Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des Rheins beim Kraftwerk Birsfelden
                            Verleihung für die Erweiterung der Wassernutzung des  Rheins beim Kraftwerk Birsfelden  Vom 17. Dezember 1962 (Stand 15. Mai 1963)  Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art.  24  bis    der Bundesverfassung  und Art.  7 und 38  Absatz  3 des Bundesgesetzes vom 22.  Dezember 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, nach Verständigung mit der Re  -  gierung des Landes Baden-Württemberg gemäss dem Art.  5 der Übereinkunft  zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10.  Mai 1879
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb  Basel, in Ausführung des Art.s  6  Absatz  3 des Vertrages zwischen der Schweiz  und Deutschland vom 28.  März 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über die Regulierung des Rheins zwi  -  schen Strassburg/Kehl und Istein, nach Anhörung der Regierungen der Kanto  -  ne Basel-Stadt und Basel-Landschaft, erteilt der Kraftwerk Birsfelden AG in  Birsfelden (im folgenden «Kraftwerkunternehmen» genannt) in Ergänzung der  Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 1. Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   folgen  -  de Zusatzverleihung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Umfang des neuen Wasserrechts
                            1  Die in Art.  1  Buchstabe  b der Verleihung vom 1. Juni 1950 auf 1300  m³/sec  festgesetzte Wassermenge wird auf 1500  m³/sec erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Dauer der Verleihung
                            1  Diese Verleihung gilt bis zum Ablauf der Verleihung vom 1. Juni 1950, näm  -  lich bis am 15. Januar 2034.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Uferschutz
                            1  Art.  9  Ziffer  1  Absatz  1 der Verleihung vom 1. Juni 1950 erhält folgenden  Nachsatz: «Auf Verlangen der Behörden sind einzelne Uferpartien durch Be  -  pflanzungen zu sichern oder zu gestalten.»
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verleihungsgebühr und Wasserzins
                            1  Das Kraftwerkunternehmen hat den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land  -  schaft für die zusätzlich verliehene Wasserkraft eine einmalige Gebühr und  den jährlichen Wasserzins gemäss Art. 19 der Verleihung vom 1. Juni 1950 zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 721.800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 0.747.224.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 0.747.224.052.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS 493  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kosten des Verleihungsverfahrens
                            1  Das Kraftwerkunternehmen hat sämtliche Kosten des Verleihungsverfahrens  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verhältnis dieser Verleihung zur Verleihung vom 1. Juni 1950
                            1  Diese Verleihung bildet mit der Verleihung vom 1. Juni 1950 eine Einheit. Die  Bestimmungen der vorgenannten Verleihung bleiben in Kraft, soweit sie nicht  mit der vorliegenden Verleihung in Widerspruch stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wirksamkeit der Verleihung
                            1  Diese Verleihung wird in Kraft gesetzt, wenn die Regierungen der schweizeri  -  schen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg einander die  ihr Gebiet betreffenden Urkunden mitgeteilt und durch Austausch von Erklärun  -  gen festgestellt haben, dass die Bedingungen beider Konzessionen in allen  Punkten, über die eine Verständigung im Sinne der Übereinkunft vom 10. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1879 und des Vertrages vom 28. März 1929 erforderlich ist, übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement (jetzt Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartment) hat,  nachdem die Übereinstimmung der Schweizerischen Verleihung und der baden-württembergischen Bewilligung feststeht,  die Verleihung auf den 15. Mai 1963 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.12.1962  15.05.1963  Erlass  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.12.1962  15.05.1963  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –