Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Zusammenarbeit im Bereich der  Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)  Vom 25. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusam  -  men mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge  -  nossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung  der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    und im Bundesgesetz über die Beseitigung von  Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   statuierten Verpflichtun  -  gen nachzukommen. Insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von  Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regel  -  schule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsät  -  zen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter  Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes  oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen  Umfeldes und der Schulorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgelt  -  lichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann vonden Erziehungsberech  -  tigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat am 17. Juni 2010 genehmigt; in der Volksabstimmung vom 26. September 2010 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  151.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung  sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berechtigte
                            1  Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in  der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf  angemessene sonderpädagogische Massnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung einge  -  schränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule  ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in  ihren   Entwicklungs-und   Bildungsmöglichkeiten   so   stark   beeinträchtigt  sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unter  -  stützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein  anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundangebot
                            1  Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopä  -  die und Psychomotorik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer  Sonderschule, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer son  -  derpädagogischen Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und über  -  nehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinde  -  rung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbst  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verstärkte Massnahmen
                            1  Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffe  -  nen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuel  -  len Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden  Merkmale aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  lange Dauer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  hohe Intensität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder  den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anordnung der Massnahmen
                            1  Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädago  -  gischer Massnahmen zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Be  -  hörden bestimmen die Leistungsanbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Art.  5  Absatz  1 erfolgt im  Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zu  -  ständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit  den Leistungsanbietern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu über  -  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Harmonisierungs-und Koordinationsinstrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinsame Instrumente
                            1  Die   Vereinbarungskantone   benutzen   im   kantonalen   Recht,   imkantonalen  Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine einheitliche Terminologie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbie  -  ter und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlungdes individuellen  Bedarfs gemäss Art.  6  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist  verantwortlich   für   die   wissenschaftliche   Entwicklung   und   Validierung   der  gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck  die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten  und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK  mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revisi  -  on erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bil  -  dungsmonitorings.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lernziele
                            1  Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf  der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstan  -  dards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürf  -  nisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen
                            Fachpersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und  des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in  den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Wei  -  terbildungsangebots zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonale Kontaktstelle
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale  Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden  Fragen zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausserkantonale Leistungen
                            1  Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen  und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich  nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Austritt
                            1  Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber  erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Ka  -  lenderjahres in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Erlasssammlung der EDK, Ziff. 3.2.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0292
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Umsetzungsfrist
                            1  Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müs  -  sen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung  umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens  zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen  alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Von der EDK am 9. September 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.2007  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0292  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  25.10.2007  01.01.2011  Erstfassung  GS 37.0292  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  649.  12  GS-  Nr  .  37.  292  Er  l  as  sd  at  um  25  .   Ok  t  ob  er   2  00  7  (  LR  V  209-  351  ;   Har  moni  si  er  ung  Bil  dungswe-  sen)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  1  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  www  .  bl  .  ch  Hi  nw  ei  s:    D  ie    L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den Kommi  s-  si  onsber  i  cht   a  n  de  n La  ndr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen