Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung
                            Fachausschüsse Kunst- und Kulturförderung: Vereinbarung mit BL  Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen  Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und  Kulturförderung  Vom 5. August 2008 (Stand 19. August 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, die Organisation und die Mittel der gemeinsamen Fachaus  -  schüsse im Bereich der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung in den Kantonen Basel-Stadt  und Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemeinsamen Fachausschüsse der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft dienen der projekt  -  bezogenen Förderung der professionellen künstlerischen und kulturellen Produktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fachausschüsse und Aufgaben
                            1  Es bestehen folgende gemeinsame Fachausschüsse als beratende Organe:  Fachausschuss Audiovision und Multimedia  Fachausschuss Theater und Tanz  Fachausschuss Literatur  Fachausschuss Musik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemeinsamen Fachausschüsse stellen auf der Grundlage spartenspezifischer Förderbestimmun  -  gen Antrag auf die Ausrichtung von Projektbeiträgen zuhanden der zuständigen Direktion Basel-Land  -  schaft sowie des zuständigen Departements Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements in Basel-Stadt und die Vorsteherin  oder der Vorsteher der zuständigen Direktion in Basel-Landschaft legen gemeinsam für jeden Fach  -  ausschuss fest, welcher Kanton die Geschäftsstelle für den jeweiligen gemeinsamen Fachausschuss  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemeinsamen Fachausschüsse bestehen aus je sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beiden Vorsteherinnen resp. Vorsteher wählen einvernehmlich fünf Mitglieder je Fachausschuss  für eine Amtsdauer von vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von Amtes wegen gehören den Fachausschüssen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen  Departements sowie der jeweiligen Direktion als Mitglieder an. Sie werden von den Vorsteherinnen  oder Vorstehern bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  nungen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Fachausschüsse überprüfen die Förderbestimmungen periodisch und beantragen der zuständigen  Direktion Basel-Landschaft und dem zuständigen Departement Basel-Stadt spartenspezifische Anpas  -  sungen an die aktuellen Produktionsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachausschüsse Kunst- und Kulturförderung: Vereinbarung mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Förderungsberechtigte Personen und Projekte
                            1  Folgende förderungsberechtigte natürliche und juristische Personen können bei den gemeinsamen  Fachausschüssen Gesuche einreichen:  Personen und Produktionsteams für Projekte, die schwerpunktmässig in einem der beiden  Kantone produziert oder veranstaltet werden, oder inhaltlich einen starken Bezug zur Re  -  gion Basel haben.  Kulturelle Institutionen mit Sitz in einem der Kantone, die nicht bereits in einem Subven  -  tionsverhältnis stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sitzungsgelder
                            1  Die Mitglieder der Fachausschüsse haben mit Ausnahme der Kantonsvertreter resp. -vertreterinnen  Anspruch auf Sitzungsgelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Fachausschüsse zuständigen Geschäftsstellen entschädigen die Mitglieder der Fachaus  -  schüsse nach den geltenden kantonalen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Auszahlung der Sitzungsgelder sind die Geschäftstellen der Fachausschüsse zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mittel
                            1  Die gemeinsamen Kredite werden durch jährliche, in der Regel paritätische Beiträge gespeist, die  dem ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts  unterliegen. Aus finanz- oder kulturpolitischen Gründen sind Abweichungen vom Paritätsprinzip mög  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geltungsdauer/Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt fest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2012 und verlängert sich automatisch  um jeweils 1 Jahr, wenn sie nicht mindestens 1 Jahr im Voraus gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schlussbestimmungen
                            1  Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung über den gemeinsamen Fachausschuss für Film, Video und Photographie vom 24.  November/20. Oktober 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  gemeinsamen Fachausschuss zur Förderung von Tanz und Theater in der Region Basel vom 3./17. De  -  zember 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   samt Geschäftsordnung vom 2./17. Dezember 1991 und die Vereinbarung über den  gemeinsamen Fachausschuss Literatur in der Region Basel vom 24. März 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   werden aufgehoben.  Basel, 5. August 2008  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt  Der Präsident: Dr. Guy Morin  Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss  Liestal, 19. August 2008  Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 494.830. / SGS 545.91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG 494.840. / SGS 613.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG 494.850. / SGS 366.16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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