Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel
                            Hafenbahn: Bundesbeschluss  Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn  vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel  Vom 1. Juli 1922 (Stand 1. Juli 1922)  Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,  nach Einsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                1. einer Eingabe des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 13. Januar 1922;
2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1922,
                            beschliesst:  I. Dem Kanton Basel-Stadt wird die Konzession für den Betrieb einer bereits erstellten  normalspurigen, dem Güterverkehr dienenden Eisenbahn vom Rheinhafen  Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel unter den in den  nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.  Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über  den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.  Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21.  Dezember 1899 erklärt.  Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses  an gerechnet, erteilt.  Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das ständige Bahnpersonal soll aus Schweizer Bürgern bestehen.  Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Bundesrat zu irgendeinem Zeitpunkt während der Konzessionsdauer aus militärischen  Rücksichten für notwendig erachteten Erweiterungs- und Ergänzungsbauten sowie Zerstörungsvorkeh  -  ren hat der Konzessionär auf seine Kosten auszuführen.  Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den eidgenössischen Beamten, denen die Beaufsichtigung der Bahnanlage und des Bahnbetriebes  obliegt, ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren, sowie das zur Vornahme  der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.  Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte, die in der Ausübung ihres Dienstes zu  begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Verwaltung selbst eingeschritten wird,  zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Hafenbahn: Bundesbeschluss  Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konzessionär übernimmt die Beförderung von Gütern, und es gelten hierfür die jeweiligen Vor  -  schriften und Tarife der Schweizerischen Bundesbahnen.  Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Reglemente und Tarife aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Reglemente und Tarife sind mindestens drei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr  übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.  Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nach Art. 8 zulässigen Taxen sind verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das gewinnbe  -  rechtigte Kapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und  für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6% übersteigt, sofern nicht der Konzessionär den Bedürfnissen  der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrs  -  verbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundes  -  rat und dem Konzessionär nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2% des gewinnberechtigten Kapitals  nicht erreicht, erlangt der Konzessionär ein Anrecht auf angemessene Erhöhung der nach Art. 8 zuläs  -  sigen Taxen. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.  Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konzessionär ist verpflichtet:  für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausga  -  ben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger  Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5% des  Jahresgewinnes, bis 10% des gewinnberechtigten Kapitals erreicht sind;  für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu ver  -  sichern;  für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahres  -  gewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4% des gewinnberechtigten Kapitals über  -  steigt.  Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes gelten folgende Bestimmungen:  Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je  auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist dem Konzessio  -  när ein Jahr vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.  Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmate  -  rial und aller übrigen Zugehör. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des  -  kauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande  abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden und sollte auch die  Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger  Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Hafenbahn: Bundesbeschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1955  rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen  zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Rückkauf dem Konzessionär  angekündigt wird, unmittelbar vorangehen; – sofern der Rückkauf zwischen dem 1.  Januar 1955 und 1. Januar 1970 erfolgt, den 22½fachenWert; – wenn der Rückkauf  zwischen dem 1. Januar 1970 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; – unter Abzug des Erneuerungs  -  fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte  Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Ge  -  schäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.  Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über  die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche  auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.  Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des  Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb  oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädi  -  gung zu bezahlen.  Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen,  unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.  II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1.  Juli 1922 in Kraft tritt, beauftragt.  Also beschlossen vom Ständerate,  Bern, den 28. Juni 1922  Also beschlossen vom Nationalrate,  Bern, den 1. Juli 1922  Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:  Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.  Bern, den 1. Juli 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
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