Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung, IRV)  Vom 24. Juni 2005 (Stand 11. Mai 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantona  -  len Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den  Bereichen gemäss Artikel  48a der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufga  -  benbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1  Mit   der   interkantonalen   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich   wird   eine   be  -  darfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entschei  -  dungsträger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Konferenz   der   Kantonsregierungen   (KdK)   veröffentlicht   alle   vier   Jahre  einen   Rechenschaftsbericht   über   den   Stand   der   Anwendung   der   Grundsätze  der interkantonalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1  Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiska  -  lischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beach  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom  Landrat   am  8.   Juni   2006   mit   4/5-Mehr  beschlossen.   BL  gemäss  Liste  der  Ratifikationen    per   26.  September  2006  beigetreten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
                            1  Die   Kantonsregierungen   sind   verpflichtet,   die   kantonalen   Parlamente   recht  -  zeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im  Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
                            1  Beitrittserklärungen,   Austrittserklärungen   und   Änderungsgesuche   zur   Rah  -  menvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenverein  -  barung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   wählt   die   Mitglieder   der   Interkantonalen   Vertragskommission   (IVK)   und  genehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsidium der KdK
                            1  Die  Präsidentin  oder der  Präsident  der  KdK   ist   zuständig  für  das   Informelle  Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
                            1  Die   IVK   ist   zuständig   für   das   Förmliche   Vermittlungsverfahren   im   Rahmen  des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von  vier  Jahren   gewählt   werden.   Bei   der  Wahl   ist   auf   eine  angemessene   Vertre  -  tung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind ge  -  mäss Art.  34  Abs.  5 von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in de  -  ren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nachfragende im Sinne von Art.  13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rahmenvereinbarung   regelt   folgende   Formen   der   interkantonalen   Zu  -  sammenarbeit mit Lastenausgleich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die gemeinsame Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Leistungskauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Definitionen
                            1  Als   gemeinsame   Trägerschaft   wird   eine   Organisation   oder   Einrichtung   von  zwei   oder   mehreren   Kantonen   bezeichnet,   die   zum   Zwecke   hat,   bestimmte  Leistungen   im   Rahmen   der   interkantonalen   Zusammenarbeit   mit   Lastenaus  -  gleich gemeinsam zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trä  -  gerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   abweichende   Regelungen   in   den   jeweiligen   interkanto  -  nalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechte der Trägerkantone
                            1  Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische  Mit  -  sprache-   und   Mitwirkungsrechte.   Diese   können   ausnahmsweise   nach   der   fi  -  nanziellen Beteiligung gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitsprache- und  Mitwirkungsrechte sind  umfassend und  erstrecken sich  auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gleichberechtigter Zugang
                            1  Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu  den Leistungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsicht
                            1  Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Ver  -  waltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkan  -  tonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geschäftsprüfung
                            1  Bei   gemeinsamen   Trägerschaften   werden   interparlamentarische   Geschäfts  -  prüfungskommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sitzzuteilung   ist   grundsätzlich   paritätisch.   In   Ausnahmefällen   kann   sie  sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Min  -  destvertretung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und  umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommissionen   können   den   Träger  -  kantonen  Änderungen  des   Vertrages   beantragen.   Sie  haben  im   Rahmen  der  Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwir  -  kungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eintritt
                            1  Neue   Trägerkantone   bezahlen   eine   Einkaufssumme,   welche   dem   aktuellen  Wert   der   durch   die   bisherigen   Trägerkantone   getätigten   Investitionen  anteils  -  mässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten In  -  vestitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Austritt
                            1  Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines all  -  fälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den in  -  terkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Austretende   Trägerkantone   haften   für   Verbindlichkeiten,   die   während   der  Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung
                            1  Ein allfälliger  Auflösungs- und  Liquidationserlös  ist anteilmässig nach Mass  -  gabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   allfällige   zur   Zeit   der   Auflösung   bestehende   Verpflichtungen   haften   die  Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes  vorsehen  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung
                            1  Die Trägerkantone haften subsidiär und  solidarisch für die  Verbindlichkeiten  gemeinsamer Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe ab  -  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   abweichende   Regelungen   in   den   jeweiligen   interkanto  -  nalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            1  Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft  rechtzeitig und umfassend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Leistungskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Formen des Leistungskaufs
                            1  Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen  oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer
                            1  Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitsprache  -  recht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zugang zu den Leistungen
                            1  Nachfragende aus  den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberech  -  tigten Zugang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen  jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Zulassungsbeschränkungen   werden   Nachfragende   aus   Trägerkantonen  jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Informationsaustausch
                            1  Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrach  -  ten Leistungen zu informieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen
                            1  Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nach  -  vollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   an   einem   Vertrag   beteiligten   Kantone   erarbeiten   die   Anforderungen   an  die Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz
                            1  Vor   Aufnahme   von   Verhandlungen   legen   die   Verhandlungspartner   dar,   von  welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und  nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die  anfallenden Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind verpflichtet,  die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
                            1  Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezüge  -  rinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der  Kantone abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Festlegung   der   Abgeltung   und   der   sonstigen   Vertragsinhalte   ist   grund  -  sätzlich Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
                            1  Ausgangslage   für   die   Bestimmung   der   Abgeltung   bilden   die   durchschnittli  -  chen Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Abgeltung   erfolgt   ergebnisorientiert   und   richtet   sich   nach   der   effektiven  Beanspruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  erhebliche   Standortvorteile   und   -nachteile   im   Zusammenhang   mit   der  Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Transparenz des Kostennachweises;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers
                            1  Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller  zukommen   zu   lassen,   so   weit   dieser   die   Kosten   für   die   Leistungserstellung  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
                            1  Sind   die   Leistungsersteller   Gemeinden,   ist   diesen   ein   Anhörungs-   und   Mit  -  spracherecht einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  einem  interkantonalen  Vertrag  kann  Gemeinden  oder  von  ihnen  getrage  -  nen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsatz
                            1  Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus be  -  stehenden   oder   beabsichtigten   interkantonalen   Verträgen   durch   Verhandlung  oder Vermittlung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der inter  -  kantonalen   Zusammenarbeit   mit   Lastenausgleich   vor   Erhebung   einer   Klage  gemäss   Artikel  120  Absatz  1  Buchstabe  b   des   Bundesgerichtsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teil  -  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Streitbeilegungsverfahren   kann   auch   von   Nichtvereinbarungskantonen  sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informel  -  len   Vorverfahren   vor   dem   Präsidium   der   KdK   und   einem   förmlichen   Vermitt  -  lungsverfahren vor der IVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Kanton   und  jedes   interkantonale  Organ  kann  zu  diesem  Zweck   beim  Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungs  -  verfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  173.110  ; AS 2006 1205 (BBl 2005 4045).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Informelles Vorverfahren
                            1  Nach Eingang des  Vermittlungsgesuchs  lädt  die  Präsidentin  oder  der Präsi  -  dent der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als  Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation  besonders befähigte Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des  Vermittlungsgesuchs   zu  einer   Einigung,   so   leitet   der   Vermittler   das   förmliche  Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
                            1  Die   IVK   gibt   den  Parteien  die   Eröffnung   des   förmlichen   Vermittlungsverfah  -  rens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   der   IVK   bezeichnen   eine  Persönlichkeit   als   Vorsitzende  oder  Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht in  -  nert  Monatsfrist  auf  einen gemeinsamen  Vorschlag einigen oder  wird die be  -  zeichnete   Person   von   einer   Partei   abgelehnt,   wird   die   Präsidentin   oder   der  Präsident   des   Bundesgerichts   darum   ersucht,   eine   Vorsitzende   oder   einen  Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegen  -  standes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interes  -  sen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die  als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK  schriftlich   festzuhalten   und   zu   dokumentieren,   und   sie   erhalten   Gelegenheit,  sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Ergebnis   wird   von   der   IVK   zuhanden   der   Beteiligten   in   einer   Urkunde  festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Partei  -  en zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Parteien   verpflichten   sich,   eine   allfällige   Klage   beim   Schweizerischen  Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen  Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie   verpflichten   sich,   die   Unterlagen   des   Streitbeilegungsverfahrens   zu   den  Gerichtsakten zu geben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirk  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Aus  -  tritt  wird  mit dem Ende  des  auf die  Erklärung folgenden Kalenderjahres  wirk  -  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Austrittserklärung   kann   frühestens   auf   das   Ende   des   5.  Jahres   seit   In  -  krafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung
                            1  Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenverein  -  barung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel  36 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Siehe  Liste  der  Ratifikationen  :   Per   1.  November  2007   sind   alle   26  Kantone   der   IRV   beigetreten;   Inkrafttreten   der   IRV:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Mai  2007.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.06.2005  11.05.2007  Erlass  Erstfassung  GS 36.0109  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.06.2005  11.05.2007  Erstfassung  GS 36.0109  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusamm  enarbeit  mit Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung, IRV)  SGS  -Nr.  149.91  GS  -Nr.  36.0109  Erlassdatum  8. Juni 2006 (LRV 2006/044  )  In Kraft seit  11. Mai 2007  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  -  sionsbericht  an  den  Landrat  und  das  Landratsprotokoll  der  1.  Lesung  zu  finden  sind. > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Beme  rkungen