Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)  Vom 23. April 2009 (Stand 2. August 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in  ihrem Planungs- und Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen auf  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflichten der Kantone
                            1  Die   Kantone   übernehmen   mit   ihrem   Beitritt   vereinbarte   Baubegriffe   und  Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt wer  -  den, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an und bestimmen die Fristen  für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interkantonales Organ
                            1  Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der  Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),  deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der  beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit  erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller be  -  teiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                            1  Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  deren   Anwendung   regelt   und   die   Durchführung   durch   die   Kantone  kontrolliert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt BL erklärt mit RRB Nr. 1202 vom 18. August 2009.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisatio  -  nen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Pla  -  nungsund Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisa  -  tionen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist überdies zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Änderungen der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im  Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitritt
                            1  Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung  dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung  übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austritt
                            1  Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Aus  -  tritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzutei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft seit 2. August 2010 (zu diesem Datum beigetreten siind die Kantone BE, FR, BL, GR, AG, TG).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2009  02.08.2010  Erlass  Erstfassung  GS 37.0180  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  23.04.2009  02.08.2010  Erstfassung  GS 37.0180  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Begriffe und Messweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1       Massgebendes  Terrain  Als massgebendes Terr  ain gilt der n  atürlich gew  achsene Geländeverlauf. Kann diese  r infol-  ge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt wer  den, ist vom natürli-  chen Geländeverlauf der Umgebung   auszugehe  n. Aus plane  rischen oder   erschlie  ssu  ngs-  technischen   Gründen kann das massgebende T  errain in ein  em Planungs- oder im Baubewil-  ligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1       Gebäude  Gebäude sind ortsfeste  Bauten, die  zum Schutz von Menschen, Tieren o  der Sachen eine  feste Überdachung und  in der Regel weitere Abschlüsse  auf  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2       Kleinbauten  Kleinbauten  sind freist  ehende Gebäude, die in ihr  en Dimensionen die zulä  ssigen Masse  nicht überschreiten und  die nur Nebennutzfläch  en enthalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3       Anbauten  Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengeb  aut, übersch  reiten in ihre  n Di-  mensionen die zulässig  en Masse nicht und enth  alten nur Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4       Unterirdisc  he  Bauten  Unterirdisch  e Bauten sin  d Gebäude, die mit Ausnahme der Erschlie  ssung  sowie der Gelän-  der und Brüstungen, vollständig unt  er dem mas  sgebenden,  respektive u  nter dem tiefer ge-  legten Terra  in liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5       Unternivea  ubauten  Unterniveau  bauten sind  Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Ma  ss über das  mass-  gebende, respektive üb  er das tiefer  gelegte Terr  ain hinausra  gen.  bpuk/bau/ivth/konkordat-an  hang(I  )  230106_  d(defini  t  iv)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1       Fassadenflucht  Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äus-  sersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbe-  deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2       Fassadenlinie  Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3       Projizierte       Fassadenlinie  Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen  Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4       Vorspringende       Gebäudeteile  Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über  die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige  Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen  Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5  Rückspringende Gebäudeteile  Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber  der Hauptfassade zurückversetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.        Längenbegriffe,        Längenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1       Gebäudelänge  Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji-  zierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2       Gebäudebreite  Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji-  zierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.        Höhenbegriffe,        Höhenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1       Gesamthöhe  Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dach-  konstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2       Fassadenhöhe  Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassa-  denflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3       Kniestockhöhe  Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbo-  dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon-  struktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4       Lichte       Höhe  Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und  der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses  durch die Balkenlage bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5       Geschosshöhe  Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.        Geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1       Vollgeschosse  Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschos-  se.  Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation  gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude se-  parat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2       Untergeschosse  Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen  in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie  hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3       Dachgeschosse  Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht über-  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4       Attikageschosse  Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikage-  schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Ge-  schoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.        Abstände        und        Abstandsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1       Grenzabstand  Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzel-  lengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2       Gebäudeabstand  Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier  Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3       Baulinien  Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender  und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4       Baubereich  Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften  und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.        Nutzungsziffern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1       Anrechenbare       Grundstücksfläche  Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone  liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.  Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2       Geschossflächenziffer  Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF)  zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:  - Hauptnutzflächen HNF  - Nebennutzflächen NNF  - Verkehrsflächen VF  - Konstruktionsflächen KF  - Funktionsflächen FF  Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorge-  gebenen Mindestmass liegt.  Geschossflächenziffer =     Summe aller Geschossflächen_  anrechenbare Grundstücksfläche  GFZ =  Σ  GF_  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3       Baumassenziffer  Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden  Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in sei-  nen Aussenmassen.  Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispiels-  weise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.  Baumassenziffer =        Bauvolumen über massgebendem Terrain          anrechenbare Grundstücksfläche  BMZ =  BVm_  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4       Überbauungsziffer  Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur  anrechenbaren Grundstücksfläche.  Überbauungsziffer =     anrechenbare Gebäudefläche   _  anrechenbare Grundstücksfläche  ÜZ =  aGbF  aGSF  Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5       Grünflächenziffer  Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anre-  chenbaren Grundstücksfläche.  Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines  Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.  Grünflächenziffer =       anrechenbare Grünfläche       _  anrechenbare Grundstücksfläche  GZ =  aGrF  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bpuk/bau/ivth/konkordat-an  hang(II)skizzen_d(definitiv)  Anhang 2  Skizzen  Zu Ziffer 2: GEBÄUDE  Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten  Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 3: GEBÄUDETEILE  Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 3.5 Rückspringende und unbede  utende rückspringe  nde Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 4: LÄNGENBE  GRIFFE, LÄNGENMASSE  Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 5: HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE  Figur 5.1 Gesamthöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 5.2 Fassadenhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 5.3 Kniestockhöhe  Figur 5.4  Lichte Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 6: GESCHOSSE  Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 6.2 Untergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 6.3 Dachgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 6.4 Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 7: ABSTÄNDE UND ABSTANDSBEREICHE  Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich  Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN  *  Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandtei  l der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungs-  ziffer belegt sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 8.2 Geschossflächenziffer  Figur 8.3 Baumassenziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche