Kostentarif im Zivilverfahren
                            Kostentarif im Zivilverfahren  Gestützt  auf  Art.  2,  6  und  7  der  Verordnung  des  Grossen  Rates  über  die  Verfahrenskosten  und  Entschädigungen  im  Zivilverfahren  vom  29.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985  von der Regierung erlassen am 9. Dezember 1985  I.         Amtliche         Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.        GERICHTSGEBÜHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Im  Verfahren  vor  dem  Kreispräsidenten  als Vermittler beträgt die Gerichtsgebühr:  Fr. 50.– bis 400.–  Vermittlungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  In  Zivilsachen  vermögensrechtlicher  Art  gelten  für  die  Gerichtsgebühren  folgende Ansätze:  Erstinstanzliche  Verfahren  a) vermögens-  rechtliche  Streitigkeiten  a)  bei Verfahren vor dem Einzel-  richter  Fr.        100.–  bis  3        000.–  b)    bei Verfahren vor dem Bezirksge-  richtsausschuss  Fr.        500.–  bis  8        000.–  c)    bei Verfahren vor dem Bezirks-  gericht  Fr.  1 000.–  bis  20 000.–  d)    bei Verfahren vor dem Kantonsge-  richt  Fr.        500.–  bis  20        000.–  e)    bei Verfahren vor dem Einzel-  richter am Kantonsgericht  Fr.        100.–  bis  2        000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Bei nichtvermögensrechtlichen Verfahren be-  trägt die Gerichtsgebühr:  Fr. 500.– bis 8 000.–  b  ) nicht-  vermögens-  rechtliche  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung     gemäss     VO     über     die     Anpassung     und     Aufhebung     von  Regierungsverordnungen an das GOG Artikel   1 Ziffer 2, AGS 2007, KA 1046;  am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Entscheiden   des Bezirksgerichtsaus-  schusses in Adoptionsverfahren und als erst-  instanzliche Behörde  im Vormundschaftswe-  sen  Fr. 100.– bis 3 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Soweit nicht Sondervorschriften des eidge-  nössischen oder kantonalen Rechtes beste-  hen, beträgt die Gerichtsgebühr:  a)  für summarische Verfahren, nament-  lich Befehlsverfahren, Sicherstellung  eines gefährdeten Beweises  Fr. 50.– bis 3 500.–  b)  bei Anordnung von Massnahmen oder  Erlass von Verfügungen auf einseitigen  Antrag oder aufgrund gerichtlicher  Verhandlung (Art. 1 ff., 8 EG zum  ZGB    2 )   Art. 1 AB zum OR    3 )  )  Fr. 50.– bis 4 000.–  c)  Ü  brige  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 4 )
                            Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Ge-  richtsgebühr:  a)  für das Kantonsgericht als Berufungs-  instanz  Fr. 500.– bis 20 000.–  b)    5 )  für das Kantonsgericht als Beschwer-  deinstanz  Fr. 100.– bis 5 000.–  c)    6 )  für den Einzelrichter am Kantonsge-  richt als Beschwerdeinstanz  Fr. 100.– bis 2 500.–  d)  für den Bezirksgerichtsausschuss als  Aufsichtsbehörde im Vormundschafts-  wesen  Fr. 100.– bis 3 000.–  e)       bei       Beschwerden  im Amtsbefehlsver-  fahren und gegen Präsidialverfügungen  gemäss Art. 237 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  Fr. 200.– bis 4 000.–  Zweitinstanzliche  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Richtig ist: Art. 2 GVV zum OR, BR  210.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 13. August 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung     gemäss     VO     über     die     Anpassung     und     Aufhebung     von  Regierungsverordnungen an das GOG Artikel   1 Ziffer 1, AGS 2007, KA 1046;  am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung     gemäss     VO     über     die     Anpassung     und     Aufhebung     von  Regierungsverordnungen an das GOG Artikel   1 Ziffer 1, AGS 2007, KA 1047;  am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BR  320.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Rückzug oder Anerkennung der Kl  age sowie bei einem Vergleich ist  die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren.  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei besonders umfangreichen Verfahren oder bei besonderer Schwierig-  keit kann die Gerichtsgebühr höchstens um   die Hälfte der in Artikel 1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 vorgesehenen Höchstansätze erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  vermögensrechtliche  n  Streitigkeiten  mit  einem  Streitwert  von  über  Fr. 5 000.– kann ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens 2 Prozent  des  zu  beurteilenden  Streitwertes  im    erstinstanzlichen  und  von  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent im zweitinstanzlichen Verfahren berechnet werden.  Streitwert-  zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfolgt ein Weiterzug nur für einen Teil des Streitwertes, so ist dieser für  die  Festsetzung  des  Streitwertzuschla  ges  massgebend.  Dieser  Zuschlag  darf  gesamthaft  den  Betrag  von  Fr.  50  000.–  für  den  einzelnen  Fall  nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Erledigung ohne Urteil kann ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent  obiger   Ansätze   berechnet   werden.  Wird   die   Klage   vor   Beginn   der  richterlichen    Prozessvorbereitung    hinfällig,    darf    dieser    Zuschlag  höchstens 25 Prozent betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.        SCHREIBGEBÜHREN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite  Ansätze  a)  für die Originalausfertigung von Entscheidungen,  für das Verhandlungsprotokoll, für Verfügungen  sowie für Prozesskorresponde  nz und Vorladungen  Fr. 16.–  b)  für jede im Rahmen des Verfahrens hergestellte  Fotokopie  Fr. 1.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Keine Schreib- und Fotokopiegebühren dürfen für Schriftstücke berech-  net werden, die bei den Akten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Art.   18,   Ziff.   3   der   Verordnung   über   die   Kosten   in  Verwaltungsverfahren  vom  12.  Dezembe  r  2006;  am  1.  Januar  2007  in  Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Entschädigungen der Zeugen, Sachverständigen und  Übersetzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor Erteilung eines Auftrages an eine  n Sachverständigen ist in der Regel  ein Kostenvoranschlag einzuholen. Dieser ist den Parteien vor Auftragser-  teilung  bekanntzugeben.  Die  Entsch  ädigung  des  Sachverständigen  wird  aufgrund  der  eingereichten  Honora  rrechnung  und  des  Kostenvoranschla-  ges festgesetzt.  Sachverständige,  Übersetzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung für Übersetzungen wird aufgrund der aufgewendeten  Zeit  und  der  Schwierigkeit  des  Auftrages  im  Einvernehmen  mit  dem  Übersetzer festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Zeugen, welche in einem Pro  zess zur Einvernahme vorgeladen wer-  den, sind als Zeugengeld Fr. 20.– je  Stunde, jedoch im ganzen nicht mehr  als  Fr.  100.–  für  den  ganzen  Tag  zu  bezahlen.  Die  Zeit,  für  welche  der  Zeuge  entschädigt  wird,  umfasst  Hi  n-  und  Rückfahrt  und  die  ganze  am  Gerichtsort erforderliche Aufenthaltsdauer.  Zeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigung  für  schriftliche  Aus  künfte  Privater  richtet  sich  nach  Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  jede  auswärts  einzunehmende  Hauptmahlzeit,  für  das  Übernachten  und  die  Reiseauslagen  gelten  die  je  weils  für  die  Beamten  des  Kantons  festgelegten Entschädigungsansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Dieser Kostentarif tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 27. März 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben gemäss RB vom 27. März 2000