Gesetz über das Salzregal
                            Gesetz über das Salzregal  vom 18. Dezember 1974 (Stand 1. Oktober 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regal
                            1  Die Einfuhr und der Verkauf von Salz und Salzgemischen mit 30  Prozent oder  mehr Natriumchlorid sowie von Sole ist ein Regal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Konkordat
                            1  Der Kanton Thurgau tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf  in der Schweiz vom 22.  November 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Änderungen des Konkordates
                            1  Über Änderungen des Konkordates, soweit sie nicht die Bestimmungen über den  Zweck, das Salzregal oder den Austritt betreffen, beschliesst der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Widerhandlungen
                            1  Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Konkordates zuwiderhandelt,  wird mit Busse bis zu Fr.  5'000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fehlbare haben dem Staat den Ausfall an Regalgebühren zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement setzt den Ersatzbetrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechtes
                            1  Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend den Salzverkauf vom 29.  Janu  -  ar  1900 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  691
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  18.12.1974  01.10.1975  Erstfassung  ABl. 2/1975