Gesetz über die Gebäudeversicherung
                            Gesetz über die Gebäudeversicherung  (Gebäudeversicherungsgesetz, GebG)  vom 23. August 1976 (Stand 1. Januar 2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Rechtsstellung
                            1  Die Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau ist eine juristische Person des öf  -  fentlichen Rechtes mit Sitz in Frauenfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Organisation
                            1  Unter der Oberaufsicht des Grossen Rates stehen der Gebäudeversicherung als Or  -  gane vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Kontrollstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Verwaltungsrat und  die Kontrollstelle. Er erlässt das Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und genehmigt das Regle  -  ment über die Versicherungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehört der Vorsteher des  Departementes an, dem der Feuerschutz untersteht. Bei der Wahl der übrigen Ver  -  waltungsräte ist darauf zu achten, dass verschiedene Gruppen von Gebäudeeigentü  -  mern vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verwaltungsrat hat dem Grossen Rat jährlich über die Geschäftsführung und  die Rechnung der Gebäudeversicherung Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden
                            1  Die Gebäudeversicherung ist ermächtigt, staatliche Institutionen sowie die Munizi  -  pal-   und   Ortsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    zur   Mitwirkung   beim   Vollzug   dieses   Gesetzes   zu   ver  -  pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  956.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  956.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Jetzt Politische Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Versicherungspflicht, Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundsatz, Monopol
                            1  Die Gebäude im Kanton Thurgau sind, soweit versicherungspflichtig, bei der Ge  -  bäudeversicherung   zu   versichern.   Sie   dürfen   für   die   versicherten   Gefahren   nicht  anderweitig in Deckung gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beginn der Versicherungspflicht
                            1  Neu- und Ausbauten sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu versichern. Bei unwe  -  sentlichen   Bauvorhaben   beginnt  die   Versicherungspflicht   mit  der   Vollendung  der  Bauarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beginn der Versicherung
                            1  Die Leistungspflichten beginnen mit der Einreichung der Anmeldung bei der Ge  -  bäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erlöschen
                            1  Versicherungspflicht und Versicherung für ein Gebäude erlöschen mit dessen Ab  -  bruch oder nach einem Totalschaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Versicherungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundsatz
                            1  Die Gebäude werden zum Neuwert versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebäudeversicherung kann, solange wichtige Gründe vorliegen, ein Gebäude  zum Zeitwert versichern oder mit dem Eigentümer eine feste Versicherungssumme  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere, ortsübliche Preise abzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anpassung der Versicherungswerte
                            1  Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte aller Gebäude jährlich dem  Stand der Baukosten an. Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versiche  -  rungssumme vereinbart worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung, Prämien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundsatz
                            1  Die Gebäudeversicherung beschafft sich die notwendigen Mittel durch die Prämi  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die Schäden  zu vergüten, die Betriebsaufwendungen zu decken, einen genügenden Reservefonds  zu unterhalten und durch Beiträge die Schadenprävention zu fördern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prämien
                            1  Der Verwaltungsrat setzt die Prämien nach anerkannten versicherungstechnischen  Grundsätzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Änderung der Gefahr
                            1  Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung jede bedeutende Änderung der Ge  -  fahr unverzüglich zu melden. Die Prämien sind den neuen Verhältnissen anzupas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Teilprämien
                            1  Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz während des  Jahres, sind die Prämien anteilsmässig zu entrichten. Angebrochene Monate werden  voll berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Schadenfall sind die Prämien für das laufende Jahr voll geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verjährung
                            1  Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien  können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder  zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Gesetzliches Pfandrecht
                            1  Für die Prämien besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss §  68 EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Haftung bei Handänderung
                            1  Der Erwerber eines Gebäudes haftet der Gebäudeversicherung für die noch ausste  -  henden Prämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  210.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rückversicherung
                            1  Die Gebäudeversicherung kann Rückversicherungsverträge abschliessen und sich  an Versicherungsgemeinschaften beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Reservefonds
                            1  Die Gebäudeversicherung hat einen ihren Verpflichtungen entsprechenden Reser  -  vefonds zu äufnen und dessen Mittel bestmöglich anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Versicherte Gefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Feuerschaden
                            1  Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Feuer, Rauch und Hitze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Blitzschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Explosion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht vergütet werden Schäden, die ausschliesslich durch Abnützung entstanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Luftfahrzeuge oder Teile davon  verursacht worden sind, hat die Gebäudeversicherung zu vergüten, wenn nicht ein  Dritter hiefür ersatzpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Elementarschaden
                            1  Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sturmwind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Hagel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Hochwasser und Überschwemmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schneedruck und Schneerutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Steinschlag und Erdrutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Elementarschäden und nicht zu vergüten sind Schäden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortge  -  setztes Einwirken zurückzuführen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  voraussehbar   waren   und   durch   rechtzeitige   zumutbare   Massnahmen   hätten  verhindert werden können, wie Schäden infolge schlechten Baugrundes, feh  -  lerhafter Arbeit oder Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Besondere Gefahren
                            1  Es besteht kein Anspruch auf Vergütung von Schäden an Gebäuden, die unmittel  -  bar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Massnah  -  men oder Übungen des Militärs oder des Zivilschutzes, innere Unruhen oder kriege  -  rische Ereignisse entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   Gebäude   durch   ein   derartiges   Ereignis   beschädigt   und   ist   kein   Dritter  ersatzpflichtig, kann die Gebäudeversicherung freiwillige Leistungen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Totalschaden – Neuwertversicherung
                            1  Wird ein Gebäude ganz zerstört und neu erstellt, hat die Gebäudeversicherung den  Versicherungswert voll auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigt die Entwertung des Gebäudes 50  Prozent, vergütet die Gebäudeversi  -  cherung bei Totalschaden und Neuerstellung den doppelten Zeitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Gebäude bei Totalschaden nicht innert drei Jahren neu erstellt, darf die  Entschädigung den Verkehrswert nicht übersteigen. Diese Frist kann in besonderen  Fällen   um   höchstens   zwei   Jahre   verlängert   werden.   Liegt   der   Verkehrswert   über  dem Zeitwert, wird der Zeitwert vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Totalschaden – Zeitwertversicherung
                            1  Für Gebäude, die zum Zeitwert versichert sind, vergütet die Gebäudeversicherung  bei Totalschaden und Neuerstellung den Zeitwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Totalschaden – Feste Versicherungssumme
                            1  Bei Gebäuden, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist, be  -  schränkt sich die Entschädigung bei Totalschaden auf die feste Versicherungssum  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abbruchobjekte
                            1  Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt sind, beschränkt sich die Entschädigung  auf den Abbruchwert, selbst wenn die Gebäude neu erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Schäden an unvollendeten Gebäuden
                            1  Bei unvollendeten Gebäuden sind nur die zur Zeit des Schadenereignisses einge  -  bauten und mit dem Gebäude zu versichernden Teile und Einrichtungen zu entschä  -  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Teilschäden
                            1  Bei Teilschäden gelten §  22, §  23, §  24 und §  26 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schäden, deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Be  -  schädigung stehen, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abbruchobjekten vergütet die Gebäudeversicherung die Kosten einer behelfs  -  mässigen Instandstellung, höchstens jedoch den Abbruchwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Nebenleistungen
                            1  Die Gebäudeversicherung vergütet zusätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die notwendigen Kosten für die Räumung zerstörter Gebäudeteile, höchstens  jedoch 10 Prozent der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die  Kosten  der  zum  Schutze  noch  vorhandener  Gebäudeteile  erforderlichen  Vorkehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  den   anteilmässigen   Schaden,   der   im   Interesse   einer   wirksamen   Schadenbe  -  kämpfung verursacht werden musste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Gewinnverbot
                            1  Die Entschädigung darf zu keinem Gewinn führen, soweit dieser nicht in der Neu  -  wertversicherung begründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Verbesserung der Versicherung
                            1  Die   Gebäudeversicherung   kann   mit   Zustimmung   des   Grossen   Rates   geeignete  Massnahmen ergreifen, um die Versicherungsdeckung nach §  19 bis §  21 oder die  Leistungen nach §  28 zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Selbstbehalt
                            1  Der Verwaltungsrat bestimmt, inwieweit jeder Eigentümer einen Teil des Elemen  -  tarschadens selbst zu tragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Selbstbehalt hat sich im branchenüblichen Rahmen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Schuldhafte Schadenverursachung
                            1  Der Eigentümer verliert jeden Entschädigungsanspruch, wenn er das Schadenereig  -  nis vorsätzlich herbeigeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht, ist die Gebäudeversi  -  cherung berechtigt, die Entschädigung dem Verschulden entsprechend zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Verzinsung
                            1  Der Verwaltungsrat bestimmt, inwieweit bedeutende Schadensummen zu verzinsen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Verfahren im Schadenfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Schadenmeldung
                            1  Der Eintritt eines Schadens ist der Gebäudeversicherung unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungsansprüche, die nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis  angemeldet werden, sind verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Rettungspflicht
                            1  Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenereignisses für die Min  -  derung des Schadens zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die  Entschädigung entsprechend zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebäudeversicherung hat dem Eigentümer die zur Schadenminderung nicht of  -  fensichtlich   unzweckmässig   aufgewendeten   Kosten  auch   dann   zu  vergüten,  wenn  die getroffenen Massnahmen erfolglos waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Ermittlung der Schadenursache
                            1  Zur   Ermittlung   der   Schadenursache   und   allfälliger   Verantwortlichkeiten   ist   eine  amtliche Untersuchung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebäudeversicherung steht einem Geschädigten im Sinne des Gesetzes über  die Strafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Schadenschätzung
                            1  Bei   der   Schadenschätzung   gilt   §  8  Abs.  3   sinngemäss.   Mehrkosten   wegen   be  -  schleunigter   Wiederherstellung   aus   betrieblichen   oder   ähnlichen   Gründen   hat   die  Gebäudeversicherung nicht zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Auszahlung der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung wird nach Behebung des Schadens ausbezahlt oder, falls das  Gebäude nicht neu erstellt wird, nach Räumung des Schadenplatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebäudeversicherung leistet im Rahmen des Baufortschrittes Teilzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Art.  822 ZGB bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR  312.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Ablehnungsgründe
                            1  Die  Gebäudeversicherung  kann  ein  Entschädigungsbegehren  ganz  oder  teilweise  ablehnen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der   Schaden  schuldhaft  verspätet   oder  erst  nach   seiner  Behebung  gemeldet  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Eigentümer vor der Schadenschätzung ohne Zustimmung der Gebäudever  -  sicherung am beschädigten Gebäude wesentliche Veränderungen vorgenom  -  men hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Rückgriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Grundsatz
                            1  Ist   ein   Dritter   für   den   Schaden   haftbar,   gehen   die   Schadenersatzansprüche   des  Eigentümers auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet  hat.   Die   Gebäudeversicherung   ist   nach   den   Bestimmungen   des   Zivilrechtes   zum  Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht der Gebäudeversi  -  cherung schmälert, verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Ausschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ausserordentliche Schadengefahr
                            1  Die   Gebäudeversicherung   kann   ein   Gebäude   ganz   oder   teilweise   von   der   Ver  -  sicherung ausschliessen, solange die Schadengefahr wegen des Standortes, der Kon  -  struktion oder des Zustandes ausserordentlich gross ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt der Ausschluss teilweise, ist die Prämie voll zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Grundpfandgläubiger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Haftung der Gebäudeversicherung
                            1  Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigern bis zur Höhe der Ent  -  schädigung auch dann, wenn der Eigentümer den Entschädigungsanspruch verliert.  Diese Haftung besteht nur, wenn das Pfandrecht im Grundbuch eingetragen ist und  die Grundpfandgläubiger nicht anderweitig gedeckt sind. Sie erstreckt sich nur auf  verkehrswertgesicherte Forderungen. Das Gewinnverbot gemäss §  29 gilt auch für  die Grundpfandgläubiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung diese Leistungen zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei vollem Ausschluss eines Gebäudes aus der Versicherung bleiben die Rechte  der Grundpfandgläubiger während höchstens zweier Jahre gewahrt. Für diese Zeit ist  die Prämie voll zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Freiwillige Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Gebäudeähnliche Objekte
                            1  Gebäudeähnliche Objekte kann der Eigentümer bei der Gebäudeversicherung ver  -  sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Gebäudeversicherung gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die freiwillige Versicherung erlischt durch schriftliche Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Gebäudeversicherung kann der Eigentümer innert 20 Tagen  bei der Rekurskommission für die Gebäudeversicherung Rekurs erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zuständigkeit   der   Zivilgerichte   für   Streitigkeiten   aus   §  40   dieses   Gesetzes  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Massgebendes Recht
                            1  Die   Verpflichtungen   der   Gebäudeversicherung   und   der   Eigentümer   richten   sich  nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auf Grund des bisherigen Gesetzes rechtskräftigen Versicherungswerte gelten  bis zu einer Neuschätzung weiter. Sie sind auch massgebend für die Bestimmung  des Neuwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 ...
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Grossen Rat zu  bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1997, Seite 859.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom GR in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  23.08.1976  01.01.1978  Erstfassung  ABl. 35/1976  ABl. 39/1977
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2021 geändert 38/2019
§ 15 03.07.1991 01.06.1992 geändert 7/1992
§ 44 23.02.1981 01.06.1981 geändert 41/1981
§ 44 Abs. 1 03.07.2002 01.01.2003 geändert 28/2002,
                            43/2002