Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
                            Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben (SVAG)  vom 16. August 2006 (Stand 1. Januar 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Strassenverkehrsabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verkehrssteuer
                            1  Der Kanton erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes eine Verkehrssteuer von den  Halterinnen oder den Haltern von Motorfahrzeugen, Anhängern oder Motorfahrrä  -  dern,   welche   gemäss   den   Bestimmungen   des   Bundes   mit   Kontrollschildern   des  Kantons versehen sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verkehrsgebühren
                            1  Der Regierungsrat legt Gebühren für administrative amtliche Verrichtungen im Zu  -  sammenhang mit dem Strassenverkehr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verkehrssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bemessungsgrundlage
                            1  Sofern nicht pauschale Ansätze anzuwenden sind, bemisst sich die Steuer grund  -  sätzlich   nach   dem   Hubraum,   bei   besonderen   Fahrzeugen   nach   der   Leistung   oder  dem Gewicht des Fahrzeuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verjährung, Veranlagung, Bezug
                            1  Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in wel  -  chem sie fällig wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuer wird vom Tag der vorgeschriebenen Verkehrszulassung bis zum Ende  des Kalenderjahres berechnet. Sie ist auf einmal und im Rahmen der ordentlichen  Rechnungsstellung zu bezahlen. Die jährliche Rechnungsstellung für immatrikulier  -  te Fahrzeuge erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Meldepflicht
                            1  Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat dem Kanton Tatsachen, die für  den Eintritt der Steuerpflicht erheblich sind oder eine Änderung der Veranlagung be  -  wirken können, unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Variable Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bemessung
                            1  Die variable Steuer bemisst sich auf der Basis der festgelegten Jahressteuer nach  Anzahl Tage der Verkehrszulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ansätze
                            1  Die variable Steuer für ein ganzes Kalenderjahr beträgt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Motorräder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  bis 200  cm³ Hubraum  Fr. 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  über 200  cm³ Hubraum  Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  mit Seitenwagen  Fr. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  leichte Motorwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  bis 450  cm³ Hubraum  Fr. 96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Zuschlag   für   jede   weitere   volle   oder   angebrochene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  cm³  Fr. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  schwere Motorwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  bis 450  cm³ Hubraum  Fr. 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  Zuschlag   für   jede   weitere   volle   oder   angebrochene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  cm³  Fr. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Transportanhänger an Motorwagen und gewerblichen Motoreinachsern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.  bis 1  000  kg Gesamtgewicht  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.  1  001 bis 2  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.  2  501 bis 5  000  kg Gesamtgewicht  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4.  über 5  000  kg Gesamtgewicht  Fr. 350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Pauschale Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bemessung
                            1  Die pauschale Steuer wird als fester Steuerbetrag für die gesamte Steuerperiode un  -  abhängig der Anzahl Tage erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ansätze
                            1  Die pauschale Steuer für ein Kalenderjahr beträgt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Motorfahrräder, Elektromotorfahrräder  Fr. 2.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kleinmotorräder, Elektromotorräder  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  gewerbliche Arbeitsmaschinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.  bis 3  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.  über 3  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  gewerbliche Arbeitskarren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1.  bis 2  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2.  2  501 bis 5  000  kg Gesamtgewicht  Fr. 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.  über 5  000  kg Gesamtgewicht  Fr. 96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  gewerbliche Motorkarren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1.  bis 3  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2.  über 3  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  gewerbliche Motoreinachser  Fr. 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Anhänger an Kleinmotorrädern  Fr. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Motorradanhänger  Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Wohn- und Sportgeräteanhänger  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Schaustelleranhänger  Fr. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  gewerbliche Arbeitsanhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.1.  bis 1  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2.  über 1  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  landwirtschaftliche Motorfahrzeuge  Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  landwirtschaftliche Motoreinachser mit Anhänger, Arbeitskar  -  ren  Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  landwirtschaftliche Anhänger über 1  500  kg  Fr. 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Händlerschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.1.  für Motorräder und Kleinmotorräder  Fr. 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.2.  für Motorwagen  Fr. 400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.3.  für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge  Fr. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.4.  für Arbeitsmotorfahrzeuge  Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.5.  für Anhänger  Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Tagesschilder
                            1  Tagesschilder werden für längstens 96 Stunden ausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pauschale Steuer bei der Verwendung von Tagessschildern beträgt für je 24  Stunden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Motorräder, Kleinmotorräder und dreirädrige Fahrzeuge  Fr. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Motorwagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  bis 3  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  über 3  500  kg Gesamtgewicht  Fr. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.  Anhänger  Fr. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wechselaufbauten und -schilder
                            1  Für Fahrzeuge mit Wechselaufbauten oder mehreren Fahrzeugausweisen wird der  für den jeweiligen Fahrzeugtyp höchste Steuersatz gemäss §  7  und  §  9 berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz  beziehungsweise grössten Hubraum gemäss §  7  und  §  9 voll erhoben, für jedes wei  -  tere Fahrzeug ein Viertel der ordentlichen Steuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Definition von Bonus und Malus
                            1  Zur Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen werden basierend auf der Energie  -  etikette Reduktionen (Boni) oder Mehrbelastungen (Mali) berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlagen für eine Bonus- oder Malus-Festlegung sind die Listen des Bundesam  -  tes für Energie, welche die Neufahrzeuge mit der Energieetikette in die Kategorien  A bis G einteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bonus-Festlegung für die schweren Motorwagen basiert auf der Einteilung in  die Eurokategorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bonus oder Malus bezieht sich auf das Fahrzeug und wird bei einem Halter  -  wechsel auch der neuen Halterin oder dem neuen Halter berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Definition der Fahrzeuge
                            1  Personenwagen werden nach ihrer Energieetikette bei der ersten Inverkehrsetzung  in die Kategorien A bis G eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leichte Motorwagen gemäss §  7  Ziff.  2 sowie gewerbliche Arbeits- und Motorkar  -  ren gemäss §  9  Ziff.  4  und  Ziff.  5, die mit der Treibstoffart E (Elektrofahrzeuge) ge  -  kennzeichnet  sind,  werden   bei  Neueinlösungen  der   Kategorie  A   beziehungsweise  der vom Bundesamt für Energie bestimmten Kategorie zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieselbetriebene Personenwagen müssen mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein,  damit sie den Bonusstufen zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neue Personenwagen ohne Kategorieeinteilung werden mit einem Malus belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schwere Motorwagen werden basierend auf den Grundlagen der leistungsabhängi  -  gen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) in die Eurokategorien eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist die Kategorieeinteilung für einen Bonus oder Malus bestritten, hat die Halterin  oder der Halter den Nachweis für die Erreichung einer bestimmten Kategorie zu er  -  bringen. Das Strassenverkehrsamt kann eine Fahrzeugprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Fahrzeuge aus Direktimporten, bei Umbauten von Fahrzeugen sowie bei einer  den Nachweis für die Einteilung in die Kategorien A oder B oder die Nichteinteilung  in die Kategorien F oder G zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12b * Berechnung von Bonus und Malus
                            1  Der Bonus für Neufahrzeuge der Kategorie A beträgt 50  %, für solche der Katego  -  rie B 25  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Malus für Neufahrzeuge der Kategorien F und G beträgt 50  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bonus für Fahrzeuge gemäss Abs.  1 wird für das Jahr der ersten Inverkehrset  -  zung und die darauf folgenden vier Jahre gewährt. Ein Unterbruch der Immatrikula  -  tion während der Dauer der Steuerreduktion verlängert die Dauer der Bonuserteilung  nicht. Der Malus für die Fahrzeuge gemäss Abs.  2 ist während der gesamten Imma  -  trikulationszeit zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bonus für schwere Motorwagen gemäss §  7  Ziff.  3, welche die jeweils im Vor  -  jahr höchste immatrikulierte Eurokategorie aufweisen, beträgt 25  %. Der Rabatt ent  -  fällt im Folgejahr, wenn im laufenden Jahr Fahrzeuge einer höheren Kategorie im  -  matrikuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   Fahrzeuge,   welche   mit   Wechselschildern   immatrikuliert   werden,   gelten   die  gleichen   Bestimmungen.   Der   Bonus   oder   Malus   bezieht   sich   auf   alle   gemäss  §  11  Abs.  2 festgelegten Fahrzeuge und deren entsprechend berechnete Steuerbeträ  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Steuerreduktion und -befreiung
                            1  Von der Steuer befreit sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Kanton, die Feuerwehren und der Bund für ihre Dienstfahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Halterinnen oder Halter von ausschliesslich im öffentlichen, fahrplanmässigen  Linienverkehr verwendeten Motorfahrzeugen und Anhängern für die entspre  -  chenden Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Halterinnen oder Halter im Einzelfall von der Steuer befreien  oder die entsprechenden Ansätze reduzieren, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  sie behindert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sie regelmässig behinderte Personen transportieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ihre Fahrzeuge nur teilweise im öffentlichen, fahrplanmässigen Verkehr ein  -  gesetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ihre Fahrzeuge in verselbständigten Betrieben des Kantons eingesetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  ihre Fahrzeuge ausschliesslich für Aufgaben der Rettungsdienste verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Verlust der Bonusgewährung oder der Steuerbefreiung
                            1  Die Gewährung eines Bonus oder einer Steuerbefreiung entfällt, wenn die Voraus  -  setzungen gemäss §  12b  oder  §  13 nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b * Rückforderung
                            1  Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges zu vertre  -  ten hat, zu Unrecht ein Bonus oder eine Steuerbefreiung gewährt, kann der zu wenig  bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde aus Gründen, welche die Halterin oder der Halter des Fahrzeuges nicht zu  vertreten hat, zu Unrecht ein Malus in der Steuerberechnung belastet, kann der zu  -  viel bezahlte Betrag der letzten fünf Jahre zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Einzug der Kontrollschilder
                            1  Der Kanton verfügt den Einzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises  von Fahrzeugen, für welche die Halterin oder der Halter die fälligen Steuern und  Gebühren  trotz Mahnung nicht  bezahlt hat. Solche Verfügungen  sind sofort  voll  -  streckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufteilung und Verwendung des Ertrags aus den  Verkehrssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grundsatz
                            1  Vom Bruttoertrag der Verkehrssteuern gehen nach Abzug der Bezugsaufwendun  -  gen 15  % an die Gemeinden, der Rest an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug für die Bezugsaufwendungen beträgt 1  % des Bruttoertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verteilung des Gemeindeanteils
                            1  Die Verteilung der Mittel an die Gemeinden erfolgt durch den Kanton und berech  -  net   sich   auf   der   Basis   der   Einnahmen   aus   dem   Vorjahr   je   hälftig   nach   der  Einwohnerzahl als Sockelbeitrag und nach der Gemeindefläche als Beitrag an be  -  sondere Strassenlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verteilung   des   Sockelbeitrages   erfolgt   proportional   zur   Einwohnerzahl   des  dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres gemäss kantonaler Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge an besondere Strassenlasten ermitteln sich nach der Gemeindefläche  gemäss kantonaler Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verwendung des Kantonsanteils
                            1  Der Kantonsanteil gemäss §  15  Abs.  1 wird verwendet für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die   Kosten   der   Verkehrspolizei,   für   Verkehrssicherheits-   und   Unfallverhü  -  tungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  verkehrsbedingte Massnahmen im Umweltschutzbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuteilung erfolgt mit dem Staatsvoranschlag und der Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Strafbestimmung
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Meldepflicht gemäss §  5 nicht erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die geschuldete Steuer hinterzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Steuerhinterziehung beträgt die Busse in der Regel das Fünf- bis Zehnfache des  hinterzogenen Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Die   Vollziehungsverordnung   des   Regierungsrates   vom   28.  Dezember  Bundesgesetz vom 15.  März  1932 und zur eidgenössischen Vollziehungsverordnung  vom 25.  November  1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Übergangsbestimmung
                            1  Der Gemeindeanteil gemäss §  15  Abs.  1 wird erstmals im auf das Jahr der Inkraft  -  setzung dieses Gesetzes folgenden Jahr ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt  in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  16.08.2006  01.01.2007  Erstfassung  ABl. 34/2006