Reglement über den Fonds für nichtversicherte Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden
                            Reglement über den Fonds für nichtversicherte Risiken der  kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der  Psychiatrischen Dienste Graubünden  *  Vom 21. August 1963 (Stand 1. Januar 2009)  Von der Regierung erlassen am 21. August 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zweck
                            1  Zur teilweisen oder vollen Deckung von Schäden, die aus nichtversicherten Risi  -  ken   der   kantonalen  Verwaltungs-   und   Schulbetriebe   sowie   der   Psychiatrischen  Dienste Graubünden entstehen und die der Kanton oder die Psychiatrischen Dienste  Graubünden zu übernehmen haben oder freiwillig übernehmen, besteht ein Fonds  (Konto 997.000).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwaltung und Verzinsung
                            1  Die Verwaltung des Fonds besorgt die Standesbuchhaltung. Das Vermögen wird  zum mittleren Zinssatz für langfristige Kapitalanlagen verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfügbare Mittel
                            1  Für die Deckung von Schäden im sinne von Artikel  1 können die Zinserträgnisse  und Teile des Vermögens verwendet werden. Nicht verwendete Zinse werden zum  Vermögen geschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Behörde
                            1  Gesuche um Gewährung von Leistungen aus dem Fonds sind schriftlich beim De  -  partement für Finanzen und Gemeinden einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den geltend gemachten Gesamtschaden  für ein Schadenereignis steht folgenden Instanzen zu:  *  a)  *  bis 50  000 Franken dem Departement für Finanzen und Gemeinden;  b)  *  über 50  000 Franken der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt das Urteil des Richters gemäss Verantwortlichkeitsgesetz  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.050
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bemessung
                            1  Bei der Übernahme von Schäden im Sinne von Artikel  1 und bei der Bemessung  der Ersatzleistung sind das Verschulden des Geschädigten und die besonderen Um  -  stände des Falles angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  September 1963 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.08.1963  01.09.1963  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.1972  01.04.1972  Art. 4 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.10.1999  01.11.1999  Art. 4 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2002  01.01.2002  Erlasstitel  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2002  01.01.2002  Art. 1  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2006  01.01.2007  Art. 4 Abs. 1  geändert  2006, 4281
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2008  01.01.2009  Art. 4 Abs. 2, a)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2008  01.01.2009  Art. 4 Abs. 2, b)  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  21.08.1963  01.09.1963  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.11.2002  01.01.2002  geändert  -