Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik
                            Heilpädagogik: Studien- und Prüfungsreglement  Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 10. Dezember 2002 (Stand 1. März 2003)  Das Rektorat der Universität Basel  erlässt, gestützt auf § 9 lit. o) des Universitätsstatuts vom 6. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , in Berücksichtigung des  Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik der EDK vom 27.  August 1998 und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, folgendes Reglement:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt das Studium der Schulischen Heilpädagogik am Institut für Spezielle Päda  -  gogik (im Folgenden: ISP) an der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt für alle Studierenden, die an diesem Institut Schulische Heilpädagogik studieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verliehene Titel
                            1  Das ISP verleiht für ein bestandenes Studium den Titel «Diplomierte Schulische Heilpädagogin»  bzw. «Diplomierter Schulischer Heilpädagoge».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten des Studiums sind im Studienplan Schulische Heilpädagogik (im Folgenden: Studien  -  plan) ausgeführt. Er wird vom ISP erlassen und vom Rektorat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zulassung zum Studium
                            1  Zum Zulassungsverfahren kann sich melden, wer ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für Un  -  terricht an den Regelklassen besitzt sowie über entsprechende Berufserfahrung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorausgesetzt wird überdies die genügende Beherrschung der deutschen Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zulassungsverfahren
                            1  Die Anmeldung erfolgt mittels des hierfür vorgesehenen Formulars zuhanden der Institutsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zulassungsverfahren werden die eingereichten Unterlagen überprüft. Überdies können Referen  -  zen verlangt und Aufnahmegespräche durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anzahl der Studierenden, die in den Studiengang aufgenommen werden kann, ist beschränkt. Sie  ist bestimmt nach Massgabe der Kapazität sowie nach den vorhandenen Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Entscheid über die Zulassung trifft die Institutsleitung. Liegen mehr Anmeldungen von Zulas  -  sungsberechtigten vor als Studienplätze zu vergeben sind, so erfolgt die Auswahl auf der Basis quali  -  tativer Kriterien wie Vorbildung und Berufserfahrung sowie einer Selbstpräsentation der Interessier  -  ten, verbunden mit einem Eignungsgespräch. Schliesslich achtet die Institutsleitung auch auf eine opti  -  male Zusammensetzung der jeweiligen Studierenden-Gruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Entscheid über die Zulassung bzw. Nichtzulassung wird den Bewerberinnen bzw. Bewerbern  mittels Verfügung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Studienbeginn
                            1  Der Studienbeginn ist nur im Wintersemester möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Universitätsrat genehmigt am 23. 1. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieses Statut ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Universitätsstatut vom 3. 5. 2012 (SG  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heilpädagogik: Studien- und Prüfungsreglement  II. Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Umfang des Studienganges
                            1  Das Studium dauert, als Vollzeitprogramm absolviert, zwei Jahre. Es kann berufsbegleitend und/oder  zeitlich erstreckt in der Regel innert vier Jahren absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung findet während den Hochschulsemestern statt. Darüber hinaus wird die Praxisausbil  -  dung in der Zeit zwischen den Hochschulsemestern durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Umfang der Ausbildung beträgt 1200 dozierendengeleitete Lektionen und 300 Lektionen Praxis  -  ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausbildungsziele
                            1  Die Ausbildungsziele richten sich nach Art. 3 des EDK-Reglements über die Anerkennung der Lehr  -  diplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998, wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen für die Erzie  -  hungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltens  -  schwierigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildung befähigt die Diplomierten:  erschwerende Lernbedingungen zu erfassen  stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzu  -  führen und auszuwerten  sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein  hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein  das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen  mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammen zu arbeiten  ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren  sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich  reflektiert auseinanderzusetzen  ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausbildungsinhalte
                            1  Die Ausbildung erfolgt in Vorlesungen, Kolloquien und Übungen sowie in Unterrichtshospitien und  begleiteten Unterrichtspraktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die theoretische Ausbildung umfasst die Fächer:  Heilpädagogik  Psychologie  Entwicklungspsychologie  Pädagogische Diagnostik  Medizinische Grundlagen zur Heilpädagogik  Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Wissenschaftstheorie  Gesprächsführung und Beratung  Heilpädagogische Lernförderung  Orientierung und Einführung ins Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die praktische Ausbildung beinhaltet die Bereiche:  Rhythmik  Psychomotorik und Graphomotorik  Werken und Gestalten  Jugendhilfe, Jugendschutz und Vormundschaftswesen  Institutionsbesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heilpädagogik: Studien- und Prüfungsreglement  Information/Hospitien im Kleinklassen- und Sonderschulwesen  Praktika in Kleinklassen und Sonderschulen  Kolloquien zu den Praktika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zeitliche Abfolge der Ausbildungsteile und die Anzahl der auf sie entfallenden Lektionen sowie  die Inhalte und Ziele der einzelnen Fächer und Bereiche sind im Studienplan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Leistungsüberprüfungen
                            1  Die Leistungsüberprüfungen setzen sich zusammen aus:  einer theoretischen Prüfung  einer praktischen Prüfung  einer Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die entsprechenden Ausbildungsteile vollständig absolviert  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungen werden von der Institutsleitung organisiert und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Prüfende wirken die jeweiligen Fachdozierenden im Beisein von Expertinnen bzw. Experten, die  von der Institutsleitung bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Leistungsbewertung
                            1  Die Prüfungsergebnisse werden durch die Notenskala 6–1 ausgedrückt, wobei folgender Noten  -  schlüssel verwendet wird:  ausgezeichnet  gut  genügend  ungenügend  schlecht  sehr schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Halbe Noten sind zulässig; die Note 3,5 gilt als ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Theoretische Prüfung
                            1  Nach Abschluss der entsprechenden Lernveranstaltungen findet in den folgenden Fächern je eine 20-  minütige mündliche Teilprüfung statt:  Psychologie  Entwicklungspsychologie  Heilpädagogik  Psychopathologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilprüfungen werden von den jeweiligen Fachdozierenden in Anwesenheit einer Expertin oder  eines Experten durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Examinierende und Expertisierende setzen gemeinsam die Noten fest. Können sie sich nicht einigen,  so entscheidet die Institutsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die theoretische Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn in mehr als einer Teilprüfung die Note 4,0  nicht erreicht wird oder wenn der Durchschnitt der Teilnoten unter 4,0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Institutsleitung bestimmt, ob alle oder nur einzelne Teilprüfungen wiederholt werden müssen,  wobei Teilprüfungen, die mindestens mit Note 5 abgeschlossen werden, nicht wiederholt werden müs  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heilpädagogik: Studien- und Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Praktische Prüfung
                            1  Die praktische Prüfung umfasst die Planung und Durchführung des Unterrichts an einer Kleinklasse  oder Sonderklasse für die Dauer einer Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden beurteilt:  Unterrichtsplanung und -vorbereitung  Durchführung des Unterrichts  Schriftliche Reflexion der Kandidatin bzw. des Kandidaten über die Prüfungswoche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilung nehmen vor:  von der Institutsleitung bezeichnete Lehrkräfte, in deren Klassen die praktische Prüfung  stattfindet  von der Institutsleitung bestellte Experten und Expertinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfenden und Expertisierenden beurteilen die Arbeiten gemeinsam und erstellen je einen  schriftlichen Bericht, die dem Diplom als Bestandteile beigelegt werden. Können sie sich nicht dar  -  über einigen, ob die Prüfung insgesamt als bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen ist, so ent  -  scheidet die Institutsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine nicht bestandene praktische Prüfung kann einmal an einem von der Institutsleitung festzusetzen  -  den Termin wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Diplomarbeit
                            1  Am Ende des 2. Semesters vereinbaren die Studierenden mit einer betreuenden Dozentin bzw. einem  betreuenden   Dozenten   der   Fächer   Heilpädagogik,   Entwicklungspsychologie,   Psychologie   oder  Psychopathologie ein Thema für die schriftliche Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomarbeit ist spätestens drei Monate vor Studienabschluss, in drei Computer-geschriebenen  Exemplaren auf Format A4, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verzögert sich die Fertigstellung der Diplomarbeit über den Abgabetermin hinaus, so kann der  betreuende Dozent bzw. die betreuende Dozentin die Frist um maximal sechs Monate verlängern.  Wird der neue Abgabetermin nicht eingehalten, so gilt die Diplomarbeit als ungenügend zurückgewie  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Diplomarbeit wird von der Dozentin bzw. vom Dozenten, mit welcher bzw. welchem das Thema  vereinbart wurde, sowie von einer Korreferentin bzw. einem Korreferenten schriftlich begutachtet und  benotet. Kommt keine Einigung über die Note zustande, so entscheidet die Institutsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird eine Diplomarbeit als ungenügend zurückgewiesen, so besteht einmal die Möglichkeit, eine  neue Arbeit innerhalb von maximal neun Monaten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Diplomierung
                            1  Die Diplomurkunde wird ausgehändigt nach Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfungen  sowie aufgrund einer angenommenen Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomurkunde enthält die in Art. 12 des EDK-Anerkennungsreglements vorgeschriebenen An  -  gaben:  die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das  Diplom ausstellen oder anerkennen  den Vermerk «Diplom in Schulischer Heilpädagogik»  die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde  die Unterschrift der zuständigen Stelle  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heilpädagogik: Studien- und Prüfungsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einsichtsrecht
                            1  Nach Abschluss der Prüfungen wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einsicht in  die schriftlichen Prüfungsarbeitenund in die darauf bezogenen Gutachten gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
                            1  Studierende müssen sich für die Prüfungen anmelden. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen  oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachen des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich spätestens  drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin bei der Institutsleitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist der Institutsleitung ein ärztliches Zeugnis vorzu  -  legen. Diese legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt eine Studentin oder ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer  Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Unlauteres Prüfungsverhalten
                            1  Falls eine Studentin bzw. ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beein  -  flussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einreichen eines Plagiats, insbesondere die unbefugte Verwertung unter Anmassung der Auto  -  renschaft, führt zum Nichtbestehen der betreffenden schriftlichen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
                            1  Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen, welche an der Universität  Basel in einem anderen Studiengang, an einer anderen Hochschule bzw. durch nachweislich vergleich  -  bare berufliche Tätigkeit erworben werden bzw. wurden, entscheidet die Institutsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen von der Institutsleitung  mittels Verfügung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gebühren
                            1  Immatrikulations- und Prüfungsgebühren richten sich nach den Bestimmungen der Gebührenordnung  der Universität Basel.  IV. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Institutsleitung
                            1  Die Institutsleitung nimmt die ihr in diesem Reglement zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entschei  -  det darüber hinaus in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestim  -  mungen enthält, und trägt die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leis  -  tungsüberprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Härtefälle
                            1  In Härtefällen kann die Institutsleitung begründete Ausnahmen von den in diesem Reglement ge  -  nannten Regelungen gewähren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz des ISP fallen.  V. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verfügungen und Rekurse
                            1  Verfügungen gemäss diesem Reglement sind den Betroffenen von der Institutsleitung schriftlich und  mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgeset  -  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22: Dieses Gesetz wurde aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 22 des Statuts der Universität Basel (SG 440.110 ).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heilpädagogik: Studien- und Prüfungsreglement  VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Übergangsbestimmungen
                            1  Dieses Reglement gilt für alle Studierenden, die ihr Studium in Schulischer Heilpädagogik am ISP  absolvieren, unabhängig davon ob sie ihr Studium vor oder nach Inkrafttreten dieses Reglements be  -  ginnen bzw. begonnen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Schlussbestimmungen
                            1  Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird per 1. März 2003 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Publiziert am 23. 8. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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