Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau betreffend definitive Regulierung der kirchlichen Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und Emmerwies
                            Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Thurgau  betreffend definitive Regulierung der kirchlichen  Verhältnisse der Höfe Renggerschwil, Scheurli und  Emmerwies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 28. Februar 1846 (Stand 18. April 1846)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die drei früherhin zur thurgauischen Filiale Bichelsee kirchgenössig gewesenen,  hierauf von zürcherischer Seite mit der Filiale Sitzberg vereinigten Höfe Rengger  -  schwil, Scheurli und Emmerwies werden auch von thurgauischer Seite in der letzte  -  ren Verbindung mit Sitzberg und als losgetrennt von Bichelsee anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von zürcherischer Seite, respektive den drei benannten Höfen, wird demnach auf  alle aus dem bisherigen kirchlichen Verbande mit Bichelsee entspringenden Rechte,  als Anteil an dem Kirchenvermögen usw., verzichtet. Im fernern verpflichtet sich die  Regierung des Standes Zürich für Loskauf dieser drei Höfe respektive Schadloshal  -  tung der Gemeinde Bichelsee die Summe von fl. 400 R.V. zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulverhältnisse hingegen werden durch die Bestimmungen der §  1 und §  2 in  keiner Weise berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom RR des Kantons TG am 18. April 1846 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  28.02.1846  18.04.1846  Erstfassung  -