Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für Fluglärmklagen
                            Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL  Vereinbarung über die Fluglärmkommission und die Ombudsstelle für  Fluglärmklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 29. Mai 2001 (Stand 1. Juli 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf den Grossratsbeschluss vom 22. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    betreffend Verlängerung der Hauptpiste des Flughafens Basel-Mülhausen sowie Richtlinien  über Massnahmen betreffend den Fluglärm aus dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976
                            3  )  , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Land  -  schaft, gestützt auf § 77 Abs. 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   in Verbin  -  dung mit § 36 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Einsetzung
                            1  Unter dem Namen «Fluglärmkommission» wird eine beratende Kommission der beiden Regierungen  Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Behandlung von Fluglärmfragen insbesondere im Zusam  -  menhang mit dem Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   zuständige   Departement   im   Sinne   dieser   Vereinbarung   ist   im   Kanton   Basel-Stadt   das  Wirtschafts- und Sozialdepartement, im Kanton Basel-Landschaft die Finanz- und Kirchendirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stellung und genereller Auftrag
                            1  Die Fluglärmkommission ist eine ständige Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berät und unterstützt die Regierungen in folgenden Zielen (in der Reihenfolge ihrer Priorität):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Verhinderung einer Zunahme der Lärmbelastung;  Reduktion der Lärmbelastungen auf ein Mass, welches die Bevölkerung in ihrem Wohl  -  befinden nicht erheblich stört;  Ausschöpfung der Massnahmen zur weitergehenden Reduktion der Lärmbelastung, die  technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besondere Aufgaben
                            1  Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:  sie berät die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft in allen Fragen,  welche den Fluglärm betreffen;  sie berichtet den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft jährlich  über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung;  -  fragen gegebenenfalls Anträge zuhanden der schweizerischen Mitglieder im Verwal  -  tungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen;  sie nimmt auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellung zu parlamentarischen Vor  -  stössen betreffend den Fluglärm;  sie verfolgt die Fluglärmberichterstattung und die Behandlung und Auswertung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 29. / 22. 5. 2001. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  956.520  .  SG  153.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 29.276, SGS  100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 28.436, SGS  140  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 28. 6. 2011
                            (wirksam seit 1. 7. 2011, publiziert am 2. 7. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammensetzung der Kommission
                            1  Die Kommission besteht aus maximal 19 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitze werden wie folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Präsidentin oder Präsident;  Vizepräsidentin oder Vizepräsident;  zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der  Bevölkerung des Kantons Basel- Stadt;  zwei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der  Bevölkerung des Kantons Basel- Landschaft;  drei Vertreterinnen oder Vertreter und eine Ersatzvertreterin oder ein Ersatzvertreter der  Bevölkerung des Elsass;  zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Unternehmungen, welche auf dem Flughafen Ba  -  sel-Mülhausen tätig sind;  eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departements des Kantons Basel-  Stadt;  eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Land  -  schaft;  eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle des Kantons Ba  -  sel-Stadt;  eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Lärmschutzfachstelle des Kantons Ba  -  sel-Landschaft;  eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;  die Direktorin oder der Direktor des Flughafens Basel-Mülhausen;  die Commandante oder der Commandant des Flughafens Basel-Mülhausen als Vertreterin  bzw. Vertreter der französischen Zivilluftfahrtbehörde;  die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Umwelt des Flughafens Basel-Mülhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Ersatzvertreterinnen und -vertreter können an Sitzungen teilnehmen, wenn ein anderes Mitglied der  gleichen Gebietskörperschaft nicht anwesend ist. Ansonsten sind sie den anderen Kommissionsmit  -  gliedern gleichgestellt. Die Mitglieder der drei Bevölkerungsvertretungen organisieren sich selbststän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nimmt im Verhinderungsfall des Präsidenten oder der  Präsidentin dessen bzw. deren Aufgaben wahr. Er oder sie kann gleichzeitig ein Mitglied gemäss Ab  -  satz 2 Buchstaben c, d, g, h, i oder k sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Koordination der Wahlen erfolgt durch das Sekretariat der Fluglärmkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wahl der Mitglieder
                            1  Die baselstädtischen Mitglieder (§ 4 Absatz 2 Buchstaben c, g,und i) werden auf Antrag des zustän  -  digen Departements des Kantons Basel-Stadt, die basellandschaftlichen (§ 4 Absatz 2 Buchstaben d, h  und k) auf Antrag der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft von der jeweiligen Regie  -  rung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin der Kommission  (§ 4 Absatz 2 Buchstaben a und b) sowie die weiteren Mitglieder (§ 4 Absatz 2 Buchstaben e, f, l, m, n  und o), letztere nach vorgängiger Zustimmung der jeweils repräsentierten Institution, werden auf  Regierungen durch separate Beschlüsse gleichen Inhalts gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 28. 6. 2011 (wirksam seit 1. 7.
                            2011, publiziert am 2. 7. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 28. 6. 2011 (wirksam seit 1. 7.
                            2011, publiziert am 2. 7. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2
                            bis   eingefügt durch Beschluss der Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 28. 6. 2011 (wirksam seit 1. 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011, publiziert am 2. 7. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sekretariat
                            1  Die beiden Regierungen wählen auf gemeinsamen Antrag des zuständigen Departements und der zu  -  ständigen Direktion durch separate Beschlüsse gleichen Inhalts einen Sekretär oder eine Sekretärin,  der oder die die Geschäftsführung der Kommission besorgt und administrativ dem zuständigen Depar  -  tement oder der zuständigen Direktion zugeordnet ist. Diese Person kann gleichzeitig Mitglied der  Kommission gemäss § 4 Absatz 2 Buchstaben c, d, g, h, i oder k sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekretariate von Unterkommissionen sowie einzelne Aufgaben können anderen Stellen übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Spezielle Arbeitsgruppen, Auskunftspersonen
                            1  Die Kommission kann:  für bestimmte Aufgaben spezielle Arbeitsgruppen bilden;  Auskunftspersonen (mit beratender Stimme) beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Amtsperiode, Amtszeit, Altersgrenze, Ausscheiden
                            1  Die Amtsperiode dauert jeweils vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtszeit ist nicht beschränkt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erreicht ein Mitglied im Laufe einer Amtsperiode das 70. Altersjahr, so scheidet es am Ende dieser  Periode aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verliert ein Kommissionsmitglied im Laufe der Amtsperiode die Stellung, aufgrund deren es gewählt  wurde, so informiert es unverzüglichden Präsidenten oder die Präsidentin und scheidet für den Rest  der Amtsperiode aus der Kommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Geschäftsverkehr
                            1  Die Kommission wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist einzuberufen:  nach Anfall der Geschäfte;  wenn mindestens vier Kommissionsmitglieder dies verlangen;  auf Verlangen des zuständigen Departements des Kantons Basel-Stadt;  auf Verlangen der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident oder die Präsidentin entwirft die Tagesordnung mit den Traktanden. Dieser Entwurf ist  den Mitgliedern in der Regel mindestens sieben Tage vor der Sitzung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schriftliche Anträge der Kommissionsmitglieder zur Tagesordnung, die spätestens drei Wochen vor  der Sitzung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin eingereicht werden, müssen in den Entwurf zur  Traktandenliste aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verhandlungen der Kommission werden protokolliert. Die Protokolle werden ausschliesslich den  Kommissionsmitgliedern zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, soweit der  Präsident oder die Präsidentin sie nicht im Einzelfall ausdrücklich davon entbindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Information der Öffentlichkeit
                            1  -  partement und die zuständige Direktion sind berechtigt, die Öffentlichkeit von sich aus oder auf An  -  frage über die Kommissionsarbeit zu orientieren; vorbehalten bleibt § 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Auskünfte und Kontakte
                            1  Die Vertretung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verwaltungsrat des Flughafens Ba  -  sel-Mülhausen sowie die mit Fragen des Lärmschutzes beauftragten Abteilungen der Verwaltungen  des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft unterstützen die Kommission bei der Er  -  füllung ihrer Aufgaben. Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sorgen wenn nötig  für dieVermittlung der gewünschten Kontakte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beruft sich eine kantonale Behörde gegenüber der Fluglärmkommission auf ihre Pflicht zur Wahrung  des Amtsgeheimnisses, so entscheidet die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Departements bzw. der  Direktion, welcher sie angehört, ob die von der Fluglärmkommission gewünschte Auskunft erteilt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme von Kontakten im Namen der Fluglärmkommission zu ausserkantonalen Behörden,  Verbänden, Universitäten, Unternehmungen und anderen Organisationen erfolgt:  durch den Präsidenten oder die Präsidentin;  nach Absprache mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das zuständige Departe  -  ment oder die zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ombudsstelle für Fluglärmklagen
                            1  Die Vertreter und Vertreterinnen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemäss § 4 Absatz 2  Buchstaben c, d, g, h, i und k nehmen die Funktion einer Ombudsstelle für Fluglärmklagen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin der Fluglärmkommission nimmt den Vorsitz der Ombudsstelle  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat der Ombudsstelle wird vom Sekretariat der Fluglärmkommission besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten sinngemäss die voranstehenden Bestimmungen für die Fluglärmkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben der Ombudsstelle
                            1  Die Ombudsstelle setzt sich auf Ersuchen für eine rechtzeitige, verständliche und zuvorkommende  Beantwortung der beim Flughafen eingereichten Lärm-Reklamationen ein. Sie behandelt ausschliess  -  lich Eingaben von in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft wohnhaften Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eingaben werden vom Sekretariat der Ombudsstelle entgegengenommen und bearbeitet. Das Se  -  kretariat kann die Eingaben im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Ombudsstelle direkt erledigen.  Die Ombudsstelle ist über die Erledigung der Eingaben zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ombudsstelle erstellt jährlich einen Geschäftsbericht und fügt diesen dem Bericht der Fluglärm  -  kommission über den Stand der Bemühungen zur Verminderung der Fluglärmbelastung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Entschädigung
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin können im Rah  -  men der geltenden Regelungen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Ausrich  -  tung von Sitzungsgeldern entschädigt werden. Die Kantone tragen die entsprechenden Kosten je zur  Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Finanzierung der Kommissionsarbeit
                            1  Pauschale, zahlbar jeweils im Voraus per 30. Juni. Sofern die gesamten Aufwendungen für die Kom  -  mission das Doppelte der Pauschale übersteigen, tragen die Kantone den überschiessenden Teil je zur  Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden zuständigen Departemente gemäss § 1 Absatz 2 einigen sich über die Höhe der Pauschale.  Erzielen sie keine einvernehmliche Lösung, einigen sich die beiden Regierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Fluglärmkommission und Ombudsstelle: Vereinbarung mit BL
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vereinbarungsdauer
                            1  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 30. Juni  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Übergangsordnung
                            1  Die erste Amtsperiode endet am 30. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Publikation, Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie tritt auf den 1. Juli 2001 in Kraft.  Basel, den 29. Mai 2001  Im Namen des Regierungsrates  Die Präsidentin: Barbara Schneider  Der stv. Staatsschreiber: Felix Drechsler  Liestal, den 22. Mai 2001  Im Namen des Regierungsrates  Der Präsident: Andreas Koellreuter  Der Landschreiber: Walter Mundschin
                        
                        
                    
                    
                    
                
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