Konkordat über die Schulkoordination
                            Konkordat über die Schulkoordination  Von der Konferenz der kantonalen Er  ziehungsdirektoren beschlossen am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Oktober 1970    1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Konkordatskantone bilden eine in terkantonale öffentlich-rechtliche
                            Einrichtung  zur  Förderung  des  Schul  wesens  und  zur  Harmonisierung  des  entsprechenden kantonalen Rechts.  Zwec  k  I.         Materielle         Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den
                            folgenden Punkten anzugleichen.    2 )  Verpflichtungen  a)  Das  Schuleintrittsalter  wird  auf  da  s  vollendete  6.  Altersjahr  festge-  legt. Stichtag ist der 30. Juni.  Abweichungen im kantonalen Recht bis  zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.  b)     Die  Schulpflicht  für  Knaben  und  Mädchen  dauert  bei  mindestens  38  Schulwochen mindestens 9 Jahre.  c)     Die  ordentliche  Ausbildungszeit  vom    Eintritt  in  die  Schulpflicht  bis  zur Maturitätsprüfung dauert minde  stens 12, höchstens 13 Jahre.  d)    Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatskantone  arbeiten  z  uhanden  aller  Kantone  Empfehlungen  aus, insbesondere für folgende Bereiche:  Empfehlungen  a)    Rahm  enlehrpläne;  b)    gemeinsame    Lehrmittel;  c)    Sicherstellung des freien Übertritts   zwischen gleichwertigen Schulen;  d)    Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;  e)    Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich-  wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;  f)     einheitliche   Bezeichnung   der   gleichen   Schulstufen   und   gleichen  Schultypen;  g)    gleichwertige    Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bezüglich des Inkrafttretens des Konkordates siehe Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe dazu Art. 8 hiernach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  schweizerischer  Lehr  erorganisationen  ist  bei  der  Ausar-  beitung dieser Empfehlungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatskantone arbeiten im   Bereich der Bildungsplanung und  -forschung  sowie  der  Schulstatistik  unter  sich  und  mit  dem  Bund  zusam-  men.  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zweck werden:  a)    für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un-  terstützt;  b)    Richtlinien  für  jährliche  oder  pe  riodische  schweizerische  Schulsta-  tistiken ausgearbeitet.  II.       Organisatorische       Vorkehrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatskantone übertragen de  r Konferenz der kantonalen Erzie-  hungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festge-  legten Aufgaben.  Schweizerische  Konferenz der  kantonalen Erzie-  hungsdirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kompetenzen  und  Arbeitsweise  werden    in  einem  Geschäftsreglement  niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh-  nerzahl unter die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Nicht   Konkordatskantone   haben   in   Konkordatsgeschäften   beratende  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Erleichterung  und  Förderung  der  Zusammenarbeit  schliessen  sich  die  Kantone  zu  vier  Regionalkonf  erenzen  zusammen  (Westschweiz  und  Tessin,  Nordwestschweiz,  Innerschweiz,  Ostschweiz).  Über  den  Beitritt  zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.  Regional-  konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bei Streitigkeiten, die sich aus de m Konkordat zwischen Kantonen erge-
                            ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Angleichung der Schulgesetzgebunge  n im Sinne von Artikel 2 dieses  Konkordats wird etappenweise vollzogen.  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatskantone verpflichten sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  a)     in  einem  Zeitraum  von  6  Jahren  das Schuleintrittsalter im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 litera a festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus-
                            zudehnen. Die Kantone mit nur 7jäh  riger Schulpflicht können dies in  zwei Etappen verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Festsetzung des Schuljahrbeginns  im Sinne von Artikel 2 litera d soll  grundsätzlich auf den Beginn de  s Schuljahres 1973/74 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon-
                            ferenz  der  kantonalen  Erziehungsdire  ktoren  gegenüber  erklärt,  der  dem  Bundesrat Mitteilung macht.  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen
                            Konferenz  der  kantonalen  Erziehungs  direktoren  gegenüber  erklärt  wer-  den. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden  Kalenderjahres.  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Dieses  Konkordat  tritt  in  Kraft,  wenn  ihm  zehn  Kantone  beigetreten  sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )    und  wenn  es  vom  Schweizerischen    Bundesrat  genehmigt  worden  ist.    3 )  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. dazu Art. 7 und 8 Schulgesetz, BR  421.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bis zum 31. Oktober 1972 sind dem Konkordat  beigetreten: Zürich, Luzern, Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Nidwalden,  Glarus,  Z  ug,  Freiburg,  Solothurn,  Basel-Land,  Appenzell  A.Rh.,  Appenzell  I.Rh.,  St  .  Gallen,  Graubünden,  Waadt,  Wallis,  Neuenburg und Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember  1970, in Kraft getreten am 9. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971