Verordnung über das Naturschutzgebiet «Firmach-Heidengräbern», Wintersingen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Firmach-Heidengräbern»,  Wintersingen  Vom 27. September 1994 (Stand 1. November 1994)  Der Regierungsrat des  Kantons  Basel-Landschaft,  gestützt  auf  §  12 des   Ge  -  setzes   vom   20.   November   1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend   den   Natur-   und   Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das   Gebiet   «Firmach-Heidengräbern»,   Wintersingen,   bestehend   aus   den  Parzellen Nr. 356, 358, 697, 703, 704 und 671, alle im Eigentum des Kantons  Basel-Landschaft, die Parzellen Nr. 355, 359, 668, 670, 674, 698 und 700, alle  im Eigentum der Mineralquelle Eptingen AG sowie die Parzellen Nr. 661 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            673,  im  Eigentum  der Bürgergemeinde Wintersingen, wird als   Objekt  von re  -  gionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons  Basel-Landschaft aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 11,63 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Plan des Schutzgebietes kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schutz des von der Mineralquelle Eptingen AG genutzten Grundwassers  vor Verunreinigungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung   des   vielfältigen   Biotop-Mosaiks   sowie   der   Strukturvielfalt   als  Lebensgrundlage für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung von Magerwiesen, insbesondere Trespen-Wie  -  sen, samt deren Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung   und   Förderung   der   Hecken,   Feld-   und   Ufergehölze   mit   ihren  spezifischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung der Fliessgewässer und der Ufervegetation in naturnahem Zu  -  stand sowie Förderung der typischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erhaltung   und   Förderung   des   artenreichen,   naturnahen   Waldbestandes  sowie Förderung eines naturnah aufgebauten Waldrandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung und Förderung des Hochstamm-Bestandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.756
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung   der   Birken   sowie   der   Zwetschgenbaumreihen   entlang   der  Fliessgewässer   als   Relikte   der   traditionellen   Kulturlandschaft   sowie   als  Lebensraum für bedrohte Tierarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten, insbesondere der Reptilien und Orchideen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen   und   Eingriffe,   welche   einem   der   Schutzziele  widersprechen, sind untersagt.  Es  ist  verboten,  das  Naturschutzgebiet  in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie  Terrainveränderungen, sofern sie  nicht in Zusammenhang  mit der Grundwassernutzung und  dem  Wegun  -  terhalt stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entfachen   von   Feuer   ausserhalb   der   dafür   vorgesehenen   Feuerstelle,  Abschneiden von Zweigen oder Ästen, Wegwerfen von Abfällen, Campie  -  ren, Lagern in Gruppen sowie Durchführen von Wettkämpfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beweiden der Grundstücke des Kantons und der Mineralquelle Eptingen  AG nördlich des Ferbächli;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Laufenlassen von Hunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Befahren ohne Berechtigung ausserhalb des Zubringerdienstes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fan  -  gen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Verwenden von Bioziden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ausbringen von Düngemitteln sowie Verwenden von grundwassergefähr  -  denden   Stoffen   auf   den   Grundstücken   der   Mineralquelle   Eptingen   AG  und des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Veränderungen   der   Wald-/Offenland-Verteilung   durch   Aufforstungen,  Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Ge  -  hölzen, wenn dies im Pflegekonzept nicht vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflegekon  -  zept sowie im Zusammenhang mit der Grundwassernutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareales bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   tragen   die   Verantwortung   für   die   Einhaltung   der  Grundwasserschutzmassnahmen.   Der   jeweilige   Bewirtschafter   ist   haftbar   bei  durch ihn verursachten Grundwasserverunreinigungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.756
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Pflegearbeiten   dürfen   nur   bei   trockenem   Wetter   und   bei   trockenen   Bo  -  denverhältnissen   ausgeführt   werden.   Um   Grundwasserverunreinigungen   zu  vermeiden,  sind  durch die Bewirtschafter jeweils   die erforderlichen Vorsichts  -  massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundwassernutzung
                            1  Die Nutzung des Grundwassers durch die Mineralquelle Eptingen AG und die  in   diesem   Zusammenhang   erforderlichen   baulichen   Massnahmen   bleiben  gewährleistet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus. Dabei sind die Schutzziele zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln   von   Pflanzen   und   Tieren   dürfen   nur   mit   dem   Einverständnis   und   unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht,   Pflege   und   Unterhalt   obliegen   dem   jeweiligen   Grundeigentümer   in  Zusammenarbeit     mit     der     kantonalen     Naturschutzfachstelle     sowie     dem  Kantonsforstamt im Waldareal. Die Grundeigentümer können Pflege und Auf  -  sicht auch geeigneten Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   erarbeitet   zusammen   mit   den   Eigentü  -  mern   sowie   dem   Kantonsforstamt   einen   Nutzungs-   und   Pflegeplan,   welcher  periodisch zu überarbeiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   im   Plan   festgelegte   Nutzung   des   Gebietes   ist   mittels   Bewirtschaftungs  -  vereinbarungen zu regeln.  Der  Plan  dient  als  Grundlage für die Vereinbarun  -  gen sowie für Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmassnahmen im Naturschutz  -  gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.756
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1994  01.11.1994  Erlass  Erstfassung  GS 31.756  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.756
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.09.1994  01.11.1994  Erstfassung  GS 31.756  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 31.756