Verordnung über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg», Oberdorf und Waldenburg
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Edlisberg-Meiersberg»,  Oberdorf und Waldenburg  Vom 14. Januar 1997 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge  -  setzes vom 20. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    betreffend den Natur- und Landschafts  -  schutz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Gebiet «Edlisberg-Meiersberg», Teilfläche der Parzelle Nr. 1008, Ober  -  dorf sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 525, 526, 527, 528, 529, 530 und 633,  Waldenburg, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge  -  schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist im beiliegenden Plan eingetragen.  Der Plan kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 27,46 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziel
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung   und   Förderung   der   standortgemässen,   extensiv   genutzten  Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Förderung des Totholzanteils sowie von Altholzinseln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Förderung lichtliebender Tier- und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung des Gipsaufschlusses sowie Offenhalten der Gipsgrube als  Pionierstandort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung und Förderung der Magerweiden als Lebensraum seltener Tier-  und Pflanzenarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Förderung naturnaher Waldränder als Reptilien- Lebensraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erhaltung der Dolinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erhaltung und Förderung von geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbe  -  sondere der Orchideen sowie der Buchsblättrigen Kreuzblume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS 790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.741
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der  Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz  -  gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir  -  kung zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen  jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese  -  hen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb des Rastplatzes bei der Gips  -  grube, Modellfliegen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veran  -  staltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Laufenlassen von Hunden sowie Reiten abseits der Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Aus  -  bringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern und an  Waldrändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fan  -  gen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan  -  pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,  sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Befahren mit Mountainbikes oder Motorfahrzeugen ohne Berechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege-  und Nutzungsplan sowie die Rechte der Eigentümer bezüglich Eigengebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrieb der benachbarten Schiessanlage sowie deren Unterhalt bleiben  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen dem jeweiligen Grundeigentümer in  Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Forst  -  amt beider Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten  übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit den Eigentü  -  mern   und   dem   Forstamt   erarbeitete   Pflege-   und   Nutzungsplan   bildet   die  Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren in Zusammenarbeit mit den  Grundeigentümern und dem Forstamt zu überprüfen und bei Bedarf in gegen  -  seitigem Einvernehmen anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder  gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen. Um Gewässerverunreinigungen  zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vor  -  sichtsmassnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die auf die Schutzziele abgestimmte Pflege des Offenlandes ist mit Bewirt  -  schaftungsvereinbarungen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte und sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung  erforderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder Gewässerverunreinigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze  des naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu in  -  tegrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Privatwald-Parzellen bleibt unter Berücksichtigung der Schutzziele die  Holznutzung   durch   die   Eigentümer   zur   Deckung   des   Eigenbedarfes  gewährleistet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi  -  gen gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten natürlich verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Veränderungen im Schutzgebiet
                            1  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Missachtung   der   Schutzvorschriften   kann   je   nach   Zuständigkeit   das  Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht  -  mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An  -  ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen  Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkraftreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.1997  01.03.1997  Erlass  Erstfassung  GS 32.741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 1  geändert  35.1119  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.01.1997  01.03.1997  Erstfassung  GS 32.741
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.741