Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank
                            Gesetz über die Thurgauer Kantonalbank (TKB-G)  vom 21. März 1988 (Stand 1. Oktober 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rechtsform, Sitz
                            1  Die Thurgauer Kantonalbank ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechtes  mit Sitz in Weinfelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Die Bank fördert in sozialer Verantwortung die volkswirtschaftliche Entwicklung  im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgabe der Bank ist es namentlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  privaten und öffentlichen Kreditbedarf zu decken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die sichere und zinstragende Anlage von Kapitalien und Ersparnissen zu er  -  möglichen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  zeitgemässe Finanzdienstleistungen anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bank ist nach marktwirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen zu füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundkapital
                            1  Der Kanton stellt der Bank das erforderliche Grundkapital zur Verfügung. Dieses  ist aus dem Reingewinn zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen; §  24  Abs.  2 bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Grundkapitals wird vom Grossen Rat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Partizipationskapital
                            1  Die Bank kann durch Ausgabe von Partizipationsscheinen eigene Mittel beschaf  -  fen. Das Partizipationskapital darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber. Sie geben im Rahmen der gesetz  -  lichen Bestimmungen Anrecht auf eine Dividende, den Bezug neuer Partizipations  -  scheine gemäss jeweiligem Beschluss des Bankrates und einen verhältnismässigen  Anteil   am   Ergebnis   einer   allfälligen   Liquidation.   Mit   den   Partizipationsscheinen  sind keine Mitwirkungsrechte verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Dividende   steht   im  gleichen   Verhältnis  zum  Nennwert   wie  die   Summe  von  Verzinsung des Grundkapitals und Gewinnablieferung an den Kanton zum Grundka  -  pital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Ausgabe von Partizipationsscheinen ist eine breite Streuung anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Weitere ordnet der Bankrat in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Staatsgarantie
                            1  Der Kanton haftet für die Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel  nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5  % der nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen erforderlichen  Eigenmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgeltung reduziert sich um die Kosten für einen allfälligen bundesgesetzli  -  chen Einlagenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Geschäftstätigkeit und Geschäftskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geschäftstätigkeit
                            1  Die Bank betreibt im Rahmen ihres Zweckes alle Arten von Bankgeschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bank sind Spekulationsgeschäfte auf eigene Rechnung untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geschäftskreis
                            1  Der Geschäftskreis umfasst in erster Linie den Kanton Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit die Befrie  -  digung der Anlage- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und  der Bank keine besonderen Risiken erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Niederlassungen
                            1  Die Bank unterhält Niederlassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vereinbarungen, Mitgliedschaften, Beteiligungen
                            1  Die Bank kann mit anderen Banken oder Organisationen von Banken Vereinbarun  -  gen abschliessen oder solchen Organisationen beitreten. Sie kann sich insbesondere  an Syndikaten oder Konsortien beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bank kann sich an Unternehmen beteiligen, die im öffentlichen oder in ihrem  eigenen Interesse liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Depositenanstalt
                            1  Die Bank ist kantonale Depositenanstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Geschäftsreglement
                            1  Das Weitere ordnet der Bankrat durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufsicht und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Regierungsrat
                            1  Dem Regierungsrat stehen folgende Befugnisse zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Festlegung der Eigentümerstrategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Bankra  -  tes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  jederzeitige Überprüfung der Tätigkeit der Organe der Bank;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Antragstellung zur Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrech  -  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Vorschlagsrecht für die Wahl der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Grosser Rat
                            1  Dem Grossen Rat stehen folgende Befugnisse zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Genehmigung der Eigentümerstrategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Bankrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Wahl der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wählbar sind die vom Regierungsrat vorgeschlagenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Organe
                            1  Die Organe der Bank sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Bankrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Bankausschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  das Inspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bankrat
                            1  Der Bankrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer  von vier Jahren gewählt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Bankrat obliegen die Oberleitung der Bank, das Festlegen der Grundsätze für  die Organisation und die Geschäftsführung sowie die Aufsicht über die ihm unter  -  stellten Organe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   wählt   aus   seinen   Reihen   den   Vizepräsidenten,   den   Aktuar   sowie   die   beiden  Ersatzleute   des   Bankausschusses.   Er   wählt   ferner   die   Geschäftsleitung   sowie   den  Leiter des Inspektorates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er erlässt das Geschäftsreglement sowie Spezialreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er   beschliesst   ausserdem   über   alle   Angelegenheiten,   die   nicht   dem   Grossen   Rat  oder anderen Organen übertragen oder vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bankausschuss
                            1  Der   Bankausschuss   besteht   aus   dem   Präsidenten,   dem   Vizepräsidenten   und   dem  Aktuar des Bankrates sowie zwei Ersatzleuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bankausschuss trifft im Rahmen der Zuständigkeit des Bankrates die laufen  -  den Entscheidungen. Ihm obliegen die unmittelbare Aufsicht über die Bank sowie  die Überwachung der Geschäftsführung. Er bereitet die Geschäfte des Bankrates vor  und sorgt für den Vollzug der Beschlüsse desselben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Geschäftsleitung
                            1  Der Geschäftsleitung obliegt die Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inspektorat
                            1  Das Inspektorat ist das von der Geschäftsleitung unabhängige interne Revisionsor  -  gan. Es arbeitet mit der Revisionsstelle zusammen und prüft im übrigen die Einhal  -  tung der Vorschriften selbständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inspektorat untersteht dem Bankrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle ist das ausserhalb der Bank stehende Revisionsorgan im Sinn  des Bankengesetzes. Sie wird für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17b * Aufgaben und Befugnisse der Revisionsstelle
                            1  Die  Revisionsstelle  prüft  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  der reglementarischen Vorschriften. Im übrigen richten sich ihre Aufgaben und Be  -  fugnisse nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet mit dem bankinternen Inspektorat zusammen und koordiniert die Revi  -  sionsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   erstattet   dem   Bankrat   zuhanden   des   Grossen   Rates   Bericht   und   Antrag   zu  Jahresrechnung und Geschäftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Revisionsstelle hat besondere Prüfungsaufträge des Grossen Rates oder seiner  zuständigen Kommission auszuführen sowie unter Wahrung des Bank- und des Ge  -  schäftsgeheimnisses Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17c * Aufsicht gemäss Bundesrecht
                            1  Die bankengesetzliche Aufsicht im Sinn des Bundesgesetzes über die Banken und  Sparkassen wird der Eidgenössischen Bankenkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
                            4. Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Haftung
                            1  Die Verantwortlichkeit der Bank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach  den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen sowie des  übrigen Bundesrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Schweigepflicht
                            1  Die  Mitglieder  der  Bankorgane,  die  Angestellten  der  Bank  sowie  die  Mitglieder  grossrätlicher   Kommissionen   sind   zur   Verschwiegenheit   über   die   Geschäfte   der  Bank verpflichtet. Die Schweigepflicht ist zeitlich unbegrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Bankgeheim  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Spekulationsgeschäfte
                            1  Den   Mitgliedern   der   Geschäftsleitung   und   des   Inspektorates   sowie   den   übrigen  Angestellten der Bank sind Spekulationsgeschäfte für eigene Rechnung untersagt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Jahresrechnung und Gewinnverwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Geschäftsjahr
                            1  Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz sind nach den bundesrechtli  -  chen Vorschriften und nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gewinnverwendung
                            1  Nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen sind aus dem Bilanzge  -  winn die Staatsgarantie abzugelten, das Grundkapital zu verzinsen und die Dividen  -  de auf dem Partizipationskapital auszuschütten. Der verbleibende Überschuss wird  unter   Berücksichtigung   eines   angemessenen   Gewinnvortrages   wie   folgt   verwen  -  det:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  10   Prozent,   jedoch   höchstens   3   Millionen   Franken,   für   die   Politischen  Gemeinden ohne Bankniederlassung mit eigenem Rechnungsabschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  der Restbetrag wird aufgeteilt in eine Zuweisung an die gesetzliche Reserve  und eine Ablieferung an den Kanton. Die Zuständigkeit liegt beim Bankrat.  Dieser berücksichtigt dabei die zwingenden gesetzlichen und regulatorischen  Bestimmungen, insbesondere § 4 Abs.  3 des vorliegenden Gesetzes, sowie die  Vorgaben zur Eigenmittelausstattung gemäss Eigentümerstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Reservefonds
                            1  Der Reservefonds wird durch Einlagen aus dem Reingewinn und aus dem Agio bei  der Ausgabe von Partizipationsscheinen geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss der Reservefonds beansprucht werden, ist er aus dem Reingewinn folgender  Jahre auf die frühere Höhe zu ergänzen, bevor das Grundkapital verzinst wird und  Ausschüttungen auf dem Partizipationskapital sowie an die Staatskasse und an die  Ortsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Übergangsbestimmung
                            1  Die   Wahlen   gemäss   §  14   und   §  18   erfolgen   1991   für   eine   Amtsdauer   von   fünf  Jahren und alsdann für die Amtsdauer der staatlichen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Politische Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1988, Seite 546.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  tritt  nach  Annahme  durch  das  Volk  auf  einen  vom  Regierungsrat  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  21.03.1988  01.01.1989  Erstfassung  ABl. 14/1988
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 17.04.2013 01.10.2013 geändert ABl. 17/2013
§ 5 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 12 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 12a 16.02.2011 01.10.2011 eingefügt ABl. 8/2011
§ 13 Abs. 1, 3. 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 13 Abs. 1, 4. 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 14 Abs. 1 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 14 Abs. 2 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 14 Abs. 3 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 15 Abs. 2 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 16 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 17 Abs. 1 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 17a 23.05.1995 01.01.1996 eingefügt ABl. 21/1995
§ 17a 16.02.2011 01.10.2011 geändert ABl. 8/2011
§ 17b 23.05.1995 01.01.1996 eingefügt ABl. 21/1995
§ 17c 23.05.1995 01.01.1996 eingefügt ABl. 21/1995
§ 18 23.05.1995 01.01.1996 aufgehoben ABl. 21/1995
§ 21 Abs. 1 23.05.1995 01.01.1996 geändert ABl. 21/1995
§ 23 Abs. 1 19.04.2006 01.09.2006 geändert ABl. 17/2006
§ 23 Abs. 1 17.04.2013 01.10.2013 geändert ABl. 17/2013
§ 23 Abs. 1, 1. 17.04.2013 01.10.2013 geändert ABl. 17/2013
§ 23 Abs. 1, 2. 17.04.2013 01.10.2013 geändert ABl. 17/2013
                            § 23 Abs. 1, 2.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2013  01.10.2013  aufgehoben  ABl. 17/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23 Abs. 1, 2.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2013  01.10.2013  aufgehoben  ABl. 17/2013