Geschäftsordnung für die Regierung des Kantons Graubünden
                            Auf Grund von Art. 15 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 3 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vom Grossen Rat erlassen am 26. Februar l972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I.     Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Aufgabe, Amtssitz
                            1   Die Regierung führt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die Regierungsgeschäfte und leitet die Verwaltung des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie besteht aus fünf Mitgliedern, den Regierungsräten, und hat ihren Amtssitz in Chur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Departementalsystem
                            Jeder Regierungsrat ist Vorsteher eines Departementes der kantonalen Verwaltung und untersteht als solcher der  Regierung als Gesamtbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Standeskanzlei
                            Der Regierung ist als Stabsorgan die Standeskanzlei unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. Vollamt, Besoldung
                            1   Die Regierungsräte stehen im Vollamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besoldung und Versicherungsschutz richten sich nach den Beschlüssen und Verordnungen des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Eintritt und Austritt während der Amtsdauer
                            Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt, in dem ein Mitglied während laufender Amtsdauer wegen Verzichts oder aus  anderen Gründen ausscheidet. Sie setzt den Amtsantritt für ein in einer Ersatzwahl neugewähltes Mitglied fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Amtsgeheimnis
                            1   Die Regierungsräte sind in amtlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim  sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung kann ein Mitglied ermächtigen, in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren über Gegenstände  seines Amtsgeheimnisses auszusagen oder Akten herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Notstand
                            Wird das Land in Kriegshandlungen verwickelt oder ergibt sich aus anderen Gründen ein Notstand, so trifft die  Regierung die erforderlichen Massnahmen für die Aufrechterhaltung der Tätigkeit von Regierung, Verwaltung und  Rechtspflege.  II.     Ausschlussgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Verwandtschaft
                            1   Blutsverwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad können nicht gleichzeitig Mitglieder der Regierung sein.  Dieser Ausschlussgrund gilt auch für den Kanzleidirektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  III.     Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat, Präsidialverfügungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Präsident wegen Abwesenheit, Krankheit oder aus andern Gründen verhindert, so handelt für ihn der  Vizepräsident oder, wenn auch dieser verhindert ist, jenes Mitglied der Regierung, das nach dem vom Grossen Rat  beobachteten Turnus dem Amt eines Vizepräsidenten am nächsten steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Sitzungen
                            Die Regierung tritt in der Regel einmal in der Woche zusammen. Ausserordentliche Sitzungen finden auf Einladung des  Präsidenten statt, so oft es dieser als nötig erachtet oder zwei Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Beschlussfähigkeit
                            1   Die Regierung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied  ist zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen verpflichtet, wenn es nicht in den Ausstand zu treten  hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind mehr als zwei Mitglieder im Ausstand oder verhindert, so ergänzt sich die Behörde durch Zuziehung des  Standespräsidenten, des Standesvizepräsidenten und nötigenfalls durch frühere Standespräsidenten, soweit sie noch  Mitglieder des Grossen Rates sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Ausstand
                            1   Ein Regierungsrat hat in den Ausstand zu treten, wenn er selbst, sein Ehegatte oder einer seiner Verwandten und  Verschwägerten bis zum vierten Grad an einem Beschluss der Regierung ein unmittelbares privates Interesse hat oder  wenn die Regierung über Beschwerden gegen eigene Departementsverfügungen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein unmittelbares privates Interesse ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem betreffenden Beschluss für eine der in  Absatz 1 genannten Personen ein direkter persönlicher Vor- oder Nachteil ergeben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Ausstandsordnung findet sinngemäss auch auf die Tätigkeiten der Regierungsräte als Departementsvorsteher  und des Kanzleidirektors Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausstandsfragen entscheidet die Regierung unter Ausschluss der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Beschlussfassung
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschlüsse der Regierung werden, wenn nicht von einem Mitglied geheime Stimmabgabe verlangt wird, in offener  Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Um auf einen gefassten Beschluss zurückzukommen, ist ein Mehr von mindestens drei Stimmen erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. b) Zirkulationsweg
                            Mit schriftlicher Zustimmung aller ortsanwesenden stimmberechtigten Mitglieder können Beschlüsse, die keinen  Aufschub ertragen, auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Sind weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder  ortsanwesend, so kann auf Anordnung des Präsidenten ein solcher Beschluss mit mündlicher Zustimmung der  abwesenden Mitglieder gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. c) Wahlen
                            1   Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen, wenn mehr Vorschläge gemacht werden, als Wahlen zu treffen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im ersten und zweiten Wahlgang gilt das absolute Mehr. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen auf  sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gleiches gilt, wenn die Regierung ein Wahlvorschlagsrecht auszuüben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Traktandenliste
                            Die Standeskanzlei erstellt auf Grund der Meldungen der Departemente für jede Regierungssitzung die Traktandenliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grossen Rat und von Regierungsverordnungen, sind spätestens drei Tage vor dem Sitzungstag je in einer Ausfertigung  den Regierungsräten und dem Kanzleidirektor zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Protokoll, Ausfertigung
                            1   Der Kanzleidirektor oder der von der Regierung für den Verhinderungsfall bezeichnete Stellvertreter wohnt den  Sitzungen bei und führt das Protokoll. Dieses enthält die Wiedergabe der Regierungsbeschlüsse. Das Stimmenverhältnis  bei Abstimmungen darf darin nicht aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Regierungsrat hat das Recht, seine von der Mehrheit abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die gefassten Beschlüsse werden von der Standeskanzlei ausgefertigt. Die für das Protokoll bestimmte und als  Vorlage für die mechanische Wiedergabe dienende Beschlussausfertigung wird gestempelt und vom  Regierungspräsidenten und vom Kanzleidirektor oder ihren Stellvertretern handschriftlich unterzeichnet.  IV.     Standeskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Aufgaben
                            1   Die Standeskanzlei besorgt für die Regierung die Sekretariatsgeschäfte und den Informationsdienst. Sie ist  Übersetzungsstelle, gibt die Amtliche Gesetzessammlung heraus und steht dem Regierungspräsidenten für weitere  Aufgaben zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen obliegen ihr die Geschäfte, die ihr nach Gesetz, Verordnung und Regierungsbeschluss übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Organisation
                            1   Die Standeskanzlei steht unter der Aufsicht des Regierungspräsidenten und, soweit sie die Sekretariatsgeschäfte des  Grossen Rates führt, des Standespräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird vom Kanzleidirektor geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Regierung bestimmt das Nähere über die Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  V.     Departemente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Einteilung
                            Die kantonale Verwaltung gliedert sich in folgende Departemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Departement des Innern und der Volkswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Finanz- und Militärdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Departementsverteilung
                            1   Die Regierung verteilt vor Beginn jeder Amtsdauer die Departemente unter ihren Mitgliedern und bezeichnet für jedes  Departement einen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer entscheidet sie, ob das neugewählte Mitglied für den Rest der Amtsdauer  das Departement des Vorgängers übernimmt oder ob eine Neuverteilung stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Aufgabenbereich
                            Der Aufgabenbereich der Departemente umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.     Volkswirtschaft  a)     Landwirtschaft  b)     Industrie, Gewerbe und Arbeit  c)     Fremdenverkehr  d)     Wirtschaftsförderung  e)     Raumplanung  f)     Wohnungsbau und Preiskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     JUSTIZ-, POLIZEI- UND SANITÄTSDEPARTEMENT  A.     Justiz  a)     Justiz  b)     Strafrecht, Strafverfolgung und -vollzug  c)     Bürger- und Zivilrecht  B.     Polizei  a)     Kantonspolizei  b)     Fremdenpolizei  c)     Strassenverkehr  d)     Schiffahrt  C.     Sanität  a)     Gesundheit  b)     Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     ERZIEHUNGS-, KULTUR- UND UMWELTSCHUTZDEPARTEMENT  A.     Erziehung  a)     Schulen und Kindergärten  b)     Berufliche Ausbildung  c)     Berufsberatung  d)     Behinderte  e)     Sportförderung  B.     Kultur  a)     Kulturpflege  b)     Museen und Archive
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     FINANZ- UND MILITÄRDEPARTEMENT  A.     Finanzen  a)     Finanzkontrolle  b)     Finanzverwaltung  c)     Personal und Organisation  d)     Steuern  e)     Informatik  f)     Sozialversicherung  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  B.     Militär  a)     Militär  b)     Zivilschutz  c)     Gesamtverteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     BAU-, VERKEHRS- UND FORSTDEPARTEMENT  A.     Bau  a)     Strassenbau und -unterhalt  b)     Fluss- und Wildbachverbauung  c)     Hochbau  d)     Wasser- und Energiewirtschaft  e)     Schätzungen  f)     Gebäudeversicherung und Feuerpolizei  B.     Verkehr  a)     Öffentlicher Verkehr  b)     Luftverkehr  C.     Forst  a)     Forstdienst  b)     Jagd und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Zuteilung der Sachgebiete und Geschäfte
                            1   Soweit Gesetz und Verordnung nichts bestimmen, teilt die Regierung die einzelnen Sachgebiete den Departementen  im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zu  . Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Vereinfachung der Organisation,  zur Vermeidung von Interessenkollisionen oder zur gleichmässigen Auslastung der Regierungsmitglieder, kann sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit sie gemäss Gesetz, Verordnung oder Regierungsbeschluss dazu ermächtigt sind, deren selbständige Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung kann Befugnisse von untergeordneter Bedeutung, die ihr auf Grund einer Verordnung oder eines  Beschlusses des Grossen Rates zustehen, auf die Departemente oder ihre Amtsstellen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Organisation
                            1   Den Departementen unterstehen die ihnen zugeteilten Ämter, Abteilungen, Dienststellen und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Leitung steht dem Vorsteher das Departementssekretariat zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Regierung regelt die Organisation der Departementsleitung. Sie kann einem Departement für die Erfüllung  bestimmter Aufgaben Kommissionen beigeben oder Beauftragte oder Gutachter verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Zusammenarbeit
                            1   Die Regierung ordnet die Zusammenarbeit unter den Departementen. Sie kann, unter Bezeichnung des  geschäftsführenden Departementes, Regierungsausschüsse von nicht mehr als drei Mitgliedern sowie  interdepartementale Organisationen und Arbeitsgruppen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie regelt den Verkehr der verwaltungsinternen Zentraldienste mit den Departementen und ihren Dienststellen.  VI.     Vollstreckung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Schuldbetreibung
                            1   Die erforderlichen Vorkehren für die Vollstreckung eines Entscheides auf dem Wege der Schuldbetreibung trifft eine  Dienststelle des Finanz- und Militärdepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über die Ersatzvornahme gegenüber Kreisämtern und Gemeindevorständen als Organen der Regierung bestimmt die  Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. VII. Schlussbestimmungen
Art. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft. Sie ersetzt die vom Grossen Rat am 19. Mai 1893 erlassene  Geschäftsordnung für die Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   sowie die Grossratsbeschlüsse vom 24. Mai 1895 und vom 3. Dezember 1943  über die authentische Interpretation dieser Geschäftsordnung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Änderung bestehenden Rechts
                            Artikel 4. Absatz 4 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Mai 1956, revidiert am 22. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  ,erhält folgenden Wortlaut: «Die Standeskanzlei bedient die Abgeordneten, dringliche Fälle vorbehalten,  wenigstens 14 Tage vor dem Zusammentritt des Grossen Rates mit den nötigen Unterlagen. Sie erstellt die  Traktandenliste für die Session.»  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.380  ; bezüglich Versicherungsschutz siehe GrV über die Ruhegehälter der früheren Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.100  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 70 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.100  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 2 getreten
                            getreten  getreten auf den 1. Januar 1981; mit der Revision von Art. 14 ist die Ausstandsordnung für den Grossen Rat und die  Regierung vom 3. Juni 1881 aufgehoben worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.325  Erlassen enthalten), RV vom 22. Dezember 1969, BR  170.340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            358
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.140