Waldgesetz Basel-Stadt
                            Waldgesetz  Waldgesetz Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (WaG BS)  Vom 16. Februar 2000 (Stand 1. Juli 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und die  Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  erlässt folgendes Gesetz:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz soll den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren mit seinen  vielfältigen Wirkungen, Aufgaben und Funktionen dauerhaft schützen und erhalten. Es soll eine nach  -  haltige Nutzung des Waldes gewährleisten sowie dessen Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen sicherstel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz vollzieht und ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Sämtlicher Wald im Gebiet des Kantons Basel-Stadt untersteht der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Waldareal im Kantonsgebiet darf nicht vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonaler Waldbegriff (WaG Art. 2 Abs. 4; WaV Art. 1 Abs. 1)
                            1  Eine mit Waldbäumen und Waldsträuchern bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine  Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m² und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter  von 20 Jahren aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rodung (WaG Art. 4–9)
                            1  Die Erteilung einer Rodungsbewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vorteile werden als Mehrwertabgabe zu 80%  abgeschöpft. Die Abgabe tritt an Stelle des baugesetzlichen Vorteilsausgleichs und ist für Massnah  -  men im Interesse der Walderhaltung zu verwenden. Sie wird im Zeitpunkt der Rodungsausführung er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung regelt das Rodungsbewilligungsverfahren. Sie sieht ein Auflageverfahren mit Ein  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abgrenzung von Wald und Bauzonen (WaG Art. 10 Abs. 2 und Art. 13)
                            1  Der Kanton erlässt Karten über die Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten). Die  Waldgrenzenkarten legen die Waldgrenzen auf unbestimmte Zeit im Sinne von WaG Art. 13 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Waldgrenzen in die Nutzungspläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  §§ 14 Abs. 1, 15 und 19–23 vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 9. 6. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung regelt das Verfahren über den Erlass der Waldgrenzenkarten. Sie sieht ein Auflage  -  verfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldstrassen und Maschinenwege
                            1  Die Bewilligung zum Bau von Waldstrassen und Maschinenwegen erteilt die zuständige Behörde im  Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mit öffentlicher Auflage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bauprojekt muss sich auf den Waldentwicklungsplan sowie auf die übergeordnete Planung stüt  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung ist in geeigneter Weise zu publizieren.  B. Begehen und Befahren des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grundsatz für das Begehen des Waldes
                            1  Wer Wald begeht, hat ihn gebührend zu schonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zugänglichkeit (WaG Art. 14 Abs. 1)
                            1  Alle Wälder sind ungeachtet der Eigentumsverhältnisse der Allgemeinheit zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzäunungen und andere Einrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind  nur aus forstlichen Gründen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen anderen Gründen kann die zuständige kantonale Behörde weitere Einzäunungen oder  Einrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Veranstaltungen (WaG Art. 14 Abs. 2 lit. b)
                            1  Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, sind der zuständigen Behörde im Vor  -  aus zur Kenntnis zu bringen, wenn:  daran 50 und mehr Personen teilnehmen oder  Einrichtungen   oder   technische   Anlagen,   wie   Zelte,   Musikanlagen,   Absperrungen   usw.  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, sind bewilligungspflichtig, wenn:  mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora zu rechnen ist oder  daran 100 und mehr Personen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind  oder wenn im Gebiet zu häufig Veranstaltungen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung regelt das Verfahren und kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Motorfahrzeugverkehr (WaG Art. 15 Abs. 2)
                            1  Waldstrassen   dürfen   mit   Motorfahrzeugen  zu  forstlichen   und  landwirtschaftlichen   Zwecken  sowie  zum Zweck der Jagdaufsicht und der Hege befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen Waldstrassen bei öffentlichen, wissenschaftlichen  oder wichtigen privaten Interessen befahren werden. Vor Erteilen der Bewilligung sind die betroffenen  Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Maschinenwege dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Radfahren und Reiten
                            1  Radfahren und Reiten ist auf den Waldstrassen und auf den dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt,  im übrigen Waldareal verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zuständige   Behörde   kann   aus   wichtigen   Gründen   die   Erlaubnis   auf   einzelnen   Waldstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor Erlass von Verfügungen gemäss Abs. 2 ist das Einverständnis der betroffenen Waldeigentüme  -  rinnen und Waldeigentümer einzuholen sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Signalisation (WaG Art. 15 Abs. 3)
                            1  Der Kanton signalisiert im Stadtgebiet, die Einwohnergemeinden signalisieren in den Landgemein  -  den, die Waldstrassen und wo notwendig die Rad-, Reit- und Maschinenwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Leseholz
                            1  Das Einsammeln von Holz zu seiner Verwertung ausserhalb des Waldes ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung regelt das Verfahren.  C. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Nachteilige Nutzungen (WaG Art. 16)
                            1  Nachteilige Nutzungen sind gemäss Gesetz über Enteignung und Impropriation vom 26. Juni 1974  abzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann die zuständige kantonale Behörde ausnahmsweise nachteilige Nutzun  -  gen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Waldabstand (WaG Art. 17 Abs. 2)
                            1  Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald beträgt mindestens 15 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige kantonale  Behörde kann eine  Unterschreitung des Mindestabstandes aus wichtigen  Gründen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Teilung von Wald (WaG Art. 25)
                            1  Die Teilung von Wald kann nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden.  D. Verhütung von Waldschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vorkehren und Massnahmen (WaG Art. 26 Abs. 3 und Art. 27; WaV Art. 28f.)
                            1  Der Kanton überwacht den Gesundheitszustand des Waldes sowie die Ausbreitung von Schädlingen  und Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Behörde ordnet die notwendigen Massnahmen zur Verhütung und Behe  -  bung von Waldschäden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Waldbrandgefahr erlässt sie ein Feuerentfachungs- und Rauchverbot im Wald und in Waldesnä  -  he. Das Verbot ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Schutz vor Naturereignissen (WaG Art. 19; WaV Art. 15ff.)
                            1  Die Gefahrenkarte bildet eine Grundlage für den Waldentwicklungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, ordnet die zuständige kanto  -  nale Behörde die Sicherung von Gefahrengebieten an.  E. Bewirtschaftung des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bewirtschaftungsgrundsätze (WaG Art. 20; WaV Art. 18ff.)
                            1  Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie obliegt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern. Sie ist dann zwingend, wenn sie für die  Erfüllung der Waldfunktionen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Forstliche Planung (WaG Art. 20 Abs. 2; WaV Art. 18)
                            1  Die forstliche Planung bildet den Rahmen für eine geordnete Waldbewirtschaftung und deren Ab  -  stimmung mit den nichtforstlichen Ansprüchen an den Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die überbetriebliche forstliche Planung erfolgt in Form der Waldentwicklungsplanung, die betriebli  -  che forstliche Planung in Form der Betriebsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Waldentwicklungsplanung (WaG Art. 20 Abs. 1)
                            1  Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Waldareal sicher, dass der Wald seine Funktio  -  nen nachhaltig erfüllen kann. Die Waldentwicklungsplanung und die Raumplanung sind miteinander  zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Forstdienst erarbeitet die Waldentwicklungsplanung unter Mitwirkung der Waldeigen  -  tümerinnen und Waldeigentümer, der Einwohnergemeinden sowie der interessierten Kreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Planungsergebnis ist der Waldentwicklungsplan. Er wird vom Regierungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Mitwirkung der Bevölkerung (WaV Art. 18 Abs. 3)
                            1  Der Entwurf des Waldentwicklungsplanes ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person kann zum Entwurf Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind beim Erlass des Waldent  -  wicklungsplanes angemessen zu würdigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Betriebsplanung (WaG Art. 21)
                            1  Betriebsplanpflichtig sind Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die über mehr als 25 ha Wald  im Kantonsgebiet verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsplanpflichtige   Personen   können   sich   zur   Ausarbeitung   eines   gemeinsamen   Betriebsplanes  zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsplanung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des Betriebes oder der Wald  -  eigentümerinnen und Waldeigentümer. Sie erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Wald  -  entwicklungsplanes. Das Planungsergebnis ist der Betriebsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung regelt den Inhalt des Betriebsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die betriebsplanpflichtigen Personen erstellen jährlich Programme über die Umsetzung des Betriebs  -  planes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Betriebsplan sowie Nutzungs- und Pflegeprogramme bedürfen der Genehmigung durch die zuständi  -  ge kantonale Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Holznutzung (WaG Art. 21)
                            1  Nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bedürfen für das Schlagen  von Nutz- und Brennholz einer Bewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Der Bewilli  -  gungsentscheid ist bei der zuständigen kantonalen Behörde anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Waldreservate (WaG Art. 20 Abs. 4)
                            1  Der Kanton fördert die Ausscheidung von Waldreservaten. Für jedes Waldreservat sind die Schutz  -  ziele und die dafür notwendigen Massnahmen festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Waldreservate dienen der Erhaltung  der Artenvielfalt von Fauna und Flora,  seltener und typischer Waldgesellschaften,  naturkundlich und kulturhistorisch wertvoller Waldgebiete oder ehemaliger Bewirtschaf  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton entschädigt Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer den durch die Reservatsbildung  entstehenden Ertragsausfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldgesetz  F. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Grundsatz
                            1  Wer gegen Entgelt im Wald forstliche Arbeiten ausführt, muss eine entsprechende Ausbildung oder  Erfahrung nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Forstpersonal (WaG Art. 29 Abs. 4, WaV Art. 33 Abs. 2 und 5)
                            1  Der   Kanton   sorgt   für   die   Ausbildung   der   Försterinnen   und   Förster   sowie   der   Forstwartinnen   und  Forstwarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bietet Fortbildungskurse für das Forstpersonal an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Weiterbildungskurse für Forstwartinnen und Forstwarte anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat ist zum Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Aus-, Fort- und  Weiterbildung des Forstpersonals ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (WaG Art. 30)
                            1  Der Kanton bietet Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter an. Er kann diese Aufgabe Dritten  übertragen.  G. Beiträge und Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Beiträge des Kantons (WaG Art. 35ff.)
                            1  Der Kanton gewährt im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Haushalts Beiträge  an Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen und die nach den Grundsätzen der  Waldgesetzgebungen von Bund und Kanton ausgeführt werden;  für besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die diese ge  -  stützt auf die Waldentwicklungsplanung für die Allgemeinheit erbringen, wenn sie keinen  Abgeltungstatbestand nach Abs. 1 lit. a umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung von Beiträgen an Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen im Wald richtet sich  nach der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Haushalts Beiträge gewähren an:  Vereinigungen, die Fort- und Weiterbildungskurse für das Forstpersonal anbieten;  private und öffentliche Trägerinnen und Träger von Ausbildungsarbeiten, Öffentlichkeits  -  arbeiten oder Forschungsarbeiten für die Walderhaltung;  kantonale und regionale Fachverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge können auf der Basis von Gesuchen, Projekten oder Leistungsvereinbarungen ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Vergütungen des Kantons an das Forstrevier Riehen-Bettingen
                            1  Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden die von ihm an die Revierförsterin oder den Revier  -  förster übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden insbesondere  die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier,  -  gentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung,  die Mitwirkung bei der Waldentwicklungsplanung,  die Mitwirkung bei der Erfüllung forstlich angeordneter Aufgaben im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 7. 11. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 06.2111.01 ).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Bürgschaft des Kantons für Investitionskredite (WaG Art. 40 Abs. 3)
                            1  Für Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie für Personen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt,  die im Forstbereich tätig sind, kann der Kanton beim Bund Darlehen gemäss Art. 40 des Bundesgeset  -  zes über den Wald beantragen, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer eine genügen  -  de Sicherheit über die im Zusammenhang mit der forstlichen Tätigkeit stehende Investition nachweist.  H. Forstorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Behörden
                            1  Das Forstwesen untersteht dem vom Regierungsrat bestimmten Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäfte des Forstwesens sowie die Aufsicht über sämtliche Wälder werden vom kantonalen  Forstdienst besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Forstkreis und Forstreviere (WaG Art. 51)
                            1  Der   Kanton   Basel-Stadt   bildet   einen   Forstkreis,   der   von   einer   Kreisforstingenieurin   oder   einem  Kreisforstingenieur betreut wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Forstkreis umfasst das Forstrevier Riehen-Bettingen, gebildet durch die Gebiete der Einwohner  -  gemeinden Riehen und Bettingen sowie das Forstrevier Basel, gebildet durch das Gebiet der Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revierförsterin oder der Revierförster übt für den Kanton die Forstaufsicht im Revier aus. Sie  bzw. er ist diesbezüglich den Weisungen der Kreisforstingenieurin oder des Kreisforstingenieurs un  -  terstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Forstrevier Riehen-Bettingen
                            1  Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Anstellung der Revierförsterin oder des Revierförs  -  ters. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Interkantonale Forstorganisation
                            1  Vereinbarungen mit anderen Kantonen über eine gemeinsame Forstorganisation bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Forstorganisation ermächtigt.  I. Rechtspflege und Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des  Gesetzes   betreffend   die   Organisation   des   Regierungsrates   und   der   Verwaltung   des   Kantons   Basel-  Stadt ein Rekursrecht an das zuständige Departement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Widerhandlung und Strafverfolgung
                            1  Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder den gestützt dar  -  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revierförsterinnen und Revierförster, die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur so  -  wie   die   Kantonsforstingenieurin   oder   der   Kantonsforstingenieur   haben   polizeiliche   Befugnisse.   Sie  sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Waldrecht nachzugehen, Verdächtige anzuhalten und  gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldgesetz  K. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Übergangsfristen
                            1  Innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes  müssen die Waldgrenzenkarten erstellt sein,  müssen rechtswidrige Einzäunungen von Wald entfernt sein,  müssen Waldstrassen sowie Rad-, Reit- und Maschinenwege signalisiert sein,  dürfen Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter noch ohne entsprechende Ausbildung oder  Erfahrung im Wald forstliche Arbeiten gegen Entgelt ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das kantonale Forstgesetz vom 28. Januar 1966 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            6  )  Änderung des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Die §§ 14 Abs. 1, 15, 19–23 bedür  -  fen der Genehmigung des Bundes. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeit  -  punkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40: Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
                            7)  SG 253.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Wirksam seit 1. 1. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7