese   holt  die   Stellungnahme   des  betroffenen   Gemeinwesens   ein,   die  in   gleicher  Form erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Einigungsverhandlung
                            1  Der Präsident der Enteignungskommission lädt die Beteiligten zu einer Einigungs  -  verhandlung vor. Er kann einen zusätzlichen Schriftenwechsel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Haupt- und Beweisverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Hauptverhandlung
                            1  Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Hauptverhandlung angeordnet, in  der   die  Beteiligten  ihre   Anträge  stellen  und   begründen.   Jedem  Beteiligten  stehen  zwei Vorträge zu, der erste dem Enteigner. Bei Verfahren wegen enteignungsähnli  -  cher Eigentumsbeschränkung hat der Enteignete den ersten Vortrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise,   insbesondere   zur   Darlegung   komplizierter   tatsächlicher   oder  rechtlicher Verhältnisse oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, kann das Verfah  -  ren teilweise schriftlich durchgeführt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen  können vor oder nach der Hauptverhandlung schriftliche Eingaben angeordnet oder  zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Beweisverfahren, Entscheid
                            1  Nach der Hauptverhandlung werden die noch erforderlichen Beweise erhoben. Die  Einvernahme   von   Zeugen   erfolgt   durch   die   Enteignungskommission,   soweit   dies  nicht auf dem Weg der Rechtshilfe zu geschehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweise werden in einer Schlussverhandlung oder schriftlich gewürdigt, bevor  die Enteignungskommission den Entscheid fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Kosten
                            1  Für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und für alle übrigen Kosten im Zu  -  sammenhang mit der Enteignung hat der Enteigner aufzukommen. Der Enteignete  hat Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten, soweit er das Verfahren nicht unge  -  bührlich erschwert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Vergleiche
                            1  Vergleiche   im   Enteignungsverfahren   bedürfen   der   Genehmigung.   Die   Genehmi  -  gung ist zu verweigern, wenn Vergleiche an nicht behebbaren Unvollständigkeiten  leiden oder offensichtlich unangemessen sind. Über die Genehmigung entscheidet  der Präsident der Behörde, bei der die Sache anhängig ist; sind jedoch die Genehmi  -  gungsvoraussetzungen zweifelhaft, ist die Gesamtbehörde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kämen   Grundpfand-,   Grundlast-   oder   Nutzniessungsberechtigte   bei   einem   Ver  -  gleich, dem sie nicht zugestimmt haben, zu Verlust, wird ihnen eine Frist von 30 Ta  -  gen angesetzt, innert der sie die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Rechtskraft
                            1  Unter Vorbehalt von §  37  Abs.  2 sind genehmigte Vergleiche rechtskräftigen Ent  -  scheiden gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Entschädigungen
                            1  Die Entschädigung ist innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Festlegung fällig. Ent  -  schädigungen für dingliche Rechte an Grundstücken sind an das Grundbuchamt zu  leisten, in dessen Kreis die Sache ganz oder zum grössten Teil liegt. Gleichzeitig  sind die rechtskräftigen Urkunden vorzulegen, aus denen sich Enteignung und Ent  -  schädigung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle übrigen Entschädigungen sind direkt an die Berechtigten auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Wirkung der Entschädigungsleistungen
                            1  Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner die enteigneten Rechte.  Die  bisherigen  Rechte  an  der  Sache  erlöschen,  soweit  gesetzlich  oder  vertraglich  nichts anderes vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Vorzeitige Besitzeinweisung, Voraussetzung
                            1  Der Enteigner kann sich ausnahmsweise vorzeitig in den Besitz einweisen lassen,  wenn er belegt, dass die rasche Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten  ist. Über das Gesuch entscheidet die Enteignungskommission frühestens nach Ab  -  schluss der Einigungsverhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Enteignungskommission   trifft   die   erforderlichen   Massnahmen,   um   den   Zu  -  stand der Enteignungssache vor Einweisung in den Besitz festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Anzahlungen, Schadenersatz
                            1  Auf Verlangen des Enteigneten kann der Enteigner bei vorzeitiger Besitzeinwei  -  sung zu Anzahlungen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner hat für den Schaden aus vorzeitiger Besitzeinweisung vollen Ersatz  zu leisten. Der Schadenersatz wird mit der Entschädigung für die Enteignung festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Anzahlungen entscheidet die Enteignungskommission endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Verteilungsverfahren
                            1  Können sich die Beteiligten über die Ausrichtung der Entschädigung nicht einigen,  erstellt die Enteignungskommission den Verteilungsplan; die Vorschriften über die  Zwangsverwertung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Enteignungskommission legt den Verteilungsplan während 30 Tagen auf und  stellt den Beteiligten je einen Auszug zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Anfechtung des Verteilungsplanes
                            1  Der Verteilungsplan kann während der Auflagefrist beim Zivilrichter am Ort der  gelegenen Sache durch eine Klageschrift im Sinne von §  166 der Zivilprozessord  -  nung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Voraussetzung
                            1  Der Enteignete kann die Rückgabe des enteigneten Rechtes verlangen, sofern es  durch den Enteigner nicht innert zehn Jahren seit dem Erwerb zu dem Zweck ver  -  wendet worden ist, zu dem es enteignet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Berechtigte
                            1  Rückforderungsberechtigte sind der Enteignete oder seine Erben, bei Teilenteig  -  nung oder beschränkter Enteignung jedoch nur, wenn ihnen die nach der Enteignung  verbliebenen Rechte noch zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Mitteilungspflicht
                            1  Ist ein Rückforderungstatbestand gegeben, teilt der Enteigner dies dem Enteigneten  oder dessen Erben mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Verwirkung
                            1  Das   Rückforderungsrecht   verwirkt   ein   Jahr   nach   der   Mitteilung   oder   ein   Jahr,  nachdem der Berechtigte vom Rückforderungstatbestand auf andere Weise sichere  Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablauf der Frist  gemäss  §  45.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Rückgabe
                            1  Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der  Rückforderung befindet. Vorrichtungen, die der Enteigner erstellt hat, kann er ent  -  fernen,   soweit   es   ohne   unverhältnismässige   Nachteile   für   das   zurückzugebende  Recht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Rückforderer   hat   die   Enteignungsentschädigung   zurückzuerstatten,   die   Ent  -  schädigung für weitere Nachteile jedoch nur soweit, als diese Nachteile durch die  Rückgabe des enteigneten Rechtes dahinfallen. Er schuldet keinen Zins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 6.  Juli 1988; aufgehoben; jetzt Art.  221 ZPO, SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat   der   Enteigner   wertvermehrende   Aufwendungen   vorgenommen,   die   er   nicht  entfernt, ist die Rückzahlung entsprechend zu erhöhen, soweit es dem Rückforderer  zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat der Enteigner die Sache vernachlässigt oder ihren Wert sonstwie vermindert,  ermässigt sich die Rückzahlung entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Das Rückforderungsrecht ist im Grundbuch anzumerken, sofern der Enteignete auf  dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Übergangsbestimmungen
                            1  Hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückforderungen   aus   abgeschlossenen   Verfahren   sowie   verspätete   Eingaben   im  Sinne von §  31 werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1984, Seite 369.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  27.02.1984  01.01.1985  Erstfassung  ABl. 11/1984  ABl. 51/1984