Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst
                            Schulpsychologischer Dienst: Verordnung  Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst  Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  gestützt auf § 140 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   sowie auf das Gesetz über die  Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Schulpsychologische Dienst berät Lehrkräfte, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte und  empfiehlt Massnahmen zur Verbesserung der Schul- und Erziehungssituation. Zu seinen Aufgaben ge  -  hören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Untersuchung und Beratung: Schulreifeuntersuchungen, Berichte zum Übertritt in sonder  -  schulische Spezialangebote und Sonderschulen, für integrative Sonderschulung, ambulan  -  te Heilpädagogik und Privatschulfinanzierungen sowie für Internats- und Heimplatzierun  -  gen,  Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung),  Sprechstunden in Schulen,  Krisenintervention,  Konfliktmanagement,  Moderation,  Mediation,  Expertentätigkeit,  Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Klientinnen und Klienten oder externen Anfragerinnen und Anfrager von Leistungen des Schul  -  psychologischen Dienstes haben sich wie folgt an den Kosten zu beteiligen:  Für die Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung) CHF 25 pro Stunde,  für Expertisen nach Stundenaufwand,  für Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungveranstaltungen nach  Stundenaufwand,  für forensische Gutachten und Berichte nach Stundenaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  -  gen gemäss § 2 lit. a Kostenerlass zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechende Gesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 21. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011).
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